Geisteskrankheit tritt nach Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 2 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mieter M schreibt am 26.12. seinem Vermieter V einen Brief, dass er zum 31.3. kündige. Am 31.12. wirft M den Brief in den Postbriefkasten. Am 1.1. wird M dauerhaft geisteskrank. Am 3.1. wird der Brief an V zugestellt.
Einordnung des Falls
Geisteskrankheit tritt nach Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M war im Zeitpunkt des Zugangs geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB). Ist die Kündigung deshalb nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB)?
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Nein!
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Rea
12.7.2020, 11:52:41
Bei der Frage der Geschäftsfähigkeit geht es nach 130 abs. 2 BGB um den Zeitpunkt bis einschließlich zur Abgabe (Phase 2 im 4 Phasen Modell der WE) - war der Erklärende bis einschließlich der 2. Phase geschäftsfähig, so ist seine WE wirksam.

Eigentum verpflichtet 🏔️
12.7.2020, 12:52:35
Sehen wir genauso 👍

Andi W
5.3.2023, 12:09:09
Super Fragen hier 👍🏻

Lukas_Mengestu
7.3.2023, 15:38:04
Vielen Dank, Andi!

Pilea
31.10.2023, 08:34:54
Ich wiederhole nochmal die von jmd anderem im Fall davor gestellte Frage: es müsste doch auf die Geschäftsfähigkeit *bis* zur Abgabe ankommen (s. Maßstab) und nicht auf die Geschäftsfähigkeit *bei* Abgabe ankommen? Schließlich muss man auch bei Erklärung geschäftsfähig sein.

Lukas_Mengestu
2.11.2023, 09:24:06
Hi Dogu, spannende Frage! In den einschlägigen Kommentaren wird hier tatsächlich auf die Abgabe (="bei") als maßgeblicher Zeitpunkt für die personenbezogenen Wirksamkeitsvorrausetzungen abgestellt (zB Einsele, in: MüKo-BGB, 9. A. 2021, BGB § 130 Rn. 15). Relevant wird die Differenzierung überhaupt nur bei schriftlichen Erklärungen. Denn bei einer mündlichen Erklärung fallen Formulierung (Phase 1) und Abgabe (Phase 2) ohnehin zusammen. Fehlt es hier also bei der Formulierung an der Geschäftsfähigkeit, so gilt dies zugleich für die Abgabe. Bei schriftlichen Erklärungen wäre es (theoretisch) denkbar, dass es hier zu einem Auseinanderfallen kommt (zB ein Verkaufsangebot, das im Vollrausch erstellt wurde und am nächsten Tag, wenn man wieder nüchtern ist, zur Post gebracht wird). Auch hier dürfte aber die Abgabe der allein maßgebliche Zeitpunkt sein. Denn mit der Abgabe aktualisiert man im Zustand der Geschäftsfähigkeit, dass man sich an der zuvor formulierten Erklärung tatsächlich festhalten will. Dafür spricht letztlich auch der Gesetzeswortlaut des § 105 Abs. 2 BGB, der darauf abstellt, dass eine Willenserklärung nichtig ist, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit ABGEGEBEN wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team