Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Testament (Abgabe nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung)
Testament (Abgabe nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der alleinstehende Bademeister B schreibt sein Testament. Darin vermacht er sein Vermögen der netten P, die den Kiosk im Schwimmbad betreibt.
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Einordnung des Falls
Testament (Abgabe nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Testament ist wirksam geworden, als B es vollständig verfasst und unterzeichnet hat.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jurajohanna
11.1.2023, 15:01:55
Muss das nicht erst notariell unterzeichnet werden?
Pascal
22.1.2023, 22:55:41
Strand Spaziergang
13.5.2023, 14:03:18
Das habe ich auch gedacht. Aber notariell beurkundeen ist bestimmt zusätzlich gut, wegen der Beweisfunktion.
Stella2244
23.10.2024, 15:16:48
In der Literatur wird häufig auch im Fall von nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärungen von Abgabe gesprochen. Das auch ein Inverkehrbringen nötig sei? Dies widerspricht sich mit der Auffassung, dass nur der Erklärungsvorgang abgeschlossen sein muss? Wie ist es also?
Rechthaber
25.10.2024, 17:27:32
Ich kenne es auch so, dass eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung mit deren Abgabe bereits wirksam wird, wobei die Definition der Abgabe bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen eine andere ist als bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen, dh. sie wird bereits dann abgegeben, wenn der Erklärende sich willentlich geäußert hat und der Erklärungsvorgang nach außen erkennbar abgeschlossen wurde. Ich denke es kommt dabei zu keinem anderen Ergebnis, wie bei der hier vorgeschlagenen Lösung