Eintragung nur deklaratorisch

11. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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inkl. MoPeG

Die Brüder B1 und B2 möchten nach Abschluss ihres Studiums ein Legal-Tech Unternehmen in der Rechtsform einer OHG gründen. 10 Minuten nachdem sie den Gesellschaftsvertrag unterschrieben haben, bestellt B1 direkt teure Laptops im Namen der Legal-Tech OHG, obwohl die Brüder sonst noch nichts veranlasst haben.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Eintragung nur deklaratorisch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine OHG bedarf einer Firma.

Genau, so ist das!

Die Gesellschafter einer OHG müssen sich auf eine gemeinsame Firma einigen, d.h. auf einen Namen, unter dem sie ihre Geschäfte betreiben wollen (§ 17 HGB). Dabei ist zwingend ein Rechtsformzusatz erforderlich, der über die Gesellschaftsform Auskunft gibt (§ 19 Abs. 1 HGB); bei einer OHG also die Angabe „offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“. Damit sollen dem Rechtsverkehr insbesondere die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft offen gelegt werden.
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2. B1 und B2 müssen die OHG im Handelsregister anmelden.

Ja, in der Tat!

Die OHG ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Abs. 1 HGB). Diese Anmeldung muss von allen Gesellschaftern vorgenommen werden (§ 106 Abs. 7 HGB) und bestimmte Angaben enthalten, etwa die Namen der Gesellschafter und die Firma (§ 106 Abs. 2 HGB). Ist die Anmeldung ordnungsgemäß erfolgt, nimmt das Registergericht die Eintragung in das Handelsregister vor.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 108 Abs. 1 HGB = § 106 Abs. 7 HGB

3. Vor einer Eintragung gibt es noch keine OHG.

Nein!

Anders als bei Körperschaften wie der GmbH hat die Eintragung ins Handelsregister bei der OHG keine konstitutive Wirkung, d.h. die Gesellschaft entsteht nicht zwingend erst mit der Eintragung. Die Entstehung im Innenverhältnis (§§ 109 ff. HGB) hängt allein vom Gesellschaftsvertrag ab; im Zweifel entsteht die OHG nach innen sofort. Im Außenverhältnis gilt § 123 HGB: Grundsätzlich wird die OHG gegenüber Dritten mit der Eintragung wirksam (§ 123 Abs. 1 S. 1 HGB). Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte aber schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte des Geschäftsbeginns ein (§ 123 Abs. 1 S. 2 HGB). Nach hM müssen für die Folge des § 123 Abs. 1 S. 2 HGB aber alle Gesellschafter dem Geschäftsbeginn ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 123 Abs. 1 HGB a.F. = § 123 Abs. 1 S. 1 HGB n.F.; § 123 Abs. 2 HGB a.F. = § 123 Abs. 1 S. 2 HGB n.F.
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