Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Öffentlich-rechtliche Streitigkeit bei einem Platzverweis durch eine Polizistin - die Theorien
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Öffentlich-rechtliche Streitigkeit bei einem Platzverweis durch eine Polizistin - die Theorien
19. Mai 2025
12 Kommentare
4,5 ★ (84.373 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R randaliert auf einem Straßenfest. Polizistin P fordert ihn mehrmals erfolglos auf, sich zu benehmen. Dann erteilt P dem R einen Platzverweis. R meint, der Platzverweis sei rechtswidrig.
Diesen Fall lösen 93,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Öffentlich-rechtliche Streitigkeit bei einem Platzverweis durch eine Polizistin - die Theorien
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Streitigkeit gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch nach der Sonderrechtstheorie ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlich. Denn der Rechtsstreit wird nach Normen des öffentlichen Rechts entschieden.
Ja!
3. Auch nach der Subordinationstheorie ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlich. Denn zwischen R als Kläger und dem Bundesland (Dienstherr der Polizistin) als Klagegegner besteht ein Über-Unterordnungsverhältnis.
Genau, so ist das!
4. Nach der Interessentheorie ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlich. Denn die Befugnis, Platzverweise auszusprechen, liegt im öffentlichen Interesse.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

kithorx
21.11.2022, 18:05:18
Meines Erachtens unterscheiden sich die Sonderrechts- sowie
modifizierte Subjektstheorie. Hier halte ich die konkreten Subsumtionen für nicht ganz korrekt, ich würde sie präzisieren.
Sonderrechtstheorie= Hoheitsträger wird einseitig in dieser Funktion berechtigt / verpflichtet.
Modifizierte Subjektstheorie= Streitentscheidende Norm. Korrigiert mich im Zweifel gerne :)

Lukas_Mengestu
22.11.2022, 11:06:42
Hallo kithorx, tatsächlich wird hier nicht unterschieden. Bei der Abgrenzung, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlicher Natur ist, werden die "Sonderrechtstehorie" und die "
modifizierte Subjektstheorie" vielmehr synonym verwendet. Es geht in der Tat darum, herauszufinden, welche
Rechtsnaturdie streitentscheidene Norm hat. Wird der Hoheitsträger in seiner Funktion als solches verpflichtet/berechtigt, dann liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, ansonsten eine privatrechtliche (Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20.A. 2022, RdNr. 1324). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ridiklas
14.10.2024, 12:15:59
Warum wird in den Fragen nur bei der
Sonderrechtstheorie(Subjekttheorie) auf die zu Grunde liegende Anspruchsgrundlage Bezug genommen? Diese ist in allen Theorien Begutachtungsgegenstand.
Leo Lee
20.10.2024, 12:02:04
Hallo ridiklas, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Du hast natürlich Recht damit, dass die zugrundeliegende Norm bei allen drei auch relevant wird. Bei der Interessentheorie wird deshalb auch die streitentscheidende Norm erwähnt. Bei der
Subordinationstheoriewerden die Normen jedoch nicht unmittelbar, sondern höchstens mittelbar relevant, da es hier allen voran um das Verhältnis der
BETEILIGTEN geht und nicht nur um die Norm oder AGL selbst. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Schoch/Schneider VwGO, Ehlers/Schneider § 40 Rn. 220 sehr epfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo