Grundfall: Handlungsstörer

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Trompeter T übt nachts immer wieder für seine Konzerte. Nachbar N kann daher nicht vernünftig schlafen und bittet den T eines Nachts darum, mit dem nächtlichen Üben aufzuhören.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Handlungsstörer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Musizieren stellt eine Beeinträchtigung iSd § 1004 Abs. 1 BGB dar.

Ja, in der Tat!

Die h.M. versteht unter der Beeinträchtigung jede rechtliche oder tatsächliche, von außen kommende Einwirkung auf die Sache. Hier wirkt sich das Musizieren auf das Nachbargrundstück des N aus und ist somit eine Beeinträchtigung. Dem spricht auch nicht entgegen, dass das häusliche Musizieren zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört, da es zumindest in der Nachtzeit als wesentliche Beeinträchtigung einzustufen ist.
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2. T ist auch Störer.

Ja!

Störer ist, auf wessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmittelbar oder adäquat mittelbar zurückzuführen ist. Dabei wird unterschieden zwischen dem Handlungsstörer, der durch sein Verhalten die Beeinträchtigung herbeiführt und dem Zustandsstörer, bei dem Beeinträchtigungen vom Zustand einer Sache in seinem Herrschaftsbereich ausgehen. Vorliegend hat T die Beeinträchtigung durch eigenes positives Tun herbeigeführt, indem er Trompete gespielt hat. Er ist daher Handlungsstörer.

3. N kann von T nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB die Beseitigung der Störung verlangen.

Genau, so ist das!

Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer ist, (2) eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, (3) der Anspruchsgegner Störereigenschaft hat, und (4) keine Pflicht zur Duldung der Störung besteht. Die Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere besteht die Beeinträchtigung zu der Zeit fort, da N den T während des Musizierens anspricht. Auch besteht in der Nacht keine Pflicht, lautes Musizieren zu dulden.

4. N kann von T aber keine Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB setzt voraus: (1) die Eigentümerstellung des Anspruchstellers, (2) eine (drohende) Eigentumsbeeinträchtigung, (3) Wiederholungsgefahr bzw. Erstbegehungsgefahr, (4) die Störereigenschaft des Anspruchsgegners und (5) das Fehlen einer Duldungspflicht. Da T regelmäßig nachts Trompete spielt, ist auch zu erwarten, dass er dies in Zukunft wieder tun wird. Damit besteht eine Wiederholungsgefahr, aufgrund derer N von T die Unterlassung für die Zukunft verlangen kann.
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