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inkl. MoPeG

Die Schwestern A und B lieben es, in den Alpen zu campen und zu wandern. Deshalb kommen sie überein, gemeinsam einen Campingbus zu kaufen, um ihn gemeinsam auszubauen und damit gemeinsame Campingtouren in die Berge machen zu können.

Einordnung des Falls

gemeinsamer Zweck / Abgrenzung Bruchteilsgemeinschaft 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Gründung einer GbR erfordert einen vertraglichen Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Zweck.

Ja!

Gesellschaften sind privatrechtliche Vereinigungen auf vertraglicher Grundlage, in der sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Die drei zentralen Kriterien von Gesellschaften sind daher (1) der vertragliche Zusammenschluss, (2) zu einem gemeinsame Zweck und (3) die Förderpflicht der Gesellschafter.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 705 BGB a.F. = § 705 Abs. 1 BGB n.F.

2. Wird gemeinsam ein Gegenstand erworben, kann sowohl eine Gesellschaft als auch eine Bruchteilsgemeinschaft vorliegen.

Genau, so ist das!

Beim gemeinsamen Erwerb eines Gegenstands hängt die Abgrenzung zwischen Gesellschaft und Gemeinschaft vom gemeinsamen Zweck ab: Sofern die Mitberechtigten nicht einen über die Verwaltung des Vermögensgegenstandes (gemeinsame Berechtigung) hinausgehenden Zweck vereinbaren, liegt „nur“ eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741ff. BGB) vor. Geht der Zweck hingegen über das hinausgehen, was bereits Inhalt des gesetzlich geregelten Schuldverhältnisses ist, handelt es sich um eine GbR.

3. A und B haben eine GbR gegründet, weil sie mehr als nur den Erwerb und das Halten des Busses bezwecken.

Ja, in der Tat!

Mit dem gemeinschaftlichen Erwerb durch A und B ist hier auch der Wille zur weiteren gemeinschaftlichen Betätigung verbunden. Die Parteien grenzen ihre Interessenbereiche nicht etwa so voneinander ab, dass die Berechtigung untereinander aufgeteilt wird. Im Gegenteil soll mit dem erworbenen Gegenstand ein über das bloße Halten hinausgehender Zweck verwirklicht werden, nämliche damit gemeinschaftliche Touren zu unternehmen.

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