Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Anfechtung bei versehentlichem „Sofort–Kauf“ – eBay

Anfechtung bei versehentlichem „Sofort–Kauf“ – eBay

3. Juli 2025

20 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V erstellt ein eBay Inserat für seinen Anhänger. Dabei wählt sie irrtümlich die Option „Sofort-Kaufen“ aus und stellt den Preis auf €1. K klickt auf die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Anfechtung bei versehentlichem „Sofort–Kauf“ – eBay

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat ein Angebot über den Kauf seines Anhängers zum Preis von €1 abgegeben (§ 145 BGB).

Ja!

Bei der Auslegung der WE sind die AGB des Betreibers zu beachten. Nach § 6 Nr. 2 eBay AGB (Stand: 1.5.2018) gibt der Ersteller eines Inserats für Festpreisartikel ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags ab. Dieses richtet sich an alle registrierten Mitglieder der Plattform und stellt damit ein Angebot „ad incertas personas“ dar. Dabei kann das Angebot allerdings nicht von beliebig vielen Erklärungsempfängern angenommen werden. Vielmehr ist die Erklärung so auszulegen, dass nur die erste Person, die auf „Sofort-Kaufen“ klickt, das Angebot annehmen kann.
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2. K hat die Annahme des Angebots erklärt, indem sie auf die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ geklickt hat.

Genau, so ist das!

Auch hier sind bei der Auslegung die AGB des Betreibers heranzuziehen. Nach § 6 Nr. 4 eBay AGB (Stand: 1.5.2018) nimmt der Käufer bei Festpreisartikeln das Angebot an, indem er den Button „Sofort-Kaufen“ anklickt und anschließend bestätigt. Bei Festpreisartikeln, bei denen der Verkäufer die Option „sofortige Bezahlung“ ausgewählt hat, nimmt der Käufer das Angebot an, indem er den Button „Sofort-Kaufen“ anklickt und den unmittelbar nachfolgenden Zahlungsvorgang abschließt.

3. V kann ihre Willenserklärung anfechten, weil sie sich bei der Auswahl der Optionen „verklickt“ hat (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

In bestimmten Fällen (§§ 119 ff. BGB) macht das Gesetz eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Verträge bindend sind („pacta sunt servanda“) und erlaubt die Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB). Der Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) bezeichnet das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem, dadurch, dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der Erklärende verschreibt, vergreift, verspricht, vertippt oder Ähnliches. Da V sich verklickt hat, kann sie ihre Willenserklärung anfechten.
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