Klagebefugnis von Personengesellschaften


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Die B-KG (Kommanditgesellschaft) betreibt zulässigerweise in der Gemeinde G einen Freizeitpark. Aufgrund vermehrter Unfälle verbietet die zuständige Behörde der B-KG den weiteren Betrieb des Freizeitparks. Dagegen erhebt die B-KG Klage. Sie sieht ihr Grundrecht auf Berufsausübung verletzt. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

Einordnung des Falls

Klagebefugnis von Personengesellschaften

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Personengesellschaften können klagebefugt sein, wenn sie rechtsfähig sind.

Genau, so ist das!

Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) beurteilt sich danach, ob der Kläger durch den angegriffenen Verwaltungsakt möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist. Um klagebefugt sein zu können, müssen somit auch Personengesellschaften - also insb. OHG, KG, GbR - in eigenen Rechten verletzt sein können. Dies setzt voraus, dass sie rechtsfähig sind. Anders als juristische Personen, die kraft Gesetzes rechtsfähig sind, sind Personengesellschaften grundsätzlich nichtrechtsfähige Vereinigungen von Personen. Klagt eine Personengesellschaft, muss besonders begründet werden, dass sie rechtsfähig ist und damit überhaupt klagebefugt sein kann.

2. Die B-KG ist rechtsfähig.

Ja, in der Tat!

Die B-KG ist eine Personengesellschaft und somit eine grundsätzlich nichtrechtsfähige Vereinigung von Personen. Für die KG gibt es aber eine Sonderregelung zur Rechtsfähigkeit: Nach §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB kann die KG eigene Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen (Teilrechtsfähigkeit).

3. Rechtsfähige Personengesellschaften können sich uneingeschränkt auf Grundrechte berufen.

Nein!

Grundrechte gelten für inländische juristische Personen nur, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Über den Wortlaut hinaus gilt Art. 19 Abs. 3 GG auch für rechtsfähige Personengesellschaften. Grundrechte sind auf sie anwendbar, wenn die grundrechtlich geschützte Tätigkeit auch von Personengesellschaften ausgeübt werden kann, also wenn sich Personengesellschaften in einer mit einer natürlichen Person vergleichbaren grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden. Beispiele: Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder Eigentumsfreiheit (14 Abs. 1 GG), nicht jedoch die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), wo das Grundrecht an menschliche Eigenschaften anknüpft.

4. Das Klagebegehren der B-KG richtet sich auf Beseitigung des Betriebsverbots. Die Anfechtungsklage ist statthaft.

Genau, so ist das!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Die B-KG begehrt die Beseitigung des Betriebsverbots. Das Betriebsverbot ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG), der die B-KG belastet. Das Begehren der B-KG richtet sich damit auf die Aufhebung eines sie belastenden Verwaltungsakts. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft.

5. Die B-KG kann geltend machen, durch das Betriebsverbot in einem ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.

Ja, in der Tat!

Die B-KG ist teilrechtsfähig (§§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB). Sie kann danach eigene Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und hat bislang zulässigerweise einen Freizeitpark betrieben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die B-KG durch das Betriebsverbot in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) verletzt ist. Die B-KG kann sich auch auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen, weil sie als Personengesellschaft vergleichbar mit natürlichen Personen in der Lage ist, einen Beruf auszuüben, und sich hier in einer mit natürlichen Personen vergleichbaren grundrechtstypischen Gefährdungslage befindet. Die B-KG ist klagebefugt.

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BIE

Bienenschwarmverfolger

5.5.2021, 13:13:30

Ich bin dafür, dass alle Verwaltungsbeamtinnen und -beamten im Dienst anthropomorphe Adlerkostüme tragen müssen.

QP

qprgx

22.2.2024, 12:57:58

Ergibt sich die Rechtsfähigkeit der KG nicht aus §§ 161 II, 124 I HGB?

TI

Timurso

22.2.2024, 13:02:07

Höchtens mittelbar. In §§ 161 II, 105 II HGB ist sie dagegen ausdrücklich normiert. Das Zitat passt so.


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