Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Die Bundesregierung
Informationszugang zu Protokollen des Bundeskabinetts
Informationszugang zu Protokollen des Bundeskabinetts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Journalist J begehrt informatorischen Zugang zu dem – als Verschlusssache eingestuften – Protokoll und der Teilnehmerliste einer Kabinettssitzung der Bundesregierung. Sein Antrag wird vom Bundeskanzleramt mit Hinweis auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abgelehnt.
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Einordnung des Falls
Informationszugang zu Protokollen des Bundeskabinetts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Zugang zu amtlichen Informationen steht jeder Person grundsätzlich voraussetzungslos zu.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Informationsanspruch aus § 1 Abs. 1 S. 1 IFG ist grenzenlos gewährleistet.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. J kann den Anspruch auf Informationszugang mit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) gerichtlich geltend machen.
Ja, in der Tat!
4. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Informationsanspruchs des J gegen die Bundesregierung aus § 1 Abs. 1 S. 1 IFG liegen vor.
Ja!
5. Der sog. Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schützt eine nicht öffentliche Sphäre des Regierungshandelns, um deren Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung zu wahren.
Genau, so ist das!
6. Die Beeinträchtigung von behördlichen Beratungen (§ 3 Nr. 3b IFG) ist eine einfachgesetzliche Ausprägung des grundgesetzlich garantierten Schutzes des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung.
Ja, in der Tat!
7. Journalisten steht ein verfassungsunmittelbarer Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu. Dieser muss im Wege der praktischen Konkordanz in Ausgleich gebracht werden mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Kernbereich exekutivischer Eigenverantwortung.
Nein!
8. Das Protokoll der Kabinettssitzung muss nicht veröffentlicht werden. Dies beeinträchtigt die Beratungen von Behörden (§ 3 Nr. 3b IFG) und ist somit einen Ausschlussgrund für den Anspruch des J.
Genau, so ist das!
9. Ein Informationszugang zur Teilnehmerliste der Kabinettssitzung muss zum Schutz des regierungsinternen Beratungsvorgangs (§ 3 Nr. 3b IFG) ebenfalls verwehrt werden.
Nein, das trifft nicht zu!
10. Ein Informationszugang zur Teilnehmerliste ist durch § 3 Nr. 4 IFG verschlossen, da gesetzlich geregelt ist, dass Kabinettssitzungen vertraulich sind (§ 22 Abs. 3 GOBReg).
Nein!
11. Die Offenlegung der Teilnehmerliste kann jedoch verhindert werden, da die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen das Informationsinteresse des J überwiegen (§ 5 Abs. 1 S. 1 IFG).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pilea
9.2.2023, 14:15:51
Sehr hilfreicher Fall. Einmal fehlt die Verweisung auf die GO BReg.
Lukas_Mengestu
10.2.2023, 17:30:06
Lieben Dank, Pilea!