+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und O geraten in eine Prügelei. T geht den O so heftig an, dass O sich beide Beine und die Hüfte bricht. Os Hüftgelenk versteift dadurch dauerhaft, sodass er sich nur noch auf Krücken fortbewegen kann.
Einordnung des Falls
Nr. 3: Lähmung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Os Zustand ist als "Lähmung" anzusehen (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 3 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
...Wird geladen
Ja, in der Tat!
Lähmung ist die erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteils. Aus dem Vergleich mit § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ergibt sich, dass einerseits nicht eine vollständige Bewegungsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes vorauszusetzen ist, und dass andererseits die Lähmung den ganzen Körper in Mitleidenschaft ziehen muss. Es genügt z.B. eine Versteifung des ganzen rechten Armes, nicht aber nur des Handgelenks.
Os Hüftgelenk versteift, sodass zur Fortbewegung Gehhilfen nötig sind. Dadurch wird der Körper in seiner Gesamtheit in Mitleidenschaft gezogen.
2. O ist auch in die Lähmung "verfallen" (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 3 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
...Wird geladen
Ja!
Aus dem Wortlaut der Vorschrift ("verfallen") und einem Vergleich zu den sonstigen Tatbestandsvarianten ergibt sich, dass das Siechtum nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend sein darf.
Os Lähmung wird bis zu seinem Lebensende anhalten. Eine Fortbewegung kann nur per Krücken erfolgen.