Abwandlung: Sammelgut für Caritas
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nachdem L und A nun zusammenwohnen, will L alte Möbel loswerden. Er stellt einen Schaukelstuhl vor das Haus, damit dieser vom M e.V., der zuvor öffentlich um Möbelspenden gebeten hat, abgeholt werden kann. N denkt erneut, der Stuhl sei zu verschenken und nimmt ihn an sich.
Einordnung des Falls
Abwandlung: Sammelgut für Caritas
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Eigentumserwerb an herrenlosen Sachen ist durch deren Inbesitznahme möglich.
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Ja, in der Tat!
2. Eine Sache, die einmal im Eigentum eines Dritten stand, kann niemals herrenlos werden.
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Nein!
3. Ist der Schaukelstuhl herrenlos?
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. Weil der Wille des L nicht erkennbar war, erwirbt N dennoch das Eigentum an dem Schaukelstuhl.
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Nein, das trifft nicht zu!
5. Ist N Eigentümerin des Stuhls?
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Nein!
Fundstellen
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Edward Hopper
30.11.2022, 22:39:01
Wäre hier ein Abhandenkommen zu bejahen? Schließlich hat L den Besitz freiwillig aufgegeben. Oder hat er noch gelockerten Besitz? Irgendeine Art von Besitz muss er ja noch haben da ansonsten der 929 zugunsten des e. V. nicht klappt der eine Übergabe voraussetzt.

Lukas_Mengestu
1.12.2022, 09:30:15
Hallo Edward, vielen Dank für die Nachfrage. Eine Übergabe nach § 929 S. 1 BGB hat drei Voraussetzungen: 1. Besitzverlust des Veräußerers, 2. Besitzerlangung des Erwerbers, 3. auf Veranlassung des Veräußerers. (MüKoBGB/Oechsler, 8. Aufl. 2020, BGB § 929 Rn. 53 ff.). Der Besitz muss also nicht zwingend direkt vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen, sodass es unschädlich ist, wenn der Besitzübergang mehraktig erfolgt (also erst Besitzaufgabe durch L und später dann Besitzerwerb durch M e.V.). Gegen die Annahme eines gelockerten Besitzes spricht hier nach mE, dass der Sperrmüll frei zugänglich ist und hier nach der Verkehrsanschauung eigentlich nicht mehr von einer tatsächlichen Sachherrschaft des L gesprochen werden kann (aA aber durchaus vertretbar). Entsprechend liegt dann auch kein Abhandenkommen iSv § 935 BGB vor. N hat durch die Inbesitznahme damit also kein Eigentum begründet. Würde er den Stuhl weiterveräußern, so käme aber ein gutgläubiger Erwerb in Betracht (§§ 929 S. 1, 932 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Fiona
7.10.2023, 19:59:42
Wo ist genau zu erkennen, dass der Stuhl im Zusammenhang mit dem M eV steht? Die N könnte davon nichts gewusst haben, wenn sie nicht den Aufruf oder etc vernommen hat.
LexSuperior
10.12.2023, 03:38:34
Das ist egal, da hier nur 133 BGB, nicht jedoch 157 berücksichtigt wird. Es spielt also keine Rolle was N dachte. Allein der Wille der die Sache aufgebenden ist entscheidend. (oder?^^)
LexSuperior
10.12.2023, 03:41:05
Warum wird hier die fehlende Herrenlosigkeit nicht dadurch abgeleitet, dass der M e.V. ein vorrangiges Aneignungsrecht hat?