Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gemeinsamer Zweck / Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft 2
gemeinsamer Zweck / Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Schwestern A und B lieben es, in den Alpen zu campen und zu wandern. Deshalb kommen sie überein, gemeinsam einen Campingbus zu kaufen, um ihn gemeinsam auszubauen und damit gemeinsame Campingtouren in die Berge machen zu können.
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Einordnung des Falls
gemeinsamer Zweck / Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Gründung einer GbR erfordert einen vertraglichen Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Zweck.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wird gemeinsam ein Gegenstand erworben, kann sowohl eine Gesellschaft als auch eine Bruchteilsgemeinschaft vorliegen.
Genau, so ist das!
3. A und B haben eine GbR gegründet, weil sie mehr als nur den Erwerb und das Halten des Busses bezwecken.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vanessa io
2.7.2021, 11:23:30
In so einem Fall könnte man also
tatsächlich annehmen, dass beide einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben?
Ferdinand
2.7.2021, 12:08:21
Ja, da die Gründung einer GbR keinen wirtschaftlichen Zweck voraussetzt. Grundsätzlich kann jeder erlaubte Zweck Gegenstand einer GbR sein, auch wenn er in einem immateriellen Erfolg, wie dem gemeinsamen Reisen liegen (so Schäfer in MüKo BGB, § 705, Rn. 148.).
Patrick
7.11.2021, 00:50:40
Kommt es hier darauf an, wann die Schwestern die GbR gegründet haben, um zu determinieren ob eine reine
Innengesellschaftoder eine Außengesellschaft vorliegt? Aus dem Zweck könnte man ja annehmen, dass es sich um eine reine
Innengesellschafthandelt. Gerade im Hinblick auf die Rechtsfähigkeit würde mich dies interessieren.
Victor
7.11.2021, 11:31:16
In dieser Konstellation kommt es nicht darauf an. Hier geht es um das Verhältnis der Schwestern zueinander und in diesem Fall sind sie eben beides Gesellschafterinnen. Dabei ist der Gründungszeitpunkt nicht so relevant, sondern vielmehr dass ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird und nicht nur eine
Bruchteilsgemeinschaftvorliegt. Im Verhältnis zu Dritten wird dann die Unterscheidung relevant. Hat die GbR schon am Rechtsverkehr erkennbar teilgenommen, dann liegt eine Außengesellschaft mit all ihren Folgen vor. Die Gesellschafterinnen könnten haften, HGB-Regelungen greifen. In einem solchen Fall könnte dann auch der Zeitpunkt der Entstehung der Außengesellschaft relevant werden. Am Innenverhältnis ändert dies jedoch nichts.
Diaa
19.9.2023, 14:25:59
"Gemeinsame" mit anderen oder nur von A und B?
Lukas_Mengestu
21.9.2023, 12:34:49
Diaa
24.9.2023, 10:36:17
Dankeschön
consul
5.11.2023, 08:15:15
liebes jurafuchs team, könnt ihr ein update geben hinsichtlich der anpassung der aufgaben an die mopeg-reform zum 01.01.2024? teilweise wird in den vorlesungen zum wise 2023/24 nur noch der neue stoff vermittelt
Lukas_Mengestu
8.11.2023, 12:28:18
Hallo consul, da unsere Verlinkungen automatisch erfolgen können wir die Aktualisierung erst zum Inkrafttreten des Gesetzes im Januar vornehmen. Ansonsten würde es zu einem Widerspruch zwischen den angegebenen Normen und den dahinterstehenden Links geben. Ich muss Dich hier deshalb leider vertrösten. Die mit dem Mopeg einhergehenden Änderungen sind glücklicherweise aber überschaubar. Die für die (Klausur-) Praxis wichtigsten Neuerungen ergeben sich hier vor allem für die GbR. Die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR ist zukünftig explizit geregelt (§ 705 Abs. 2 n.F.), sodass eine längere Herleitung und der Verweis auf die weißes-Ross Entscheidung des BGH (https://openjur.de/u/63508.html) nunmehr nicht mehr erforderlich ist. Ferner wird ein GbR-Register eingeführt, wobei die Eintragung freiwillig bleibt. Sie ist also nicht konstitutiv für das Entstehen einer GbR, allerdings werden verschiedene Anreize zur Eintragung gesetzt. Für das Examen am relevantesten ist hier die Frage des Grundstückserwerbs. §
899a BGBwird gestrichen und § 45 GBO angepasst, sodass zukünftig lediglich eingetragene GbRs (eGbR) die Möglichkeit erhalten, Grundstücke im Namen der GbR zu erwerben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lukas_Mengestu
8.11.2023, 12:29:02
Korrektur: § 47 GbO
consul
8.11.2023, 12:31:59
Vielen vielen Dank Lukas für die ausführliche Antwort!
Jimmy105
19.7.2024, 15:21:56
Hi was genau bedeutet die unterscheidung nochmal in sachenrechtlicher Hinsicht?