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22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hundefan H ist mit seinem Auto unterwegs und lässt Hund Carlo neben ihm aus dem offenen Fenster gucken. Als sich Carlo mitten auf einer hohen Autobahnbrücke übergibt, lenkt dies H so ab, dass er gegen die Brückenwand fährt. Die Brücke muss eine Woche gesperrt werden, wodurch R, deren Raststätte mit Tankstelle direkt hinter der Brücke ist, einen Verdienstausfall erleidet.

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Einordnung des Falls

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H haftet dem Staat als Halter des Autos für den Sachschaden an der Brücke aus § 7 Abs. 1 StVG.

Ja!

Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der (1) Halter eines Kfz für (2) Personen- oder Sachschäden, die (3) bei Betrieb eines Kfz verursacht werden, (4) wenn die Haftung nicht ausgeschlossen ist. Da der Schaden auf die spezifische Betriebsgefahr des Kfz zurückzuführen ist, haftet H als Halter für den Sachschaden an der Brücke.Wichtig: Das Gesetz stellt auf den Halter und nicht den Eigentümer ab. Halter eines Kfz ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die für diesen Gebrauch nötige Verfügungsgewalt besitzt. Dies muss nicht zwingend der Eigentümer sein (zB Leasingfahrzeug).
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2. "Beschädigung einer Sache" (§ 7 Abs. 1 StVG) meint nur die Verletzung der Sachsubstanz zulasten des Eigentümers.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 7 Abs. 1 StVG verlangt die Beschädigung einer Sache. Darunter fällt nicht nur die Verletzung des Eigentums. Auch der Besitzer einer beschädigten Sache kann Schadensersatz verlangen, denn die Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) stellt gerade nicht auf die Verletzung des Eigentums ab.BGH: Eine Sache sei dann "beschädigt" (§ 7 Abs. 1 StVG), wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden sei, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliege (RdNr. 8).

3. H haftet der R für deren Verdienstausfallschaden aus § 7 Abs. 1 StVG, weil durch die Brückensperrung auch deren Raststätte in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit beeinträchtigt wurde.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Die Sachsubstanz der Raststätte sei nicht verletzt. Auch ihre Brauchbarkeit zur bestimmungsgemäßen Verwendung sei durch die Sperrung nicht beeinträchtigt. Denn die Funktionsfähigkeit der Raststätte selbst werde durch die Sperrung nicht betroffen. Sie hätte auch während der Sperrung bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden können. Dass infolge der Sperrung Durchgangsverkehr und damit Kundenzustrom nicht zu erwarten gewesen sei, ändere daran nichts. Denn die Brauchbarkeit einer Sache für ihre zweckentsprechende Verwendung hänge nicht davon ab, ob und in welchem Umfang auch ein tatsächlicher Bedarf für die entsprechende Verwendung der Sache bestehe. Zudem umfasse der von § 7 StVG gewährleistete Schutz des Integritätsinteresses nicht die Garantie, mit einer Sache ungehindert Gewinne erzielen zu können (RdNr. 8)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

S.

s.t.

29.8.2021, 12:33:19

Kann man die Haftung ggü. Dem Staat bitte konkretisieren und das bzgl. Des Öfftl. Recht abgrenzen

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.1.2022, 18:55:59

Hallo s.t., in diesem Fall ist der Staat Eigentümer der Brücke. Indem H diese zerstört, hat er dessen Eigentum beschädigt und insoweit zivilrechtliche Ansprüche gegen H für den dadurch entstandenen Schaden (u.a. § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 StVG). Öffentlich-rechtliche Ansprüche kommen hier nicht in Betracht, da hier ein Gleichordnungsverhältnis vorliegt. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob dem Staat oder einem privaten Betreiber die Autobahnbrücke gehört. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Dolusdave

Dolusdave

12.7.2022, 08:54:40

Würde dies im Ergebnis bedeuten, dass der Raststättenbetreiber gar keine Ansprüche hat?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.7.2022, 13:17:45

So ist es. Der Raststättenbetreiber ging in diesem Fall gänzlich leer aus. Beste Grüße, Lukas

iudexaquo

iudexaquo

22.11.2022, 20:52:40

Müsste/Sollte man auch die Haftung aus § 823 I und dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ansprechen? Das würde ja dann an der identischen Stelle scheitern oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.11.2022, 17:23:04

Hallo Demet, ansprechen solltest Du es auf jeden Fall, um zu zeigen, dass Du auch noch andere mögliche Anspruchsgrundlagen erkennst (hat der BGH auch). Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert dabei sowohl daran, dass hierüber gerade keine bloßen Vermögensschäden geschützt werden als auch daran, dass hier mangels Betriebsbezogenheit kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb besteht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AN

Annette123

23.10.2024, 11:08:20

nach der Definition wird man ebenfalls zum Halter wenn man das Kfz eine nicht nur vorübergehende Zeit in Gebrauch hat. Haftet der Eigentümer dann (unter normalen Umständen) nicht mehr aus §7 und ab wann ist der Gebrauch als nicht nur vorübergehend anzusehen? Ich habe überlegt, wie der Eigentümer eines Kfz haften würde, wenn er sein Kfz stunden- oder tageweise vermietet.

AME

Amelie7

31.10.2024, 11:21:53

Würde bei dem Verdienstausfall der Raststätte nicht schon die spezifische Betriebsgefahr eines Kfz fehlen?

LELEE

Leo Lee

3.11.2024, 05:22:49

Hallo Amelie7, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Dass auch die spezifische Betriebsgefahr scheitern würde (denn er Verdienstausfall steht nicht in einem zurechenbaren Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang und/oder der -einrichtung), stimmt. Allerdings würde

7 StVG

nicht "schon" an der fehlenden Betriebsgefahr scheitern, da dieser Punkt erst nach dem Schaden zu prüfen wäre. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Beck-GK-StVG, Walter § 7 Rn. 29.1 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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