Nr. 1: Sprechvermögen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fährt den auf dem Rad fahrenden O mit dem Auto an, um ihm einen Denkzettel zu verpassen. Infolge des Aufpralls erleidet O eine Gehirnverletzung, die dazu führt, dass er dauerhaft mehr stottert, als redet.
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Einordnung des Falls
Nr. 1: Sprechvermögen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn die Körperverletzung bei der verletzten Person eine schwere Folge herbeiführt und der Täter hinsichtlich dieser Folge zumindest fahrlässig handelt, ist der Tatbestand des erfolgsqualifizierten Delikts der schweren Körperverletzung erfüllt (§ 226 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die von T verwirklichte Körperverletzung hat zur Folge, dass der verletzte O "das Sprechvermögen verliert" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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