Grundfall: Sperrmüll
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A möchte mit seinem Lebensgefährten L zusammenziehen. Weil er nicht alle Möbel mitnehmen kann, stellt A einen alten Schuhschrank mit dem Schild „Zu verschenken“ an den Straßenrand. Was damit passiert, ist ihm gleichgültig. Nachbarin N nimmt den Schuhschrank an sich.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Sperrmüll
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die bloße Inbesitznahme einer Sache ist ein Eigentumserwerb möglich.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Sache, die einmal im Eigentum eines Dritten stand, kann niemals herrenlos werden.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist der Schuhschrank des A herrenlos als N ihn an sich nimmt?
Ja!
4. N hat den Schuhschrank in Eigenbesitz (§ 872 BGB) genommen.
Genau, so ist das!
5. Eine Aneignung ist vorliegend aber gesetzlich ausgeschlossen.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Es besteht ein vorrangiges Aneignungsrecht eines Dritten.
Nein!
7. N ist Eigentümerin des Schuhschranks.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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