Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Abgabe empfangsbedürftiger WE unter Abwesenden - Einwurf in Briefkasten
Abgabe empfangsbedürftiger WE unter Abwesenden - Einwurf in Briefkasten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M möchte bei seiner Freundin F einziehen. Um das Mietverhältnis über sein Apartment zu beenden, verfasst er eine an seinen Vermieter gerichtete Kündigung. Auf dem Weg zu F wirft er den Brief in den nächsten Postbriefkasten.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgabe empfangsbedürftiger WE unter Abwesenden - Einwurf in Briefkasten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung an V ist wirksam geworden, als M sie in den Postbriefkasten eingeworfen hat.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kündigung an V ist wirksam geworden, als M sie vollständig verfasst und unterzeichnet hat.
Nein!
3. Die Kündigung an V wird wirksam, wenn der Postbote sie in den persönlichen Briefkasten des V einwirft und nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung dieses Briefkastens zu rechnen ist.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Milou
3.2.2022, 21:25:53
aber die 1. Frage kann doch auch mit ja beantwortet werden. Zwar kann sie schon vorher wirksam werden, aber wenn der Vermieter ließt und unterschreibt, ist die Kündigung doch auf jeden Fall wirksam.
Victor
4.2.2022, 13:38:48
Nein kann man nicht. Die Kündigungserklärung als empfangsbedürftige WE wird erst mit dem Zugang bei V wirksam. Auf die Antwort des Vermieters kommt es betrachtet auf die WE auch nicht an.
F. Rosenberg 🦅
5.4.2023, 15:25:19
Bei Frage 1 oder 2 heißt es, dass empfangsbedürftige WE bis zur Abgabe nichtig seien. Tatsächlich sind sie bis zum Eintritt des Zugangs nichtig.
Paul21
30.9.2023, 00:58:36
Frage 3 ist mE falsch. Es kommt nicht auf den erwartbaren Zeitpunkt der Leerung, sondern auf den der Kenntnisnahme an, auch wenn dieser idR mit der Leerung zusammenfallen wird.
Leo Lee
30.9.2023, 12:26:42
Hallo Paul21, in der Tat stellt die Definition auf die erwartete Kenntnisnahme ab. Beachte allerdings, dass bei Briefen - wie du richtig anmerkst - die ständige Rechtsprechung hierfür an den Zeitpunkt der Entnahme anknüpft (etwa BGH IX ZR 181/17 – Rn. 11) aus Praktikabilitätsgründen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Paul21
30.9.2023, 21:44:33
Danke für die schnelle Antwort. Also macht die Rspr insofern eine Ausnahme? Das wird wohl selten erheblich sein, allerdings sind doch Situation vorstellbar, in denen der erwartbare Zeitpunkt der Leerung und der der Kenntnisnahme auseinander fallen.