Aufdrängende Sonderzuweisung bei Beamtenverhältnis – Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Beamte A bewirbt sich um eine Beförderungsstelle. Unter Missachtung des Leistungsprinzips wird aber B, der Freund des Behördenleiters, ausgewählt. Als B befördert wird, macht A einen Anspruch auf Schadensersatz (Differenzgehalt) geltend.
Einordnung des Falls
Aufdrängende Sonderzuweisung bei Beamtenverhältnis – Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hier handelt es sich um eine Streitigkeit über einen Schadensersatzanspruch aus einem Beamtenverhältnis. Für diese Streitigkeiten gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zu den Verwaltungsgerichten.
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Genau, so ist das!
2. Wenn keine andere Gerichtsbarkeit gesetzlich bestimmt ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Ja, in der Tat!
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Bad Reputation
27.1.2021, 17:24:41
Kann in einer Klausur wirklich verlangt werden, dass man die aufdrängenden Spezialzuweisungen aus dem Beamtenrecht kennt? Wer schaut denn schon regelmäßig ins BBG oder DRiG?

Christian Leupold-Wendling
27.1.2021, 23:22:35
Hi, danke für die Frage! Wir würden empfehlen, die wichtigsten zu kennen. Wenn handschriftliche Kommentierungen des Gesetzes in Deinem Bundesland erlaubt sind, kannst Du sie Dir zB neben 40 VwGO schreiben.

Isabell
14.4.2021, 13:56:29
Also für's 2. Examen wurde uns auf jeden Fall geraten, die gängigsten Paragraphen der Sonderzuweisungen, insbesondere aus dem Beamtenrecht zu kennen. Das hat ja in der Zulässigkeit noch etliche Abweichungen zur Folge.
Raphaeljura
13.10.2023, 01:55:11
Warum gibt es denn die aufdrängenden Sonderzuweisungen? Ich habe gelesen, dass es die im Richtergesetz gibt um zu vermeiden, dass ordentliche Gerichte über Richter urteilen. Naja, aber wo liegt da der Unterschied zu Verwaltungsgerichten? Letztlich entscheiden Richter über Richter.