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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Bundestag beschließt ein Gesetz durch das die Nutzung von E-Scootern auf deutschen Straßen erlaubt wird. Der Bundesrat ist dagegen, da die Interessen der Bundesländer dadurch beeinträchtigt werden. Der Bundestag fragt sich, ob das Gesetz trotzdem zustande kommen kann.

Einordnung des Falls

Aufgaben / Kompetenzen des Bundesrates

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Bundesrat ist ein Bundesorgan, besteht aber aus Mitgliedern der Landesregierungen.

Genau, so ist das!

Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen, die sie bestellen und abberufen (Art. 51 Abs. 1 GG). Insoweit wird der Bundesrat also nicht unmittelbar vom Volk gewählt. Er setzt sich aus insgesamt 69 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, wobei die Bundesländer je nach ihrer Einwohnerzahl von drei bis sechs Mitgliedern vertreten werden (Art. 51 Abs. 2 GG). Gleichwohl ist der Bundesrat ein Bundesorgan. Er wird ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Bundes tätig und nicht in dem der Länder. Die Länder sind in ihrem Zuständigkeitsbereich unabhängig.

2. Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Ja, in der Tat!

Richtig – so ordnet es das Grundgesetz in Art. 50 GG an. Diese Mitwirkung begründet allerdings nur ein Beteiligungsrecht; der Bundesrat ist daher insbesondere keine selbstständige zweite Gesetzgebungskammer (anders z.B. in Großbritannien). Wann im Einzelnen ein Beteiligungsrecht bzw. ein Zustimmungserfordernis des Bundesrates vorgesehen ist, ergibt sich aus dem Grundgesetz. So wirkt der Bundesrat bspw. im Gesetzgebungsverfahren über Bundesgesetze mit (Art. 76ff. GG).

3. Ein Bundesgesetz kommt nur dann zustande, wenn es vom Bundestag beschlossen und anschließend vom Bundesrat gebilligt wurde.

Nein!

Das Grundgesetz regelt, dass sämtliche vom Bundestag beschlossenen Gesetze dem Bundesrat zuzuleiten sind (Art. 77 Abs. 1 S. 2 GG). Welche Mitwirkungsbefugnisse der Bundesrat hat, richtet sich danach, ob es sich um ein Einspruchsgesetz oder Zustimmungsgesetz handelt. Einspruchsgesetze können auch gegen das Votum des Bundesrats zustande kommen, Zustimmungsgesetze bedürfen stets der Zustimmung durch den Bundesrat. Ein Zustimmungsgesetz liegt allerdings nur dann vor, wenn die Zustimmungsbedürftigkeit im Grundgesetz ausdrücklich angeordnet ist (sog. Enumerationsprinzip), z.B. in Art. 105 Abs. 3 GG für bestimmte Steuergesetze.

4. Das Gesetz zur Zulassung von E-Scootern ist nur ein Einspruchsgesetz, sodass die Ablehnung durch den Bundesrat nicht zum Scheitern des Gesetzes führt.

Genau, so ist das!

Eine ausdrückliche Bestimmung im Grundgesetz, die ein Zustimmungserfordernis des Bundesrats regelt, existiert auf diesem Sachgebiet nicht. Der bloße Verweis auf eine besondere Länderbetroffenheit genügt nicht, denn die Zustimmungsbedürftigkeit muss sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben. Hier könnte der Bundesrat allenfalls einen Einspruch einlegen, dieser kann jedoch anschließend vom Bundestag zurückgewiesen und somit "überstimmt" werden (Art. 77 Abs. 4 GG). Die fehlende Zustimmung des Bundesrats hindert somit nicht das Zustandekommen des E-Scooter-Gesetzes.

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CAR

Carl

20.12.2020, 12:53:01

Die Zulassung erfolgt aber doch über die Länder. In der Klausur würde ich daher zumindest auf Art. 84 GG und hinsichtlich der Kosten auf Art. 104a Abs. 4 GG eingehen

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

3.1.2021, 20:41:16

@Carl, auf welche Art von Leistungen i. S. d. Art. 104a Abs. 4 GG beziehen Sie sich?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.12.2021, 10:39:48

Hallo Carl, das war hier vielleicht etwas missverständlich. Es geht hier nicht darum, dass die E-Scooter von den Zulassungsstellen der Länder für den Straßenverkehr zugelassen werden sollen. Vielmehr zielt das Beispiel darauf ab, dass unmittelbar durch das Gesetz die Nutzung der E-Scooter auf den Straßen erlaubt wird, ohne, dass es hierfür einer gesonderten Genehmigung bedarf. Wir haben das entsprechend präzisiert. In der Praxis ist dies übrigens durch die "Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr" vom 6.6.2019 umgesetzt worden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FABIA

Fabian123

13.4.2021, 18:54:05

Der SV liest sich als würde ein Zustimmungserfordernis vorliegen, das der Bundesrat sodann nicht erfüllt. Bei Einspruchsgesetzen fehlt es aber bereits an der Möglichkeit des Bundesrates überhaupt die Zustimmung zu verweigern, da lediglich das Erheben eines Einspruchs nach Beschluss des Gesetzes durch den Bundestag möglich ist. Oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.4.2021, 08:29:14

Hallo Fabian, vielen Dank für deinen Hinweis. Wir haben zur besseren Verständlichkeit den Sachverhalt etwas eindeutiger formuliert. Allerdings handelt es sich bei der Frage, ob ein Gesetz zustimmungsbedürftig ist, idR um eine Frage, die sich auch in den Klausuren nicht unmittelbar im Sachverhalt angegeben wird, sondern bei der man immer kurz im GG nachschlagen muss, ob eine entsprechende Anordnung vorliegt :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Nathii

Nathii

26.2.2024, 17:19:49

Man könnte in der Erklärung vielleicht noch ergänzen, dass der Vermittlungsausschuss angerufen werden muss, bevor der Bundesrat den Einspruch einlegen kann, das fehlt hier meiner Meinung nach noch.


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