Vertragsschluss bei eBay Auktion
4. April 2025
18 Kommentare
4,7 ★ (41.790 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V stellt seine dänische Porzellanvase „Lyngby“ zum Startgebot von 1 € als Auktionsgegenstand bei eBay ein. A, B und C geben Gebote ab. Kurz vor Ablauf der Auktionszeit gibt K ein Gebot über 150 € ab und ist damit bei Auktionsschluss die Höchstbietende.
Diesen Fall lösen 66,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vertragsschluss bei eBay Auktion
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einer eBay-Auktion kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande (§ 156 S. 1 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Auktionseröffnung über die Vase zum Startpreis von 1 ist eine invitatio ad offerendum.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. K hat als bei Auktionsende Höchstbietende mit dem Gebot über 150 € das Angebot des V angenommen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊²
6.4.2021, 11:23:24
Wäre es auch vertretbar eine auflösenden Bedingung (Wirksamkeit des Angebots, solange kein höheres Angebot eines anderen Bieter abgegeben wird) gem. § 158 II BGB anzunehmen?

Speetzchen
6.4.2021, 13:12:36
Hey, ja man kann auch in der Freischaltung des Angebots ein rechtlich verbindliches Angebot unter einer auflösenden Bedingung nach 158 Abs. 2 sehen, welche eintritt, sobald ein höheres Angebot abgegeben wird. Ich glaube, dass das auch so der BGH sieht 😄✌
🦊²
6.4.2021, 14:44:13
Hab eben gesehen, dass die auflösende Bedingung im nächsten Fall kommt. @Speetzchen: danke für deine schnelle Antwort.
Leon
11.10.2023, 13:49:38
Bitte fügt doch AGB Texte in den SV hinzu. Mir ist das Bild gar nicht aufgefallen, ich schaue das wenn überhaupt nur kurz an

Lukas_Mengestu
11.10.2023, 17:46:44
Hallo Leon, herzlich willkommen im Forum und vielen Dank für Deine Nachricht! Um unsere Sachverhalte kurz und prägnant zu halten, sind die Illustrationen bei Jurafuchs nicht nur bloßes Beiwerk, sondern zugleich Bestandteil des Sachverhaltes. Daran gewöhnt man sich aber erfahrungsgemäß recht schnell :-) Herzliche Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Niklas3461
5.6.2024, 07:33:41
Hi Lukas, wäre aber mega, wenn § 6 Nr.5 AGB auch in der AGB wäre wenn hierauf auch später in der Subsumtion verwiesen wird.
Maitre68
13.6.2024, 17:27:01
„Die Gebote von A, B und C in dem Moment sind erloschen, als K das höhere Gebot abgegeben hat“. Ist es nicht eher so, dass die Annahmen/Gebote von A, B und C niemals wirksam entstanden sind, da sie unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 I) abgegeben wurden, dass sie am Ende der Auktion Höchstbietende sind. Etwas, das nie entstanden ist, kann auch nicht erlöschen oder?
Timurso
13.6.2024, 22:35:43
Klingt plausibel, da würde ich dir zustimmen. Die Bedingung ist dann eben nicht eingetreten, sodass sie nie wirksam werden.

Nora Mommsen
14.6.2024, 15:21:03
Hallo ihr beiden, in der Tat ist hier die Annahme einer aufschiebenden Bedingung durchaus möglich und die andere Variante der auflösenden Bedingung, dass kein höheres Gebot abgegeben wird keinesfalls zwingend. Aus teleologischer oder systematischer Perspektive ist keine Variante besser als die andere. Das OLG Hamm hat im Jahr 2012 vertreten, dass die Annahme (also das Gebot) abgegeben wird unter der auflösenden Bedingung, dass kein höheres Gebot abgegeben wird. Nachzulesen unter: 10.01.2012 (Az. I -4 U 145/11). Wichtig ist in einer Klausur diese Konstellation zu erkennen, sich damit auseinander zu setzen und für eine Variante zu entscheiden. Je nach Fall lässt es sich dann ggfs. durchaus im Wortlaut der Erklärung, den AGB der Plattform oder ähnlichem festmachen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Lota Coffee
20.12.2024, 22:11:02
Hallo, diese Nr. der AGB könnte noch im Sachverhalt oder dem Bild ergänzt werden. 😊