Grundfall
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anwältin A ist mit ihrem Audi auf dem Weg zu einem Gerichtstermin für ihren Mandanten X. Um doppelt abrechnen zu können, tippt sie während der Fahrt noch eine Mail an Mandant Y und übersieht Omi O, die gerade den Zebrastreifen überquert. O bricht sich bei dem Unfall das Bein.
Einordnung des Falls
Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) gilt nur für den Fahrer des Kfz.
Nein, das trifft nicht zu!
2. O hat einen Personenschaden erlitten.
Ja!
3. Die Verletzung der O ist bei Betrieb des Kfz entstanden.
Genau, so ist das!
4. Die Haftung der A ist ausgeschlossen, weil ein über den Zebrastreifen gehender Mensch höhere Gewalt darstellt (§ 7 Abs. 2 StVG).
Nein, das trifft nicht zu!
5. A haftet der O auf Schadensersatz.
Ja!
6. Der regelmäßig neben § 7 StVG bestehende verschuldensabhängige Anspruch des Verletzten aus § 823 Abs. 1 BGB ist stets irrelevant.
Nein, das ist nicht der Fall!
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evanici
12.9.2023, 11:45:27
Verständnisfrage: Höhere Gewalt muss also ein seltenes Ereignis sein ("nicht häufig") oder wie ist der letzte Teil der Definition zu verstehen?
evanici
12.9.2023, 11:49:38
Und wie sieht es aus, wenn Halter und Kfz-Führer in einer Person (wie hier) zusammenfallen? Wären dann § 7 und § 18 nebeneinander anwendbar? Die Rechtsfolgen sind ja dieselben (§§ 8-15 StVG wird ja für anwendbar erklärt). Und die Anwendbarkeit der §§ 249 ff. BGB ergibt sich dann weiterhin auch durch den Verweis in § 15?
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iudexaquo
19.12.2023, 16:42:21
beide Normen sind nebeneinander anwendbar. Da würde ich mit § 7 I StVG anfangen, da Gefährdungshaftung und § 18 StVG kurz durchprüfen. Im Ergebnissatz kann man dann beide Normen auflisten.