Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Geisteskrankheit tritt nach Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 2 BGB)

Geisteskrankheit tritt nach Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 2 BGB)

16. August 2025

18 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Mieter M schreibt am 26.12. seinem Vermieter V einen Brief, dass er zum 31.3. kündige. Am 31.12. wirft M den Brief in den Postbriefkasten. Am 1.1. wird M dauerhaft geisteskrank. Am 3.1. wird der Brief an V zugestellt.

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