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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Anwältin A ist mit ihrem Audi auf dem Weg zu einem Gerichtstermin für ihren Mandanten X. Um doppelt abrechnen zu können, tippt sie während der Fahrt noch eine Mail an Mandant Y und übersieht Omi O, die gerade den Zebrastreifen überquert. O bricht sich bei dem Unfall das Bein.

Einordnung des Falls

Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) gilt nur für den Fahrer des Kfz.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der (1) Halter eines Kfz für (2) Personen- oder Sachschäden, die (3) bei dem Betrieb des Kfz verursacht werden, (4) wenn die Haftung nicht ausgeschlossen ist. Kfz sind legaldefiniert als Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG). Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung (nicht nur ganz vorübergehend) gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. A gebraucht das Fahrzeug für ihre eigene Rechnung und besitzt die Verfügungsgewalt. Somit ist sie Halterin. Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung, sodass ein Verschulden nicht erforderlich ist.

2. O hat einen Personenschaden erlitten.

Ja!

Bei der eingetretenen Rechtsgutsverletzung muss es sich um eine Beeinträchtigung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder des Eigentums handeln. Ebenso ist das Besitzrecht umfasst. O hat sich das Bein gebrochen. Eine Körperverletzung liegt vor. Eine Beeinträchtigung der anderweitigen in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter ist hingegen nicht ausreichend.

3. Die Verletzung der O ist bei Betrieb des Kfz entstanden.

Genau, so ist das!

Beim Betrieb eines Fahrzeuges hat sich der Unfall ereignet, wenn sich eine Gefahr realisiert, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist. Nach der sog. verkehrstechnischen Auffassung ist ein Kfz oder Anhänger in Betrieb, solange es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Ausreichend ist, dass bei einer wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug zumindest mitgeprägt worden ist. Dieses Merkmal ist grundsätzlich weit auszulegen und erfordert beispielsweise nicht, dass der Motor des Kfz noch läuft. Die Verletzung der O entstand bei der Fahrt mit dem Audi und wurde durch den Aufprall verursacht. Sie ist also (unproblematisch) spezifisch durch das Kfz geprägt.

4. Die Haftung der A ist ausgeschlossen, weil ein über den Zebrastreifen gehender Mensch höhere Gewalt darstellt (§ 7 Abs. 2 StVG).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Ausschlussgrund der höheren Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) erfordert ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, auch durch äußerste Sorgfalt nicht zu vermeiden ist und nicht wegen seiner Häufigkeit zu dulden ist (BGHZ 159, 19). Dass Menschen über Zebrastreifen gehen, ist jedoch nicht unvorhersehbar und kommt außerdem sehr häufig vor.

5. A haftet der O auf Schadensersatz.

Ja!

Die Rechtsfolgen richten sich nach den §§ 10ff. StVG; bei Sachschäden nach §§ 249ff. BGB.

6. Der regelmäßig neben § 7 StVG bestehende verschuldensabhängige Anspruch des Verletzten aus § 823 Abs. 1 BGB ist stets irrelevant.

Nein, das ist nicht der Fall!

Neben der Haftung nach dem StVG sind Schadensersatzansprüche aus anderen Bundesgesetzen, insbesondere nach dem BGB, möglich (vgl. § 16 StVG). Diese konkurrierenden Ansprüche können relevant werden, weil die Ansprüche nach dem StVG summenmäßig begrenzt sind (§§ 12ff. StVG) und Verwirkung eintritt, wenn der Verletzte nicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt (§ 15 StVG).

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EVA

evanici

12.9.2023, 11:45:27

Verständnisfrage: Höhere Gewalt muss also ein seltenes Ereignis sein ("nicht häufig") oder wie ist der letzte Teil der Definition zu verstehen?

EVA

evanici

12.9.2023, 11:49:38

Und wie sieht es aus, wenn Halter und Kfz-Führer in einer Person (wie hier) zusammenfallen? Wären dann § 7 und § 18 nebeneinander anwendbar? Die Rechtsfolgen sind ja dieselben (§§ 8-15 StVG wird ja für anwendbar erklärt). Und die Anwendbarkeit der §§ 249 ff. BGB ergibt sich dann weiterhin auch durch den Verweis in § 15?

iudexaquo

iudexaquo

19.12.2023, 16:42:21

beide Normen sind nebeneinander anwendbar. Da würde ich mit § 7 I StVG anfangen, da Gefährdungshaftung und § 18 StVG kurz durchprüfen. Im Ergebnissatz kann man dann beide Normen auflisten.


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