Hallo Jur
apro, vielen Dank für die gute Nachfrage! Hinter diesem Prüfungsschemas, dass Du auch in der gängigen Ausbildungsliteratur findest (zB Wellenhofer, Sachenrecht, § 24 RdNr. 2, 25), steht eigentlich die Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast der Parteien in einem Prozess. Grundsätzlich gilt im Zivilrecht der Grundsatz, dass der Anspruchsteller verpflichtet ist, sämtliche für ihn günstigen Tatsachen, die den Anspruch begründen, darzulegen und zu beweisen. Auch wenn dies nicht explizit in dem Gesetzestext des §
1004 BGB steht, gehört der Umstand, dass die Eigentumsbeeinträchtigung rechtswidrig erfolgt, zu den Voraussetzungen, damit überhaupt ein Anspruch besteht. Ähnlich wie bei deliktischen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB indiziert die Eigentumsbeeinträchtigung allerdings grundsätzlich die Rechtswidrigkeit (Herrler, in: Grüneberg, BGB, §
1004 RdNr 12). Diesem Punkt kommt insoweit keine große eigenständige Relevanz zu. Grundsätzlich kannst Du die Rechtswidrigkeit des Zustandes also regelmäßig kurz feststellen. Hat der Anspruchsteller also die anspruchsbegründenden Tatsachen dargelegt ((1)Eigentümer, (2) Eigentumsbeeinträchtigung, (3)
Anspruchsgegner Störereigenschaft hat, (4) die Eigentumsbeeinträchtigung ist rechtswidrig (wird indiziert)), so hat er seinen Job getan und kann sich zurücklehnen. Nun kann der
Anspruchsgegner wiederum versuchen, dem Anspruch Einwendungen entgegenzuhalten. Zu diesen gehört das Bestehen einer entsprechenden Duldungspflicht (5) (insofern ist es auch unpräzise, diese als "Voraussetzung des Beseitigungs- Unterlassungsanspruchs" zu bezeichnen, vgl. Wellenhofer, Sachenrecht, § 24 RdNr. 2). Für das Bestehen einer solchen Duldungspflicht ist der
Anspruchsgegner darlegungs- und beweispflichtig. Aus diesem Wechselspiel ergibt sich der Umstand, dass hier Rechtswidrigkeit und Duldungspflicht getrennt dargestellt sind. In der Klausur kannst Du dies aber sehr gut auch zusammenfassen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team