Klagebefugnis der GbR
29. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die X-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) betreibt einen Nachtclub ohne die dafür erforderliche Genehmigung. Die zuständige Behörde erlässt gegenüber der X-GbR eine Stilllegungsverfügung (§ 15 Abs. 2 GewO). Die X-GbR klagt dagegen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
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Einordnung des Falls
Klagebefugnis der GbR
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Personengesellschaften können klagebefugt sein, wenn sie rechtsfähig sind.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Rechtsfähige Personengesellschaften können sich uneingeschränkt auf Grundrechte berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die X-GbR kann geltend machen, durch die Stilllegungsverfügung in einem ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.
Ja!
4. Die X-GbR ist rechtsfähig.
Genau, so ist das!
5. Das Klagebegehren der X-GbR richtet sich auf Beseitigung der Stilllegungsverfügung. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Trude
5.11.2020, 16:08:11
nur die Anfechtung der Stilllegungsverfügung hilft X aber nicht insoweit weiter, dass sie ihren Nachtclub betreiben darf oder?

Isabell
6.11.2020, 14:44:50
Sehe ich auch so.
kajah
15.12.2024, 17:34:36
Hi. Der Begriff der juristischen Person in Art. 19 III GG ist weit zu verstehen und setzt bloß eine hinreichende organisatorische Verfestigung voraus. Erfasst sind also auch nicht rechtsfähige Personengesellschaften oder der nicht eingetragene Verein. Diese können also unter den Voraussetzungen des Art. 19 III GG ebenfalls Träger von Grundrechten sein. "Eigene subjektiv-öffentliche Rechte" im Sinne von § 42 II VwGO können sich, unter anderem, auch direkt aus Grundrechten (sog. normexterne Wirkung von Grundrechten) ergeben. In der Aufgabe wurde jedoch behauptet, dass nicht rechtsfähige Personengesellschaften keine Träger von eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten wären und deshalb auch nicht gem. § 42 II VwGO klagebefugt sein könnten. Meinem Verständnis nach kann das nicht stimmen. Müsste man nicht vielmehr die
Klagebefugnis, soweit eine GR-Verletzung möglich erscheint, bejahen? Ob man dann die Beteiligtenfähigkeit verneint sei erstmal dahingestellt.