Klagebefugnis von Personengesellschaften
11. Juni 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (33.626 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die B-KG (Kommanditgesellschaft) betreibt zulässigerweise in der Gemeinde G einen Freizeitpark. Aufgrund vermehrter Unfälle verbietet die zuständige Behörde der B-KG den weiteren Betrieb des Freizeitparks. Dagegen erhebt die B-KG Klage. Sie sieht ihr Grundrecht auf Berufsausübung verletzt. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Klagebefugnis von Personengesellschaften
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Personengesellschaften können klagebefugt sein, wenn sie rechtsfähig sind.
Genau, so ist das!
2. Die B-KG ist rechtsfähig.
Ja, in der Tat!
3. Rechtsfähige Personengesellschaften können sich uneingeschränkt auf Grundrechte berufen.
Nein!
4. Das Klagebegehren der B-KG richtet sich auf Beseitigung des Betriebsverbots. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
Genau, so ist das!
5. Die B-KG kann geltend machen, durch das Betriebsverbot in einem ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bienenschwarmverfolger
5.5.2021, 13:13:30
Ich bin dafür, dass alle Verwaltungsbeamtinnen und -beamten im Dienst anthropomorphe Adlerkostüme tragen müssen.
qprgx
22.2.2024, 12:57:58
Ergibt sich die Rechtsfähigkeit der KG nicht aus §§ 161 II, 124 I HGB?
Timurso
22.2.2024, 13:02:07
Höchtens mittelbar. In §§ 161 II, 105 II HGB ist sie dagegen ausdrücklich normiert. Das Zitat passt so.
jonasgoevert
13.5.2025, 18:35:59
Wieso ergibt sich die
Klagebefugnisnicht schon aus der
Adressatentheorie? Hier ist doch ein
belastender VAgegeben und die jur Person kann doch auch aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit Adressat eines VAs sein Ist dies weil sich die jur Person nicht auf Art 2 I wg fehlender grundrechtstypischer Gefährdungslage berufen kann?
Leo Lee
14.5.2025, 16:03:09
Hallo jonasgoevert, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man hier auch andenke, die
Adressatentheorieanzuführen. Hiervon würde ich allerdings eher abraten, denn: Bei jur. Personen wird gerade etwas länger ausgeführt, weil es eben bei einzelnen GRen auf die generelle Anw. auf jur. Personen ankommen kann. Deshalb wäre es etwas verfehlt, wenn man in der Klausur gleich zu der
Adressatentheoriespringt. Aber auch abgesehen von dieser Konstellation ist i.R.d.
Klagebefugnis- also auch bei einer nat. Person - alle mgl. GRe anzuführen und auf die mgl. Betroffenheit hin zu untersuchen. Somit it es gerade ein "Typischer Fehler" in Klausuren, sofort "jedenfalls ist er nach der
Adressatentheorie..." anzuführen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo