Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Natur der Streitigkeit.
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Natur der Streitigkeit.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Einzelanwältin A nutzt zur Vorbereitung ihrer Verfahren die öffentlich zugängliche Gerichtsbibliothek des Oberlandesgerichts. Als diese wegen der Corona-Pandemie für den Publikumsverkehr geschlossen wird, klagt A auf Zugang zur Bibliothek vor dem OLG.
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Einordnung des Falls
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Natur der Streitigkeit.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO muss eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da der Streit um den Zugang zur Bibliothek eines Gerichts des ordentlichen Rechtswegs geht, sind die streitentscheidenden Normen solche des Privatrechts.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das OLG wird die Klage als unzulässig abweisen, da nicht der Zivil-, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Moin 🦑
14.1.2024, 23:19:54
Hey, bei der Definition fehlt …einen Hoheitsträger, „In seiner Funktion als solcher“ berechtigen oder verpflichten. Gerade das macht doch die „modifizierte“ Subjektstheorie aus.