Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Teilnahme als Kfz-Führer

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Teilnahme als Kfz-Führer

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

An dem Pkw des T rauschen zwei Kfz „Stoßstange an Stoßstange“ und leicht versetzt, wie bei einem „Formel-1-Rennen“, vorbei. Angefeuert durch seinen Beifahrer B, gibt T Gas, um die beiden zu überholen. Zu einem Beinahe-Unfall kommt es nicht.

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Einordnung des Falls

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Teilnahme als Kfz-Führer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein „nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr“ vor (§ 315d StGB).

Genau, so ist das!

Kfz-Rennen sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kfz. Hier rauschten zwei Kfz „Stoßstange an Stoßstange“ und leicht versetzt, wie bei einem „Formel-1-Rennen“, an dem Pkw des T vorbei. Damit ist eine Situation gegeben, in der es zwei Kfz-Führern darum ging, in einer Wettbewerbssituation mit möglichst hoher Geschwindigkeit schneller als der andere zu sein. Mangels Genehmigung liegt ein unerlaubtes Kfz-Rennen vor, das sich überdies im öffentlichen Straßenverkehr ereignete.
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2. T hat an diesem nicht erlaubten Kfz-Rennen „als Kfz-Führer teilgenommen“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Mit der Tathandlung „teilnehmen“ ist die Mitwirkung, das „Mitmachen“ am Rennen gemeint. Die Wendung „als Kfz-Führer“ beschreibt, in welcher Rolle dies tatbestandlich ist, nämlich nur als Kfz-Führer. Dabei setzt die Teilnahme keine ausdrückliche vorherige Absprache aller Beteiligten voraus, sondern kann sogar dadurch erfolgen, dass sich ein weiterer Kfz-Führer aus eigenem Entschluss an einem von anderen Kfz-Führern durchgeführten illegalen Rennen beteiligt (h.M.). Dies hat T getan, indem er sich als Kfz-Führer dem Rennen anschloss. Mithin hat T an einem nicht erlaubten Kfz-Rennen als Kfz-Führer teilgenommen.

3. Mangels „konkreter Gefährdung“ scheidet eine Strafbarkeit des T aus § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB aus.

Nein!

Der Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 StGB ist (ebenso wie § 316 StGB) ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Deshalb erfüllt bereits schlichtes Handeln den Tatbestand. Es wird mithin eine generell gefährliche Tätigkeit unter Strafe gestellt, ohne dass es auf einen bestimmten Gefahrerfolg ankäme. Dass hier keine konkrete Gefährdung eingetreten ist, steht der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes folglich nicht entgegen.

4. B hat an diesem nicht erlaubten Kfz-Rennen ebenfalls „als Kfz-Führer teilgenommen“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Mit der Tathandlung „teilnehmen“ ist die Mitwirkung als Kfz-Führer gemeint. Kfz-Führer ist aber nur derjenige, der das Kfz unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Kfz unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. Die Rolle des Kfz-Führers nimmt also ein, wer verantwortlich für Beschleunigung, Bremsen oder Lenkung ist, regelmäßig mithin nicht der Beifahrer. B hat folglich nicht an einem nicht erlaubten Kfz-Rennen als Kfz-Führer teilgenommen. In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit als Anstifter (§§ 315d Abs. 1 Nr. 2, 26 StGB).
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