Nutzungsbeeinträchtigung
8. April 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hundefan H ist mit seinem Auto unterwegs und lässt Hund Carlo neben ihm aus dem offenen Fenster gucken. Als sich Carlo mitten auf einer hohen Autobahnbrücke übergibt, lenkt dies H so ab, dass er gegen die Brückenwand fährt. Die Brücke muss eine Woche gesperrt werden, wodurch R, deren Raststätte mit Tankstelle direkt hinter der Brücke ist, einen Verdienstausfall erleidet.
Diesen Fall lösen 76,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nutzungsbeeinträchtigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H haftet dem Staat als Halter des Autos für den Sachschaden an der Brücke aus § 7 Abs. 1 StVG.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. "Beschädigung einer Sache" (§ 7 Abs. 1 StVG) meint nur die Verletzung der Sachsubstanz zulasten des Eigentümers.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. H haftet der R für deren Verdienstausfallschaden aus § 7 Abs. 1 StVG, weil durch die Brückensperrung auch deren Raststätte in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit beeinträchtigt wurde.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
29.8.2021, 12:33:19
Kann man die Haftung ggü. Dem Staat bitte konkretisieren und das bzgl. Des Öfftl. Recht abgrenzen

Lukas_Mengestu
7.1.2022, 18:55:59
Hallo s.t., in diesem Fall ist der Staat Eigentümer der Brücke. Indem H diese zerstört, hat er dessen Eigentum beschädigt und insoweit zivilrechtliche Ansprüche gegen H für den dadurch entstandenen
Schaden(u.a. § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 StVG). Öffentlich-rechtliche Ansprüche kommen hier nicht in Betracht, da hier ein Gleichordnungsverhältnis vorliegt. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob dem Staat oder einem privaten Betreiber die Autobahnbrücke gehört. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dolusdave
12.7.2022, 08:54:40
Würde dies im Ergebnis bedeuten, dass der Raststättenbetreiber gar keine Ansprüche hat?

Lukas_Mengestu
12.7.2022, 13:17:45
So ist es. Der Raststättenbetreiber ging in diesem Fall gänzlich leer aus. Beste Grüße, Lukas

iudexaquo
22.11.2022, 20:52:40
Müsste/Sollte man auch die Haftung aus § 823 I und dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ansprechen? Das würde ja dann an der identischen Stelle scheitern oder?

Lukas_Mengestu
23.11.2022, 17:23:04
Hallo Demet, ansprechen solltest Du es auf jeden Fall, um zu zeigen, dass Du auch noch andere mögliche Anspruchsgrundlagen erkennst (hat der BGH auch). Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert dabei sowohl daran, dass hierüber gerade keine bloßen Vermögensschäden geschützt werden als auch daran, dass hier mangels Betriebsbezogenheit kein
Eingriffin den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb besteht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Annette123
23.10.2024, 11:08:20
nach der Definition wird man ebenfalls zum Halter wenn man das Kfz eine nicht nur vorübergehende Zeit in Gebrauch hat. Haftet der Eigentümer dann (unter normalen Umständen) nicht mehr aus §7 und ab wann ist der Gebrauch als nicht nur vorübergehend anzusehen? Ich habe überlegt, wie der Eigentümer eines Kfz haften würde, wenn er sein Kfz stunden- oder tageweise vermietet.
Leo Lee
16.11.2024, 09:37:27
Hallo Annette123, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Das ist in der Tat sehr schwierig und immer im Einzelfall zu entscheiden (typisch Jura!). Vorweg: Wenn der Halter nicht der Eigentümer ist (etwa beim Leasing, wo der Leasingnehmer der Halter ist), dann haftet in der Tat nicht der Eigentümer aus 7 StVG. Bzgl. der stundenweisen Vermietung lässt sich sagen, dass hier es nicht nur auf die Zeit, sondern auch auf die
Verfügungsgewaltankommen dürfte. Wenn sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass jemand die
Verfügungsgewaltüber einen Wagen hat (wozu auch die Zeit natürlich gehört), dann kann man von einem Halter ausgehen. Weitere Anknüpfungspunkt sind etwa: Tragen gewisser Aufwendungen (Sprit, Wartung...). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom BeckOGK-StVG, Walter § 7 Rn. 84 f. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Amelie7
31.10.2024, 11:21:53
Würde bei dem Verdienstausfall der Raststätte nicht schon die spezifische Betriebsgefahr eines Kfz fehlen?
Leo Lee
3.11.2024, 05:22:49
Hallo Amelie7, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Dass auch die spezifische Betriebsgefahr scheitern würde (denn er Verdienstausfall steht nicht in einem zurechenbaren Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang und/oder der -einrichtung), stimmt. Allerdings würde 7 StVG nicht "schon" an der fehlenden Betriebsgefahr scheitern, da dieser Punkt erst nach dem
Schadenzu prüfen wäre. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Beck-GK-StVG, Walter § 7 Rn. 29.1 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo