Nr. 1: Sprechvermögen

5. April 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T fährt den auf dem Rad fahrenden O mit dem Auto an, um ihm einen Denkzettel zu verpassen. Infolge des Aufpralls erleidet O eine Gehirnverletzung, die dazu führt, dass er dauerhaft mehr stottert, als redet.

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Einordnung des Falls

Nr. 1: Sprechvermögen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn die Körperverletzung bei der verletzten Person eine schwere Folge herbeiführt und der Täter hinsichtlich dieser Folge zumindest fahrlässig handelt, ist der Tatbestand des erfolgsqualifizierten Delikts der schweren Körperverletzung erfüllt (§ 226 Abs. 1 StGB).

Ja!

§ 226 Abs. 1 StGB erfasst als erfolgsqualifiziertes Delikt (§ 18 StGB) den Fall einer vollendeten vorsätzlichen Körperverletzung (Grunddelikt), mit der wenigstens fahrlässig eine der in Nr. 1-3 beschriebenen schweren Folgen herbeigeführt wurde. In der schweren Folge muss sich gerade die spezifische Gefährlichkeit des Grunddelikts verwirklicht haben (besonderer Gefahrzusammenhang). § 226 Abs. 1 StGB erfasst auch leichtfertiges und bedingt vorsätzliches Handeln. Handelt der Täter mit Blick auf die schwere Folge absichtlich oder wissentlich, greift als Qualifikationstatbestand der § 226 Abs. 2 StGB ein.
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2. Die von T verwirklichte Körperverletzung hat zur Folge, dass der verletzte O "das Sprechvermögen verliert" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Sprechvermögen ist die Fähigkeit zum artikulierten Reden. Es ist verloren, wenn diese Fähigkeit nahezu aufgehoben ist, d.h, wenn der Verletzte zwar noch Laute von sich geben, jedoch nicht mehr sprechen kann. Stummheit ist nicht erforderlich. Bloßes Stottern wie bei O ist indes noch kein Verlust des Sprechvermögens.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

10.12.2024, 22:07:36

Demnach handelt es sich nicht um eine schwere Körperverletzung, obwohl das Opfer sein Leben lang durch die Verletzung eingeschränkt sein wird?

JURA

Jurasöhnchen

12.1.2025, 21:34:21

Finde ich auch irgendwie nicht wirklich gerecht..

Vincent

Vincent

14.1.2025, 14:07:58

Ich würde behaupten, dass man zwar den

Verlust des Sprechvermögens

nicht bejahen kann über Variante 3 jedoch durchaus zu einer Strafbarkeit gelangt. Die Behinderung dürfte hier meines erachtens nach einschlägig sein

Sege

Sege

6.2.2025, 16:45:13

Wäre hier nicht dann Nr. 3 einschlägig? Eine Sprechbehinderung kann ja durchaus auch da reingelesen werden finde ich.

LELEE

Leo Lee

13.2.2025, 10:18:21

Hallo Sege, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Falls du auf die Behinderungs-Variante i.R.d. Nr. 3 eingehen willst: Mit Behinderung ist zunächst die geistige Behinderung gemeint. Ob eine Sprechbehinderung schon geistig oder bereits körperlich ist, kann hier mMn offenbleiben, da "Sprechbehinderungen" nur unter den sehr engen Grenzen berücksichtigt werden können (nicht vergessen, dass das Strafrecht das schärfste Schwert des Staates). D.h. also, wenn ein Fall nicht unter der Sprachverlustsvariante fällt, wäre es mMn systemwidrig, über den Umweg von Nr. 3 unter "Behinderung" die Beeinträchtigung doch für eine Strafe ranzuziehen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Hardtung § 226 Rn. 24 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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