Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Teilnahme als Kfz-Führer
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Teilnahme als Kfz-Führer
11. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

An dem Pkw des T rauschen zwei Kfz „Stoßstange an Stoßstange“ und leicht versetzt, wie bei einem „Formel-1-Rennen“, vorbei. Angefeuert durch seinen Beifahrer B, gibt T Gas, um die beiden zu überholen. Zu einem Beinahe-Unfall kommt es nicht.
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Teilnahme als Kfz-Führer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein „nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr“ vor (§ 315d StGB).
Genau, so ist das!
2. T hat an diesem nicht erlaubten Kfz-Rennen „als Kfz-Führer teilgenommen“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Mangels „konkreter Gefährdung“ scheidet eine Strafbarkeit des T aus § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB aus.
Nein!
4. B hat an diesem nicht erlaubten Kfz-Rennen ebenfalls „als Kfz-Führer teilgenommen“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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