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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T schlägt dem O vier Schneidezähne des Oberkiefers aus. O lässt sich eine aus fünf Zähnen bestehende, gut sitzende und gut aussehende Prothese anfertigen. Damit sieht er sogar besser aus als früher – die ausgeschlagenen vier Zähne hatten etwas auseinander gestanden.

Einordnung des Falls

Einfügen einer Zahnprothese zumutbar

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit der Körperverletzung hat T den O "erheblich entstellt" (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verändert wird. Erheblich ist die Entstellung, wenn sie gravierend ist. Sie muss in ihrem Ausmaß mit den anderen in § 226 StGB genannten schweren Folgen zumindest vergleichbar sein. Dies ist bei vier fehlenden Vorderzähnen eindeutig zu bejahen. Auch lässt sich diese Art der Entstellung schwierig verstecken.

2. O ist auch "dauerhaft" entstellt worden (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Dauernd ist eine Entstellung, die das Aussehen endgültig oder für einen unbestimmt langen Zeitraum (chronisch) beeinträchtigt. BGH: Sei der Schaden bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung äußerlich behoben worden, fehle die Dauerhaftigkeit. Das äußere Erscheinungsbild des O habe sich sogar nachträglich verbessert. Entgegen der bisherigen Auffassung des Bundesgerichtshofs könne – wie hier geschehen – ein künstlicher Zahnersatz die durch den Verlust von vier Schneidezähnen eingetretene erhebliche Entstellung beseitigen. Auch wenn eine Prothese allgemein weniger gute Dienste zu leisten vermöge als natürliche Zähne, sei dies nicht entscheidend. Das Gesetz hebe nur auf die Frage der "Entstellung" ab, also nur auf das Aussehen und nicht auf die Funktion .

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