Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Empfängers (§ 131 Abs. 2 BGB)
Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Empfängers (§ 131 Abs. 2 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 16-jährige M hat von Vermieter V eine Garage gemietet, in der sie alte Mofas repariert. V will die Garage für sein neues Auto nutzen. Da er weiß, dass M minderjährig ist, händigt V der M eine an ihre Eltern (E) gerichtete Kündigung aus und bittet M um Übergabe an die E.
Diesen Fall lösen 82,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Empfängers (§ 131 Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung wird in dem Moment wirksam, in dem V sie der M aushändigt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem V die M mit der Übermittlung der Kündigung an die Eltern beauftragt hat, hat er M als Erklärungsbotin eingesetzt. Die Kündigung geht zu, wenn M sie tatsächlich an ihre Eltern übermittelt.
Ja, in der Tat!
7 Tage kostenlos* ausprobieren
Fundstellen
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
barkerdeus
11.1.2020, 21:06:45
Das die 16 Jährige M in keinem Fall eine Empfangsbotin sein soll, scheint mit inkorrekt. Nach Schubert in Münchener Kommentar, § 164, Rn. 82 ist Empfangsbote nur eine Person, die zum Empfang einer an den Geschäftsherrn gerichtete WE geeignet und ermächtigt ist. [...] Bei den Angehörigen des Haushalts gilt das stets für den Erwachsenen, bei Minderjährigen hängt es vom Alter und Entwicklungsstand der Person ab. Im vorliegenden Fall hat die 16 Jährige M, sogar die geistige Reife, mit Erlaubnis ihrer Eltern, eine Garage zu Mieten und darin Fahrzeuge zu reparieren. Dies lässt indes auf eine ausreichende Geistige Reife schließen. Weiterhin befindet sie sich nicht mehr am Anfang der beschränkten Geschäftsfähigkeit, sondern geht auf deren Ende zu. Hiernach sollte sie Empfangsbotin sein können.
Marilena
16.1.2020, 12:03:48
@barkerdeus Vielen Dank für den Hinweis! Habe ich in den Aufgabentext zur zweiten Antwort mitaufgenommen.
Lorbeerbekränzte🦩
24.3.2021, 12:10:42
Vielleicht könnte man das auch noch in die Frage einbauen, dass diese Ansicht nur eine Ansicht ist und nicht zwingend, damit man die Frage nicht falsch beantwortet wenn man die M als Empfangsbotin sieht.
Gustav
11.1.2022, 17:40:33
@[Marilena](2706) Dann müsste konsequenterweise auch die Frage geändert werden, so ergibt das keinen Sinn. Laut Antworttext sind nämlich beide Antwortmöglichkeiten zulässig.
MusterschüLAW
29.11.2023, 22:02:59
Bitte bei Eltern noch das E ergänzen, damit klar ist, wer E ist.
Leo Lee
2.12.2023, 16:25:09
Hallo MusterschüLaw, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben nun im Aufgabentext die Eltern entsprechend mit „E“ bezeichnet :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
luc1502
31.12.2023, 15:28:09
Servus, wenn die M in der Garage ein selbstständiges Erwerbsgeschäft betreiben würde und die übrigen Vss. des §112 BGB erfüllt sind, dann würde die Kündigung ihr gegenüber sofort wirksam sein, oder? Denn Rechtsfolge des §112 BGB ist ja, dass sie in diesem Bereich als geschäftsfähig gesehen wird und konsequenterweise würde dann auch für den §131 II BGB gelten, sodass man die M aus dem Anwendungsbereich der Norm herausnehmen müsste und sie diesbzgl. als "Normalo" behandeln müsste u. dementsprechend die Kündigung mit der Übergabe an M sofort wirksam wäre. Das würde natürlich auch damit zusammenhängen, ob man "die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt" eng oder weit versteht.
Shark
25.9.2024, 10:48:36
Muss die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des beschränkt geschäftsfähigen bezüglich des Zugangs mit Abgabe gegenüber dem Minderjährigen oder bezüglich der Rechtsfolge der Willenserklärung bestehen?