Grundfall
7. Juli 2025
9 Kommentare
4,9 ★ (27.993 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anwältin A ist mit ihrem Audi auf dem Weg zu einem Gerichtstermin für ihren Mandanten X. Um doppelt abrechnen zu können, tippt sie während der Fahrt noch eine Mail an Mandant Y und übersieht Omi O, die gerade den Zebrastreifen überquert. O bricht sich bei dem Unfall das Bein.
Diesen Fall lösen 94,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) gilt nur für den Fahrer des Kfz.
Nein, das trifft nicht zu!
2. O hat einen Personenschaden erlitten.
Ja!
3. Die Verletzung der O ist bei Betrieb des Kfz entstanden.
Genau, so ist das!
4. Die Haftung der A ist ausgeschlossen, weil ein über den Zebrastreifen gehender Mensch höhere Gewalt darstellt (§ 7 Abs. 2 StVG).
Nein, das trifft nicht zu!
5. A haftet der O auf Schadensersatz.
Ja!
6. Der regelmäßig neben § 7 StVG bestehende verschuldensabhängige Anspruch des Verletzten aus § 823 Abs. 1 BGB ist stets irrelevant.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
12.9.2023, 11:45:27
Verständnisfrage: Höhere Gewalt muss also ein seltenes Ereignis sein ("nicht häufig") oder wie ist der letzte Teil der Definition zu verstehen?

Cocos.lawstudy
10.12.2024, 15:21:21
Ich dachte es muss mit der Natur zusammenhängen, also Erdrutsch, Überschwemmung, Blitz etc
Shark
1.7.2025, 17:21:02
@[Cocos.lawstudy](28586) das sowieso, aber das "nicht wegen seiner Häufigkeit zu dulden" ist ja eine separate Anforderung. Ich würde aber auch nicht sagen, das es ein seltenes Ereignis sein muss. Nach meinem Verständnis geht es hier darum, dass auch natürliche Ereignisse von denen man quasi ausgehen kann.
evanici
12.9.2023, 11:49:38
Und wie sieht es aus, wenn Halter und Kfz-Führer in einer Person (wie hier) zusammenfallen? Wären dann § 7 und § 18 nebeneinander anwendbar? Die Rechtsfolgen sind ja dieselben (§§ 8-15 StVG wird ja für anwendbar erklärt). Und die Anwendbarkeit der §§ 249 ff. BGB ergibt sich dann weiterhin auch durch den Verweis in § 15?

iudexaquo
19.12.2023, 16:42:21
beide Normen sind nebeneinander anwendbar. Da würde ich mit § 7 I StVG anfangen, da
Gefährdungshaftungund § 18 StVG kurz durchprüfen. Im Ergebnissatz kann man dann beide Normen auflisten.