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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T fährt den auf dem Rad fahrenden O mit dem Auto an, um ihm einen Denkzettel zu verpassen. Infolge des Aufpralls erleidet O eine Gehirnverletzung, die dazu führt, dass er dauerhaft mehr stottert, als redet.

Einordnung des Falls

Nr. 1: Sprechvermögen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn die Körperverletzung bei der verletzten Person eine schwere Folge herbeiführt und der Täter hinsichtlich dieser Folge zumindest fahrlässig handelt, ist der Tatbestand des erfolgsqualifizierten Delikts der schweren Körperverletzung erfüllt (§ 226 Abs. 1 StGB).

Ja!

§ 226 Abs. 1 StGB erfasst als erfolgsqualifiziertes Delikt (§ 18 StGB) den Fall einer vollendeten vorsätzlichen Körperverletzung (Grunddelikt), mit der wenigstens fahrlässig eine der in Nr. 1-3 beschriebenen schweren Folgen herbeigeführt wurde. In der schweren Folge muss sich gerade die spezifische Gefährlichkeit des Grunddelikts verwirklicht haben (besonderer Gefahrzusammenhang). § 226 Abs. 1 StGB erfasst auch leichtfertiges und bedingt vorsätzliches Handeln. Handelt der Täter mit Blick auf die schwere Folge absichtlich oder wissentlich, greift als Qualifikationstatbestand der § 226 Abs. 2 StGB ein.

2. Die von T verwirklichte Körperverletzung hat zur Folge, dass der verletzte O "das Sprechvermögen verliert" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Sprechvermögen ist die Fähigkeit zum artikulierten Reden. Es ist verloren, wenn diese Fähigkeit nahezu aufgehoben ist, d.h, wenn der Verletzte zwar noch Laute von sich geben, jedoch nicht mehr sprechen kann. Stummheit ist nicht erforderlich. Bloßes Stottern wie bei O ist indes noch kein Verlust des Sprechvermögens.

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