Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre

Kiosk-Fall mit Wechselgeld (Trennungs- und Abstraktionsprinzip)

Kiosk-Fall mit Wechselgeld (Trennungs- und Abstraktionsprinzip)

17. August 2025

25 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K kauft am Kiosk des V eine Zeitung, die €1 kostet. Er bezahlt mit einem 2-Euro-Stück und bekommt von V ein 1-Euro-Stück zurück und die Zeitung ausgehändigt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Nicken als Willenserklärung - Normalfall zum äußeren Tatbestand der Willenserklärung

Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung bezieht sich auf die sichtbare, äußere Handlung einer Person, die darauf abzielt, eine rechtliche Wirkung zu erzielen. Es handelt sich um den objektiven, beobachtbaren Teil einer Willenserklärung. Im Allgemeinen wird der äußere Tatbestand durch eine ausdrückliche Erklärung (z.B. eine schriftliche oder mündliche Aussage) oder eine konkludente Handlung (eine Handlung, die eine stillschweigende Erklärung enthält) gebildet. Beispielsweise könnte das Ausfüllen und Unterschreiben eines Vertrags als äußerer Tatbestand einer Willenserklärung angesehen werden. Der äußere Tatbestand muss in der Regel in Verbindung mit dem inneren Tatbestand (dem tatsächlichen Willen der handelnden Person, eine rechtliche Wirkung zu erzielen) betrachtet werden, um die Gültigkeit einer Willenserklärung zu bestimmen.

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