Eintragung nur deklaratorisch

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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inkl. MoPeG

Die Brüder B1 und B2 möchten nach Abschluss ihres Studiums ein Legal-Tech Unternehmen in der Rechtsform einer OHG gründen. 10 Minuten nachdem sie den Gesellschaftsvertrag unterschrieben haben, bestellt B1 direkt teure Laptops im Namen der Legal-Tech OHG, obwohl die Brüder sonst noch nichts veranlasst haben.

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Einordnung des Falls

Eintragung nur deklaratorisch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine OHG bedarf einer Firma.

Genau, so ist das!

Die Gesellschafter einer OHG müssen sich auf eine gemeinsame Firma einigen, d.h. auf einen Namen, unter dem sie ihre Geschäfte betreiben wollen (§ 17 HGB). Dabei ist zwingend ein Rechtsformzusatz erforderlich, der über die Gesellschaftsform Auskunft gibt (§ 19 Abs. 1 HGB); bei einer OHG also die Angabe „offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“. Damit sollen dem Rechtsverkehr insbesondere die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft offen gelegt werden.
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2. B1 und B2 müssen die OHG im Handelsregister anmelden.

Ja, in der Tat!

Die OHG ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Abs. 1 HGB). Diese Anmeldung muss von allen Gesellschaftern vorgenommen werden (§ 106 Abs. 7 HGB) und bestimmte Angaben enthalten, etwa die Namen der Gesellschafter und die Firma (§ 106 Abs. 2 HGB). Ist die Anmeldung ordnungsgemäß erfolgt, nimmt das Registergericht die Eintragung in das Handelsregister vor.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 108 Abs. 1 HGB = § 106 Abs. 7 HGB

3. Vor einer Eintragung gibt es noch keine OHG.

Nein!

Anders als bei Körperschaften wie der GmbH hat die Eintragung ins Handelsregister bei der OHG keine konstitutive Wirkung, d.h. die Gesellschaft entsteht nicht zwingend erst mit der Eintragung. Die Entstehung im Innenverhältnis (§§ 109 ff. HGB) hängt allein vom Gesellschaftsvertrag ab; im Zweifel entsteht die OHG nach innen sofort. Im Außenverhältnis gilt § 123 HGB: Grundsätzlich wird die OHG gegenüber Dritten mit der Eintragung wirksam (§ 123 Abs. 1 S. 1 HGB). Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte aber schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte des Geschäftsbeginns ein (§ 123 Abs. 1 S. 2 HGB). Nach hM müssen für die Folge des § 123 Abs. 1 S. 2 HGB aber alle Gesellschafter dem Geschäftsbeginn ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 123 Abs. 1 HGB a.F. = § 123 Abs. 1 S. 1 HGB n.F.; § 123 Abs. 2 HGB a.F. = § 123 Abs. 1 S. 2 HGB n.F.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SI

silvimaus

27.8.2022, 13:05:04

Würde es hier irgendeine Rolle spielen, wenn „Legal Tech“ ggf. dem Bereich der freien Berufe zuzuordnen wäre (und sie das hier als Rechtsanwälte machen) ?

Nils

Nils

20.1.2024, 01:45:55

Rechtsanwälte sind als Freiberufler (vgl. § 1 II PartGG) ausdrücklich von der Definition des Gewerbes ausgenommen (jede planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen der Land- und Forstwirtschaft und der freien Berufe). Früher gab es für Rechtsanwälte starke Einschränkungen in den Möglichkeiten der Wahl einer Rechtsform. Erst ab den 90er haben Lockerungen stattgefunden. Seit 2022 sind der gesellschaftlichen Organisation kaum mehr Grenzen gesetzt, sodass auch OHG, KG, SE, AG oder GmbH & Co. KG möglich sind (§ 59b II BRAO). Meistens sind aber andere Organisationsformen sinnvoller (PartG, GbR, LLP).

Mangopüree

Mangopüree

15.10.2022, 16:29:20

Warum wird in dem einen Fall gesagt, dass eine Eintragung der OHG nicht zwingend erforderlich ist, weil die Eintragung nicht konstitutiv ist, aber im folgenden Fall ist sie plötzlich erforderlich zur wirksamen Entstehung der OHG ? 🤯 Oder habe ich etwas übersehen?

Mangopüree

Mangopüree

15.10.2022, 16:32:39

Okay, hat sich mit der nächsten Frage erledigt, die genau das verneint, weil es an der konstitutiven Wirkung fehlt. Finde die Frage davor aber tatsächlich irreführend und verstehe den Sinn dahinter nicht, wenn es erst heißt, dass die Brüder die OHG ins Handelsregister eintragen müssen, um dann in der Folgefrage dies dann zu verneinen mit Hinweis auf die nicht vorhandene Konstituive Wirkung…

cjackson94

cjackson94

21.3.2023, 08:23:37

Hier heißt es, dass die Eintragung keine konstitutive Wirkung hat. Aber wenn die Gesellschaft keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und trotzdem als OHG tätig sein will, dann ist die Eintragung aber konstitutiv, oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

21.3.2023, 12:04:33

Hallo cjackson94, ich bin nicht sicher, ob ich deine Frage richtig verstehe. Eine OHG ist immer auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet, andere Gesellschaftszwecke sind bei einer OHG nicht möglich. Sofern also die Gesellschaft schon tätig wird (mit Einverständnis aller Gesellschafter) aber noch nciht eingetragen wird, liegt auch ohne Eintragung eine OHG vor. Ist sie noch nicht tätig entsteht die OHG erst mit Eintragung. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

AS

ash27

7.5.2023, 07:05:20

Ich glaube cjackson meint den Fall, in dem die Gesellschaft nur ein Kleingewerbe ist und eigentlich nicht zur OHG hochgestuft werden müsste. Dann kann die OHG doch eigentlich erst mit der Eintragung tätig werden. Also ich habe da sso beigebracht bekommen, dass sich § 123 II Hs 1 HGB nur auf OHGs beziehen, die auch schon nach § 1 II HGB Handelsgewerbe sind. Habe ich da was missverstanden? LG

PAT

Patrick4219

23.2.2024, 19:47:53

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 HGB entsteht die Gesellschaft nur durch Aufnahme des Geschäftsbetriebs, wenn sich aus § 107 Abs. 1 HGB nichts anderes ergibt. Ich verstehe den Verweis so, dass bei allen Gewerben, die keine Ist-Kaufleute sind (insb. Kleingewerbe) die OHG nicht durch die bloße Geschäftsaufnahme entstehen kann, womit hier der Eintragung konsitutive Wirkung zukommt.

BAY

bayilm

21.11.2023, 17:52:02

Mit hat sich noch nicht ganz erschlossen, ob eine Gesellschaft, die mit dem Zweck ein Handelsgewerbe zu betreiben, allerdings vei Gründung noch keinen in kaufmannsicher Weise geführten Betrieb erfordert, bereits vor Eintragung eine OHG darstellt. Grds. entfaltet die Eintragung von Ist-Kaufleuten und einer OHG lediglich deklaratorische Wirkung. Aber bei Kleingewerben und dann ja auch bei wie oben beschrieben Gesellschaften konstitutive Wirkung. Deshalb bedürfte es im Fall der Studenten hier eine Eintragung ins Handelsregister damit eine OHG vorliegt, oder?

LELEE

Leo Lee

25.11.2023, 13:29:13

Hallo baylim, im Grunde hast du recht! Beachte allerdings, dass wir hier nochmal zw. dem Innen- und Außenverhältnis unterscheiden müssen. Im Innenverhältnis ist es zunächst egal, ob die Gesellschafter ein Klengewerbe betreiben oder nicht, weil nur das zählt, was im Vertrag zw. den Gesellschaftern steht. Im Außenverhältnis hingegen gilt § 1

23 HGB

. Hiernach muss die OHG entweder eingetragen sein oder es müssten aller Gesellschafter dem Beginn zugestimmt haben. Wenn also ein Kleingewerbe nicht die Vorsen des § 1

23 HGB

erfüllt, dann bleibt es bei einer GbR. Deshalb hast du völlig Recht mit deiner Einschätzung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

JEN

Jenny

18.6.2024, 09:35:07

Weshalb wird hier für die Entstehung der OHG im Innenverhältnis auf die §§ 109 ff. HGB hingewiesen?


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