Nr. 1: Sprechvermögen
5. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fährt den auf dem Rad fahrenden O mit dem Auto an, um ihm einen Denkzettel zu verpassen. Infolge des Aufpralls erleidet O eine Gehirnverletzung, die dazu führt, dass er dauerhaft mehr stottert, als redet.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nr. 1: Sprechvermögen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn die Körperverletzung bei der verletzten Person eine schwere Folge herbeiführt und der Täter hinsichtlich dieser Folge zumindest fahrlässig handelt, ist der Tatbestand des erfolgsqualifizierten Delikts der schweren Körperverletzung erfüllt (§ 226 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die von T verwirklichte Körperverletzung hat zur Folge, dass der verletzte O "das Sprechvermögen verliert" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DeliktusMaximus
10.12.2024, 22:07:36
Demnach handelt es sich nicht um eine schwere Körperverletzung, obwohl das Opfer sein Leben lang durch die Verletzung eingeschränkt sein wird?
Jurasöhnchen
12.1.2025, 21:34:21
Finde ich auch irgendwie nicht wirklich gerecht..
Vincent
14.1.2025, 14:07:58
Ich würde behaupten, dass man zwar den
Verlust des Sprechvermögensnicht bejahen kann über Variante 3 jedoch durchaus zu einer Strafbarkeit gelangt. Die Behinderung dürfte hier meines erachtens nach einschlägig sein

Sege
6.2.2025, 16:45:13
Wäre hier nicht dann Nr. 3 einschlägig? Eine Sprechbehinderung kann ja durchaus auch da reingelesen werden finde ich.
Leo Lee
13.2.2025, 10:18:21
Hallo Sege, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Falls du auf die Behinderungs-Variante i.R.d. Nr. 3 eingehen willst: Mit Behinderung ist zunächst die geistige Behinderung gemeint. Ob eine Sprechbehinderung schon geistig oder bereits körperlich ist, kann hier mMn offenbleiben, da "Sprechbehinderungen" nur unter den sehr engen Grenzen berücksichtigt werden können (nicht vergessen, dass das Strafrecht das schärfste Schwert des Staates). D.h. also, wenn ein Fall nicht unter der Sprachverlustsvariante fällt, wäre es mMn systemwidrig, über den Umweg von Nr. 3 unter "Behinderung" die Beeinträchtigung doch für eine Strafe ranzuziehen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Hardtung § 226 Rn. 24 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo