Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Empfängers (§ 131 Abs. 2 BGB)

Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Empfängers (§ 131 Abs. 2 BGB)

27. April 2025

25 Kommentare

4,7(25.037 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 16-jährige M hat von Vermieter V eine Garage gemietet, in der sie alte Mofas repariert. V will die Garage für sein neues Auto nutzen. Da er weiß, dass M minderjährig ist, händigt V der M eine an ihre Eltern (E) gerichtete Kündigung aus und bittet M um Übergabe an die E.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Empfängers (§ 131 Abs. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung wird in dem Moment wirksam, in dem V sie der M aushändigt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Willenserklärung, die gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen abgegeben wird, wird erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 BGB). Ausnahme: Ist die WE für den beschränkt Geschäftsfähigen lediglich rechtliche vorteilhaft oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, wird die Willenserklärung schon mit Zugang beim beschränkt Geschäftsfähigen wirksam (§ 131 Abs. 2 S. 2 BGB). M ist als 16-Jährige gem. § 106 BGB nach Maßgabe der §§ 107-113 BGB beschränkt geschäftsfähig. Gesetzlicher Vertreter der M sind ihre Eltern (§ 1629 BGB). Die Kündigung des V ist für M rechtlich nachteilig. Sie muss den Eltern zugehen, um wirksam zu werden.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Indem V die M mit der Übermittlung der Kündigung an die Eltern beauftragt hat, könnte er M als Erklärungsbotin eingesetzt haben. Würde die Kündigung dann erst wirksam werden, wenn M sie an ihre Eltern übermittelt?

Ja, in der Tat!

Erklärungsbote ist, wer vom Erklärenden mit der Übermittlung der Erklärung an den Empfänger beauftragt wurde. Das Risiko, dass die Erklärung nicht oder nicht richtig weitergeleitet wird, trägt der Erklärende. Hinweis: M könnte nach der Verkehrsauffassung auch als Empfangsbotin der E anzusehen sein, wenn sie auf Grund ihrer Reife und Fähigkeiten dazu imstande ist, die Willenserklärung weiterzugeben. Dabei sind aber der Sinn und Zweck des § 131 BGB (Minderjährigenschutz) zu beachten. Der Empfangsbote hat die Funktion einer personifizierten Empfangseinrichtung. Daher ist Zugang erst anzunehmen, wenn nach den gewöhnlichen Umständen mit der Weitergabe des Schriftstücks vom Empfangsboten an den Empfänger gerechnet werden kann.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen