Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Einfügen einer Zahnprothese zumutbar
Einfügen einer Zahnprothese zumutbar
30. Juni 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (5.140 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schlägt dem O vier Schneidezähne des Oberkiefers aus. O lässt sich eine aus fünf Zähnen bestehende, gut sitzende und gut aussehende Prothese anfertigen. Damit sieht er sogar besser aus als früher – die ausgeschlagenen vier Zähne hatten etwas auseinander gestanden.
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Einordnung des Falls
Einfügen einer Zahnprothese zumutbar
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit der Körperverletzung hat T den O "erheblich entstellt" (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
2. O ist auch "dauerhaft" entstellt worden (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DeliktusMaximus
16.4.2025, 16:30:56
Das klingt für mich jedesmal, als habe der Täter dem Opfer einen Gefallen getan.

Inkognito
21.5.2025, 01:05:15
Finde ich auch eine absolut kuriose Rechtsprechung. Wenn ich jemandem 5 Zähne rausprügle dann habe ich ihn dauerhaft entstellt, dass er dem mit Zahnprothesen Abhilfe schafft finde ich da ein genauso schlechtes Argument wie "Wenn sie eine riesige Narbe am Bein haben ziehen sie eben eine lange Hose an"