Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Teilnahme als Kfz-Führer
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Teilnahme als Kfz-Führer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
An dem Pkw des T rauschen zwei Kfz „Stoßstange an Stoßstange“ und leicht versetzt, wie bei einem „Formel-1-Rennen“, vorbei. Angefeuert durch seinen Beifahrer B, gibt T Gas, um die beiden zu überholen. Zu einem Beinahe-Unfall kommt es nicht.
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Teilnahme als Kfz-Führer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein „nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr“ vor (§ 315d StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat an diesem nicht erlaubten Kfz-Rennen „als Kfz-Führer teilgenommen“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Mangels „konkreter Gefährdung“ scheidet eine Strafbarkeit des T aus § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB aus.
Nein!
4. B hat an diesem nicht erlaubten Kfz-Rennen ebenfalls „als Kfz-Führer teilgenommen“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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