Testament (Abgabe nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der alleinstehende Bademeister B schreibt sein Testament. Darin vermacht er sein Vermögen der netten P, die den Kiosk im Schwimmbad betreibt.

Einordnung des Falls

Testament (Abgabe nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Testament ist wirksam geworden, als B es vollständig verfasst und unterzeichnet hat.

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Ja, in der Tat!

Das Testament ist eine „einseitige Verfügung von Todes wegen“ (§ 1937 BGB), d.h. eine nicht empfangsbedürftige WE. Die im Testament Bedachten erwerben vor dem Tod des Erblassers keinerlei Rechte, so dass sie auch nicht über die Existenz und den Inhalt des Testaments informiert werden müssten. Nicht empfangsbedürftige WE sind mit Abschluss des Erklärungsvorgangs (Phase 1) bereits wirksam. Es bedarf keiner Abgabe in Richtung eines Erklärungsempfängers und erst recht keines Zugangs.Das Testament des B ist somit nach vollständigem Verfassen und Unterzeichnenen wirksam.Neben dem Testament zählen z.B. die Auslobung (§ 657 BGB), die Errichtung einer Stiftung (§ 81 BGB) und die Eigentumsaufgabe (§ 959 BGB) zu den nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen.

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JU

jurajohanna

11.1.2023, 15:01:55

Muss das nicht erst notariell unterzeichnet werden?

PA

Pascal

22.1.2023, 22:55:41

Nein, die Form für das Testament ergibt sich aus § 2247 BGB, vgl. § 2231 Nr. 2 BGB

SS

Strand Spaziergang

13.5.2023, 14:03:18

Das habe ich auch gedacht. Aber notariell beurkundeen ist bestimmt zusätzlich gut, wegen der Beweisfunktion.


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