Klagebefugnis der GbR
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die X-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) betreibt einen Nachtclub ohne die dafür erforderliche Genehmigung. Die zuständige Behörde erlässt gegenüber der X-GbR eine Stilllegungsverfügung (§ 15 Abs. 2 GewO). Die X-GbR klagt dagegen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
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Einordnung des Falls
Klagebefugnis der GbR
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Personengesellschaften können klagebefugt sein, wenn sie rechtsfähig sind.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Rechtsfähige Personengesellschaften können sich uneingeschränkt auf Grundrechte berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die X-GbR kann geltend machen, durch die Stilllegungsverfügung in einem ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.
Ja!
4. Die X-GbR ist rechtsfähig.
Genau, so ist das!
5. Das Klagebegehren der X-GbR richtet sich auf Beseitigung der Stilllegungsverfügung. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Trude
5.11.2020, 16:08:11
nur die Anfechtung der Stilllegungsverfügung hilft X aber nicht insoweit weiter, dass sie ihren Nachtclub betreiben darf oder?
Isabell
6.11.2020, 14:44:50
Sehe ich auch so.