Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Objektive Zurechenbarkeit 2

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Objektive Zurechenbarkeit 2

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und sagt einem Passanten, dass in der Nähe einer angeschossen wurde und zeigt ihm den Weg. T bittet ihn auch, den Notarzt zu rufen und flieht. Der Passant verständigt den Notarzt und O wird gerettet.

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Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Objektive Zurechenbarkeit 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. T hat durch Information an den Passanten, dass jemand in der Nähe angeschossen wurde, sowie die Bitte, einen Krankenwagen zu rufen, einen Kausalverlauf in Gang gesetzt, der den Tod des O verhindert hat.
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2. Nach der Theorie vom Erfordernis der objektiven Zurechenbarkeit ist die Rettungshandlung von T ausreichend.

Ja, in der Tat!

Nach der Theorie vom Erfordernis der objektiven Zurechenbarkeit ist es erforderlich, dass die Handlung des Täters nicht nur kausal für die Verhinderung ist, sondern diese muss ihm als sein Werk objektiv zurechenbar sein. Erforderlich ist, dass der Täter eine relevante Rettungschance begründet und diese Chance sich in der Nichtvollendung realisiert. In Fällen der Drittbeteiligung wird an die Beteiligungsformen der §§ 25ff. StGB angeknüpft. Die objektive Zurechnung könnte durch ein Dazwischentreten Dritter ausgeschlossen sein. Die objektive Zurechnung liegt jedoch dann vor, wenn der Erfolg dem T im Rahmen der §§ 25ff. StGB zugerechnet werden könnte. Die Handlung des Passanten ist dem T nach § 26 StGB zurechenbar, da T den Passanten „angestiftet“ hat, den O zu retten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

antoniasophie

antoniasophie

7.12.2021, 14:21:33

Welche der Theorien wird von den meisten vertreten? 😊

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.12.2021, 19:06:51

Hallo Antonia, nach der h.L und der herrschenden Meinung ist für den Rücktritt keine Bestleistung erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der Täter kausal den Erfolg verhindert (Chanceneröffnungstheorie). Diese Theorie haben wir am Ende der letzten Session vorgestellt. Dafür spreche der Wortlaut des § 24 Abs. 1 S. 1 BGB sowie der Schutz des Opfers. Denn man wolle dem Täter einen möglichst hohen Anreiz bieten, überhaupt tätig zu werden (guter Überblick: Hoven, Der Rücktritt vom Versuch in der Fallbearbeitung - Klausurschwerpunkte in Studium und Referendariat, JuS 2013, 403). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Anwalp

Anwalp

11.11.2022, 10:17:31

Also ich finde es gut, dass ihr das Geschlecht oft bei verschiedenen Aufgaben wechselt. Aber zB bei dieser Aufgabe und auch bei anderen Aufgaben finde ich es unnötig und ablenkend, da der SV ja eigentlich fünfmal identisch ist: 1/5 bis 5/5. Ansonsten top, dass ihr alles gerecht verteilt man merkt ihr bemüht euch

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.11.2022, 11:55:18

Hallo Alp, danke für dein Feedback! Wir bemühen uns die Fälle möglichst vielseitig zu gestalten :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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