Klagebefugnis von Personengesellschaften
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die B-KG (Kommanditgesellschaft) betreibt zulässigerweise in der Gemeinde G einen Freizeitpark. Aufgrund vermehrter Unfälle verbietet die zuständige Behörde der B-KG den weiteren Betrieb des Freizeitparks. Dagegen erhebt die B-KG Klage. Sie sieht ihr Grundrecht auf Berufsausübung verletzt. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
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Einordnung des Falls
Klagebefugnis von Personengesellschaften
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Personengesellschaften können klagebefugt sein, wenn sie rechtsfähig sind.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die B-KG ist rechtsfähig.
Ja, in der Tat!
3. Rechtsfähige Personengesellschaften können sich uneingeschränkt auf Grundrechte berufen.
Nein!
4. Das Klagebegehren der B-KG richtet sich auf Beseitigung des Betriebsverbots. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
Genau, so ist das!
5. Die B-KG kann geltend machen, durch das Betriebsverbot in einem ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bienenschwarmverfolger
5.5.2021, 13:13:30
Ich bin dafür, dass alle Verwaltungsbeamtinnen und -beamten im Dienst anthropomorphe Adlerkostüme tragen müssen.
qprgx
22.2.2024, 12:57:58
Ergibt sich die Rechtsfähigkeit der KG nicht aus §§ 161 II, 124 I HGB?
Timurso
22.2.2024, 13:02:07
Höchtens mittelbar. In §§ 161 II, 105 II HGB ist sie dagegen ausdrücklich normiert. Das Zitat passt so.