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Klassisches Klausurproblem

V stellt seine dänische Porzellanvase „Lyngby“ zum Startgebot von 1 € als Auktionsgegenstand bei eBay ein. A, B und C geben Gebote ab. Kurz vor Ablauf der Auktionszeit gibt K ein Gebot über 150 € ab und ist damit bei Auktionsschluss die Höchstbietende.

Einordnung des Falls

Vertragsschluss bei eBay Auktion

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einer eBay-Auktion kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande (§ 156 S. 1 BGB).

Nein!

Ein Kaufvertrag im Rahmen einer Internetauktion auf eBay kommt nicht gem. § 156 BGB durch einen auf ein abgegebenes Gebot erst noch eigens erklärten Zuschlag, sondern gem. §§ 145ff. BGB durch inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - bei Auktionsende zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben.

2. Die Auktionseröffnung über die Vase zum Startpreis von 1 ist eine invitatio ad offerendum.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 6 Nr. 2 eBay-AGB (Stand: 1.5.2018) gibt der Verkäufer durch Einstellen eines Artikels im Auktionsformat ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt er einen Startpreis und eine Annahmefrist (Angebotsdauer). Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass V mit der Auktionseröffnung bereits ein verbindliches Angebot (§ 145 BGB) abgegeben hat.

3. K hat als bei Auktionsende Höchstbietende mit dem Gebot über 150 € das Angebot des V angenommen.

Ja, in der Tat!

Nach § 6 Nr. 5 eBay-AGB nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist. Ein Gebot erlischt, wenn ein anderer Käufer während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Die Gebote von A, B und C in dem Moment sind erloschen, als K das höhere Gebot abgegeben hat. Zwischen V und K ist durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung ein Kaufvertrag zustande gekommen.

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🦊²

🦊²

6.4.2021, 11:23:24

Wäre es auch vertretbar eine auflösenden Bedingung (Wirksamkeit des Angebots, solange kein höheres Angebot eines anderen Bieter abgegeben wird) gem. § 158 II BGB anzunehmen?

Speetzchen

Speetzchen

6.4.2021, 13:12:36

Hey, ja man kann auch in der Freischaltung des Angebots ein rechtlich verbindliches Angebot unter einer auflösenden Bedingung nach 158 Abs. 2 sehen, welche eintritt, sobald ein höheres Angebot abgegeben wird. Ich glaube, dass das auch so der BGH sieht 😄✌

🦊²

🦊²

6.4.2021, 14:44:13

Hab eben gesehen, dass die auflösende Bedingung im nächsten Fall kommt. @Speetzchen: danke für deine schnelle Antwort.

LEO

Leon

11.10.2023, 13:49:38

Bitte fügt doch AGB Texte in den SV hinzu. Mir ist das Bild gar nicht aufgefallen, ich schaue das wenn überhaupt nur kurz an

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.10.2023, 17:46:44

Hallo Leon, herzlich willkommen im Forum und vielen Dank für Deine Nachricht! Um unsere Sachverhalte kurz und prägnant zu halten, sind die Illustrationen bei Jurafuchs nicht nur bloßes Beiwerk, sondern zugleich Bestandteil des Sachverhaltes. Daran gewöhnt man sich aber erfahrungsgemäß recht schnell :-) Herzliche Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Niklas3461

Niklas3461

5.6.2024, 07:33:41

Hi Lukas, wäre aber mega, wenn § 6 Nr.5 AGB auch in der AGB wäre wenn hierauf auch später in der Subsumtion verwiesen wird.

Maitre68

Maitre68

13.6.2024, 17:27:01

„Die Gebote von A, B und C in dem Moment sind erloschen, als K das höhere Gebot abgegeben hat“. Ist es nicht eher so, dass die Annahmen/Gebote von A, B und C niemals wirksam entstanden sind, da sie unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 I) abgegeben wurden, dass sie am Ende der Auktion Höchstbietende sind. Etwas, das nie entstanden ist, kann auch nicht erlöschen oder?

TI

Timurso

13.6.2024, 22:35:43

Klingt plausibel, da würde ich dir zustimmen. Die Bedingung ist dann eben nicht eingetreten, sodass sie nie wirksam werden.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.6.2024, 15:21:03

Hallo ihr beiden, in der Tat ist hier die Annahme einer aufschiebenden Bedingung durchaus möglich und die andere Variante der auflösenden Bedingung, dass kein höheres Gebot abgegeben wird keinesfalls zwingend. Aus teleologischer oder systematischer Perspektive ist keine Variante besser als die andere. Das OLG Hamm hat im Jahr 2012 vertreten, dass die Annahme (also das Gebot) abgegeben wird unter der auflösenden Bedingung, dass kein höheres Gebot abgegeben wird. Nachzulesen unter: 10.01.2012 (Az. I -4 U 145/11). Wichtig ist in einer Klausur diese Konstellation zu erkennen, sich damit auseinander zu setzen und für eine Variante zu entscheiden. Je nach Fall lässt es sich dann ggfs. durchaus im Wortlaut der Erklärung, den AGB der Plattform oder ähnlichem festmachen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JCF

JCF

13.7.2024, 18:52:30

Die Formulierung im letzten Subsumtionskasten ist etwas seltsam. Ich würde "Die Gebote von A, B und C sind in dem Moment erloschen, als K das höhere Gebot abgegeben hat" statt "Die Gebote von A, B und C in dem Moment sind erloschen, als K das höhere Gebot abgegeben hat" schreiben. ✌️

Foxxy

Foxxy

20.7.2024, 12:54:54

Hallo, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team


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