Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Grundsatz: Schweigen keine Annahme

Grundsatz: Schweigen keine Annahme

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Buchhändlerin V schickt dem K (Verbraucher) unaufgefordert den neuen Grüneberg. Im Anschreiben heißt es: Wenn V von K innerhalb von zwei Wochen keine Antwort erhalte, gehe sie davon aus, dass K durch sein Schweigen das Angebot zum Kauf des Grünebergs für €115 annimmt. K schweigt.

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Einordnung des Falls

Grundsatz: Schweigen keine Annahme

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat ein Angebot (§§ 145ff. BGB) zum Abschluss eines Kaufvertrages (§ 433 BGB) abgegeben.

Ja!

Unter einem Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung zu verstehen, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt. Durch Übersendung des Grünebergs und des Anschreibens, in dem die essentialia negotii bezeichnet sind, hat V gegenüber K ein Angebot abgegeben.
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2. K hat durch sein Schweigen seinen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck gebracht und das Angebot angenommen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Annahme ist eine Willenserklärung, mit der das Einverständnis mit dem Antrag ausgedrückt wird. Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung liegt in einem äußerlich erkennbaren Verhalten, das auf das Vorliegen eines Handlungswillens, eines Erklärungsbewusstseins und eines Geschäftswillen schließen lässt. Schweigen gilt nur als Willenserklärung, wenn die Parteien es vereinbart haben oder das Gesetz es bestimmt (z.B. in §§ 108 Abs. 2 S. 2, 177 Abs. 2 BGB als Ablehnung sowie in §§ 516 Abs. 2 S. 2, 1943 BGB und § 362 Abs. 1 HGB und beim Schweigen eines Kaufmanns auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Zustimmung). Beides liegt hier nicht vor. Zu einer einseitigen Festlegung des Schweigens des K als Zustimmung fehlt V die Rechtsmacht. Ein Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Anna

Anna

5.12.2020, 12:12:31

Schweigen (Nichtstun) gilt im Rechtsverkehr ferner als Willenserklärung in Form der Annahme, soweit die Vertragsparteien weniger schutzbedürftig sind als Verbraucher (§13 BGB). Ein Kaufmann (§§1-

6 HGB

) kann mittels Schweigen den Antrag des Vertragspartners annahmen, sofern die Voraussetzungen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens vorliegen.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

6.12.2020, 12:35:52

Hallo Anna, danke für deinen Kommentar. Wir haben das kaufmännische Bestätigungsschreiben als weitere Möglichkeit in die Antwort aufgenommen. Vorsicht aber mit der Aussage "soweit die Vertragsparteien weniger schutzbedürftig sind als Verbraucher (§ 13 BGB)". Ein Unternehmer nach § 14 BGB muss nicht immer auch Kaufmann im Sinne des HGB sein! (Wohingegen Kaufleute nach §§ 1ff. HGB immer Unternehmer und nie Verbraucher sind). Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens gelten aber nur gegenüber Kaufleuten nach HGB! Nur diese können durch ein solches verpflichtet werden!

S.

s.t.

3.9.2021, 12:31:44

Sind die aufgezählten Normen abschließend ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.11.2021, 13:21:31

Hallo s.t., die Normen sind nicht abschließend zu verstehen. Dies würde die Aufgabe etwas sprengen. Schweigen als Zustimmung findest Du zB auch noch bei §§ 416 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. 455 S. 2 BGB oder. als Ablehnung bei § 415 Abs. 2 S. 2 BGB bzw. bei § 451 Abs. 1 S. 2 BGB. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LAURA

Laura

1.5.2022, 11:09:15

Würde ich hier den § 241a BGB ansprechen? Und wenn ja, an welcher Stelle wären diese Ausführung am besten?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.5.2022, 10:11:25

Hallo Laura, vielen Dank für die Nachfrage. Wenn hier B einfach nichts macht, dann ist nicht zwingend auf den § 241a BGB abzustellen. Anders ist dies, wenn er den Grüneberg nutzt. Dann könnte man in der Nutzung eine

konkludente Annahme

erklärung sehen. An dieser Stelle kommt dann § 241a BGB ins Spiel. Schau Dir hierzu gerne auch den folgenden Fall an: https://applink.jurafuchs.de/XFtBQCahHpb Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PAUL21

Paul21

17.10.2023, 01:13:57

Hallo Lukas, dann ist mir aber nicht klar, warum der Sachverhalt die Information enthält, dass K Verbraucher ist. Das ist nicht relevant.

Kathi

Kathi

21.6.2024, 11:15:22

ist es nicht deswegen relevant, weil Schweigen unter Händlern Erklärungswert hat und unter Verbrauchern gerade nicht?

PAUL21

Paul21

21.6.2024, 14:36:55

Nein, mMn nach nicht. Ich gehe davon aus, dass du über die handelsrechtlichen Ausnahmen sprichst, also insbesondere über §

362 HGB

und über den Grundsatz des kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Das geht aber insoweit fehlt, als es erstens nicht nur Verbraucher und Kaufleute gibt – nicht jeder Unternehmer (dh Nichtverbraucher) – ist zugleich auch Kaufmann iSd § 1 I HGB. Zweitens hat Schweigen grundsätzlich auch zwischen Kaufleute keinen Erklärungswert. Nur in den engen Grenzen vor allem des §

362 HGB

und dem Grundsatz des kaufmännischen Bestätigungsschreibens wird dem Schweigen ausnahmsweise doch ein Erklärungswert beigemessen – das soeben beschriebene Regel-Ausnahme-Verhältnis gilt sowohl zwischen Kaufleuten als auch Nichtkaufleuten. Das sieht man nicht zuletzt daran, dass es ja auch für Nichtkaufleute und sogar Verbraucher Ausnahmen gibt, in denen das Schweigen einer Partei ausnahmsweise doch einen Erklärungswert hat, es sei an die dahingehende Parteiabrede, das außerhalb des Handelsrechts normierte Schweigen (zB § 516 II BGB oder § 1943 Hs. 2 BGB) oder an das beredte Schweigen nach § 242 BGB gedacht.


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