Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Arglosigkeit - Vorangegangene Drohungen 2
Arglosigkeit - Vorangegangene Drohungen 2
4. April 2025
12 Kommentare
4,7 ★ (8.524 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F und V streiten seit Monaten um das Sorgerecht. V greift F wiederholt an. F lebt in ständiger Angst. V lädt die F "zur Versöhnung" in seine Wohnung ein. Beim Betreten bemerkt F, dass V eine Pistole besorgt hat. Sie befürchtet, dass V sie umbringen möchte. V erschießt die F.
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Einordnung des Falls
Arglosigkeit - Vorangegangene Drohungen 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F war zum Zeitpunkt der Tötung "arglos".
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Alex
17.7.2020, 21:31:25
Ich persönlich finde es schwierig, die vorliegende Frage mit „Ja-Nein“zu beantworten. Ob ein aggressives Verhalten des Ex die Arglosigkeit aufhebt, ist fraglich. Ausweislich des Sachverhalts bestand kein Grund zur Annahme einer erheblichen Gefahr. Sonst wäre sie wohl kaum in die Wohnung.

Eigentum verpflichtet 🏔️
18.7.2020, 07:07:38
Hallo Alex, danke für die Frage. Bis zum betreten der Wohnung sind wir uns einig. Doch als sie die Waffe auf dem Tisch liegen sah, rechnete sie mit einem Angriff auf ihr Leben. Damit war sie dann nicht mehr arglos.

Daseinsvorsorger
12.11.2022, 22:46:51
Für mich stellt es sich so dar, als würde der V die F hier in einen Hinterhalt locken. Er lädt sie „zur Versöhnung“ in seine Wohnung ein, wo sie ihm dann ausgeliefert ist. Bei Hinterhaltsfällen muss die Arglosigkeit im Zeitpunkt des Lockens vorliegen, nicht im Zeitpunkt des ersten Angriffs. Nicht unähnlich liegt der Fall bei BGH Beschluss vom 31.07.2018 - 5 StR 296/18 ( https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2018/BGH/Annahme-des-Mordmerkmals-der-Heimtuecke-bei-einer-von-langer-Hand-geplanten-und-vorbereiteten-Tat-Wohldurchdachtes-Locken-in-einen-Hinterhalt-bzw.-raffiniertes-Stellen-einer-Falle ). Insofern würde für mich hier einiges für Arglosigkeit sprechen, ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.

Pilea
13.11.2022, 11:17:34
Frage ich mich auch.
Afrim
3.10.2023, 20:48:47
Wahrscheinlich könnte es etwas mit den Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zu tun haben - also: wann hat V zur Tat angesetzt. Mi der Einladung oder als er die Tür öffnete? Bei letzterem war F zu diesem Zeitpunkt wohl nicht mehr arglos, weil sie die Waffe entdeckte. So könnte ich es mir erklären.

antoniasophie
24.10.2023, 06:37:05
habe ich auch so vermutet

Nora Mommsen
27.10.2023, 14:21:00
Hallo in die Runde, in der Tat kommt es auf den Zeitpunkt des Beginn des Angriffs an. F lebte zum einen in ständiger Angst vor körperlichen Angriffen durch V, zudem wusste sie ab dem Zeitpunkt des Betretens der Wohnung von der Waffe in der Hand des V. Daher war sie im Zeitpunkt des Angriffs nicht arglos. Ausnahmefälle sind das "mit in den Schlafnehmen" der Arglosigkeit und der Hinterhalt. Hier scheidet in Hinterhalt dadurch aus, dass V bereits bei Betreten der Wohnung offen gelegt hat, dass er eine Waffe hat. Erst in der Wohnung ist die F dem V aber ausgeliefert. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
juravulpes
14.3.2024, 18:17:49
Meines Erachtens liegt hier eindeutig Heimtücke vor. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts in das Versuchsstadium (als F die Wohnung betritt) versieht sie sich keines Angriffs auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit. Wenn sie damit gerechnet hätte, dass es sich um eine Falle handelt und V ihr das Leben nehmen will, hätte sie ihn wohl kaum besucht. Auch die Waffe wird sie (bei lebensnaher Betrachtung) zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesehen haben, sonst wäre sie nicht freiwillig eingetreten.

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
17.6.2024, 08:57:47
@[juravulpes](240712) ich würde nicht sagen, dass V durch Fs Betreten der Wohnung gem. § 22 unmittelbar zur Tötung ansetzt. Vielmehr muss er noch die Waffe greifen und abdrücken, was durchaus als wesentlicher Zwischenschritt bezeichnet werden kann.
Juratiopharm
27.7.2023, 12:00:40
Ich sehe hier aus dem Sachverhalt viel Raum dafür, einen engen zeitlich/situativen Zusammenhang zwischen der Sichtung der Waffe und dem Schuss anzunehmen, wodurch die Heimtücke nicht entfallen würde. Das F, die in ständiger Angst lebt, die Waffe erst minutenlang auf dem Tisch tolleriert und keine Schutzmaßnahmen ergreift, erscheint mir als sehr unwahrscheinlich.

Nora Mommsen
27.10.2023, 14:22:30
Hallo juratiopharm, danke für deine Rückmeldung. Der Sachverhalt gibt das hier aber so her. Alles andere ist Sachverhaltsquetsche, obwohl es sowohl in Klausuren als auch im echten Leben Sachverhalte gibt, bei denen man sich denkt "das kann ja nicht wahr sein"... Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Isabelle.Sophie
11.12.2023, 12:24:28
Ich sehe es genauso wie @[Juratiopharm](137466). Ich finde, dass aus dem SV dann deutlicher hervorgehen müsste, was dieser „so hergiebt“. Ich finde aus dem SV geht vielmehr hervor, dass der F nach erkennen der Tötungsabsicht, keine Zeit zur Verteidigung verblieb, sodass Arglosigkeit vorläge.