Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Abgabe empfangsbedürftiger WE unter Abwesenden - Einwurf in Briefkasten

Abgabe empfangsbedürftiger WE unter Abwesenden - Einwurf in Briefkasten

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

M möchte bei seiner Freundin F einziehen. Um das Mietverhältnis über sein Apartment zu beenden, verfasst er eine an seinen Vermieter gerichtete Kündigung. Auf dem Weg zu F wirft er den Brief in den nächsten Postbriefkasten.

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Einordnung des Falls

Abgabe empfangsbedürftiger WE unter Abwesenden - Einwurf in Briefkasten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung an V ist wirksam geworden, als M sie in den Postbriefkasten eingeworfen hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach dem Abschluss des Erklärungsvorgangs (Phase 1) ist die Abgabe (Phase 2) erfüllt, wenn der Erklärende die Erklärung willentlich in Richtung des Empfängers in Bewegung setzt, sodass er bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf. Musterbeispiel dafür ist der Einwurf in den Postbriefkasten. Zum Erreichen der Wirksamkeit bei empfangsbedürftigen WE muss darüber hinaus der Zugang der WE erfolgen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).Die Kündigung des M als empfangsbedürftige WE ist damit erklärt und abgegeben. Mangels Zugang ist sie aber noch nicht wirksam geworden.
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2. Die Kündigung an V ist wirksam geworden, als M sie vollständig verfasst und unterzeichnet hat.

Nein!

Beim Wirksamwerden einer Willenserklärung (WE) kann man vier Phasen unterscheiden: (1) Abschluss des Erklärungsvorgangs, (2) Abgabe, (3) Zugang und (4) tatsächliche Kenntnisnahme. Gesetzlich geregelt ist allein der Zugang (teilweise, §§ 130-132 BGB). Phase 1 (Abschluss des Erklärungsvorgangs) ist erfolgt, wenn der Erklärende den objektiven und subjektiven Tatbestand der WE erfüllt und seinen endgültigen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringt. Nicht empfangsbedürftige WE (z.B. Testament) sind mit Abschluss des Erklärungsvorgangs bereits wirksam. Anders bei empfangsbedürftigen WE (wie der Kündigung): Sie sind bis zur Abgabe nichtig. Der Abschluss des Erklärungsvorgangs ist reine Vorbereitungshandlung.Durch das vollständige Verfassen und Unterzeichnen ist erst die Phase 1 (Abschluss des Erklärungsvorgangs) beim Wirksamwerden einer WE erfüllt. Die Kündigung als empfangsbedürftige WE ist folglich noch nicht wirksam geworden.

3. Die Kündigung an V wird wirksam, wenn der Postbote sie in den persönlichen Briefkasten des V einwirft und nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung dieses Briefkastens zu rechnen ist.

Genau, so ist das!

Bei verkörperten (schriftlichen) WE liegt nach Abschluss des Erklärungsvorgangs (Phase 1) und Abgabe (Phase 2) der Zugang (Phase 3) vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Zu diesem „Bereich des Empfängers“ zählen etwa sein Briefkasten, sein Postfach und sein E-Mail-Account.Briefe sind zugegangen, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Die tatsächliche Kenntnisnahme der Kündigung durch V (Phase 4) ist für die Wirksamkeit der Kündigung irrelevant. Zugang genügt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MI

Milou

3.2.2022, 21:25:53

aber die 1. Frage kann doch auch mit ja beantwortet werden. Zwar kann sie schon vorher wirksam werden, aber wenn der Vermieter ließt und unterschreibt, ist die Kündigung doch auf jeden Fall wirksam.

VIC

Victor

4.2.2022, 13:38:48

Nein kann man nicht. Die Kündigungserklärung als empfangsbedürftige WE wird erst mit dem Zugang bei V wirksam. Auf die Antwort des Vermieters kommt es betrachtet auf die WE auch nicht an.

F. Rosenberg 🦅

F. Rosenberg 🦅

5.4.2023, 15:25:19

Bei Frage 1 oder 2 heißt es, dass empfangsbedürftige WE bis zur Abgabe nichtig seien. Tatsächlich sind sie doch bis zum Eintritt des Zugangs nichtig.

PAUL21

Paul21

30.9.2023, 00:58:36

Frage 3 ist mE falsch. Es kommt nicht auf den erwartbaren Zeitpunkt der Leerung, sondern auf den der Kenntnisnahme an, auch wenn dieser idR mit der Leerung zusammenfallen wird.

LELEE

Leo Lee

30.9.2023, 12:26:42

Hallo Paul21, in der Tat stellt die Definition auf die erwartete Kenntnisnahme ab. Beachte allerdings, dass bei Briefen - wie du richtig anmerkst - die ständige Rechtsprechung hierfür an den Zeitpunkt der Entnahme anknüpft (etwa BGH IX ZR 181/17 – Rn. 11) aus Praktikabilitätsgründen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

PAUL21

Paul21

30.9.2023, 21:44:33

Danke für die schnelle Antwort. Also macht die Rspr insofern eine Ausnahme? Das wird wohl selten erheblich sein, allerdings sind doch Situation vorstellbar, in denen der erwartbare Zeitpunkt der Leerung und der der Kenntnisnahme auseinander fallen.


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