Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Testament (Abgabe nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung)

Testament (Abgabe nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung)

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der alleinstehende Bademeister B schreibt sein Testament. Darin vermacht er sein Vermögen der netten P, die den Kiosk im Schwimmbad betreibt.

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Einordnung des Falls

Testament (Abgabe nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Testament ist wirksam geworden, als B es vollständig verfasst und unterzeichnet hat.

Ja, in der Tat!

Das Testament ist eine „einseitige Verfügung von Todes wegen“ (§ 1937 BGB), d.h. eine nicht empfangsbedürftige WE. Die im Testament Bedachten erwerben vor dem Tod des Erblassers keinerlei Rechte, so dass sie auch nicht über die Existenz und den Inhalt des Testaments informiert werden müssten. Nicht empfangsbedürftige WE sind mit Abschluss des Erklärungsvorgangs (Phase 1) bereits wirksam. Es bedarf keiner Abgabe in Richtung eines Erklärungsempfängers und erst recht keines Zugangs.Das Testament des B ist somit nach vollständigem Verfassen und Unterzeichnen wirksam.Neben dem Testament zählen z.B. die Auslobung (§ 657 BGB), die Errichtung einer Stiftung (§ 81 BGB) und die Eigentumsaufgabe (§ 959 BGB) zu den nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURA

jurajohanna

11.1.2023, 15:01:55

Muss das nicht erst notariell unterzeichnet werden?

PASCA

Pascal

22.1.2023, 22:55:41

Nein, die Form für das

Testament

ergibt sich aus

§ 2247 BGB

, vgl. § 2231 Nr. 2 BGB

SS

Strand Spaziergang

13.5.2023, 14:03:18

Das habe ich auch gedacht. Aber notariell beurkundeen ist bestimmt zusätzlich gut, wegen der Beweisfunktion.

BL

Blotgrim

18.3.2024, 16:32:32

Auch, sie dient aber insbesondere für Leute die kein eigenes

Testament

verfassen können entweder weil sie zu jung/ alt sind oder weil sie aus anderen Gründen nicht in der Lage sind ein

Testament

zu verfassen

STE

Stella2244

23.10.2024, 15:16:48

In der Literatur wird häufig auch im Fall von nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärungen von Abgabe gesprochen. Das auch ein Inverkehrbringen nötig sei? Dies widerspricht sich mit der Auffassung, dass nur der Erklärungsvorgang abgeschlossen sein muss? Wie ist es also?

Rechthaber

Rechthaber

25.10.2024, 17:27:32

Ich kenne es auch so, dass eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung mit deren Abgabe bereits wirksam wird, wobei die Definition der Abgabe bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen eine andere ist als bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen, dh. sie wird bereits dann abgegeben, wenn der Erklärende sich willentlich geäußert hat und der Erklärungsvorgang nach außen erkennbar abgeschlossen wurde. Ich denke es kommt dabei zu keinem anderen Ergebnis, wie bei der hier vorgeschlagenen Lösung


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