Vertragsschluss bei eBay Auktion

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

V stellt seine dänische Porzellanvase „Lyngby“ zum Startgebot von 1 € als Auktionsgegenstand bei eBay ein. A, B und C geben Gebote ab. Kurz vor Ablauf der Auktionszeit gibt K ein Gebot über 150 € ab und ist damit bei Auktionsschluss die Höchstbietende.

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Einordnung des Falls

Vertragsschluss bei eBay Auktion

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer Baden-Württemberg 2020

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einer eBay-Auktion kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande (§ 156 S. 1 BGB).

Nein!

Ein Kaufvertrag im Rahmen einer Internetauktion auf eBay kommt nicht gem. § 156 BGB durch einen auf ein abgegebenes Gebot erst noch eigens erklärten Zuschlag, sondern gem. §§ 145ff. BGB durch inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - bei Auktionsende zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben.
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2. Die Auktionseröffnung über die Vase zum Startpreis von 1 ist eine invitatio ad offerendum.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 6 Nr. 2 eBay-AGB (Stand: 1.5.2018) gibt der Verkäufer durch Einstellen eines Artikels im Auktionsformat ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt er einen Startpreis und eine Annahmefrist (Angebotsdauer). Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass V mit der Auktionseröffnung bereits ein verbindliches Angebot (§ 145 BGB) abgegeben hat.

3. K hat als bei Auktionsende Höchstbietende mit dem Gebot über 150 € das Angebot des V angenommen.

Ja, in der Tat!

Nach § 6 Nr. 5 eBay-AGB nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist. Ein Gebot erlischt, wenn ein anderer Käufer während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Die Gebote von A, B und C sind in dem Moment erloschen, als K das höhere Gebot abgegeben hat. Zwischen V und K ist durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung ein Kaufvertrag zustande gekommen.
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