Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
Rechtsnatur und Systematik
Rechtsnatur und Systematik
9. April 2025
8 Kommentare
4,6 ★ (9.702 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A zündet sein Haus an, in dem er mit seiner Ehefrau wohnt. Anschließend möchte er das Geld aus der Versicherungssumme kassieren. Das Feuer breitet sich im Dachstuhl aus.
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Einordnung des Falls
Rechtsnatur und Systematik
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A sein Haus angezündet hat, hat er sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat sich auch wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er bei Tatbegehung "in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken".
Ja!
3. Da A darauf abgezielt hat, die Versicherungssumme zu kassieren, hat er bei Tatbegehung in der Absicht gehandelt, eine andere Straftat zu ermöglichen (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JesMal
21.2.2021, 15:39:59
Aber der Betrug in einem besonders schweren Fall (§§ 263 I, III Nr. 5 StGB) wäre doch eine solche andere Straftat? Aus dem Sachverhalt wurde mir nicht klar das es euch nur um die Problematik rund um das Verhältnis von § 265 StGB und den §§ 306 ff. StGB gehen sollte, daher hatte ich mit Ja geantwortet.

Speetzchen
21.2.2021, 21:34:43
Da hast du Recht, wenn man der Respr. des BGH folgt, danach reicht es § 306b II Nr. 2 aus, wenn der T bei der Brandstiftung die Absicht hat, zu irgendeinem späteren Zeitpunkt einen Betrug zum Nachteil der Brandversicherung zu begehen. Die h.L. sieht das kritisch - wenn der T noch keine konkreten Vorstellungen (wann er den Brand meldet usw.) zum Betrug hat. Da im Sachverhalt hierzu nichts steht, wurde wahrscheinlich der h.L. gefolgt ! lg
Blotgrim
6.7.2023, 23:51:44
Wie in dem anderen Thread bereits erwähnt wäre es cool klarzustellen, dass ihr euch in der Aufgabe § 265 beschränkt, denn § 263 wäre nach der Rspr. eine mögliche Tat Im Sinne der Norm Lg

consul
2.9.2023, 12:07:46
Laut der Rspr. ist das richtig, allerdings widerspricht die Lit. der Rspr. mit einer weit vertretenen Gegenmeinung, die aus historischer Sicht der Gesetzgebung Zustimmung verdienen könnte.

FW
5.2.2025, 19:59:07
Könnte jemand das erklären? Das hab ich jetzt nicht so ganz verstanden
Linus826
19.2.2025, 15:53:38
Lit: Das TBM "andere Tat" iSv § 306b II Nr. 2 ist restriktiv auszulegen. Weder § 265 I noch § 263 I, III Nr. 5 sollen erfasst werden. Ausgangspunkt der Argumentation der Literatur ist der hohe Strafrahmen des § 306b II (nicht unter fünf Jahre), der eine restriktive Handhabung gebietet. Begründung: Das in § 265 I StGB erfasste Unrecht ist identisch mit dem Brandstiftungsunrecht im Fall des § 306b II Nr. 2. Aufgrund der erheblich auseinanderfallenden Strafan
drohung, soll der privilegierende Strafrahmen des § 265 I Vorrang genießen und somit nicht eine "andere Tat" iSv § 306b II Nr. 2 darstellen. Das gleiche Argument gilt hinsichtlich des Falles, dass der Täter das Gebäude zur Begehung eines Betruges gem. § 263 I, III Nr. 5 gegenüber seiner Brandversicherung begeht. Der Betrug sei keine "andere Straftat", da sonst die insoweit geltende Spezialvorschrift des § 265 I mit ihrem privilegierenden Strafrahmen (bis zu drei Jahre oder
Geldstrafe vs. sechs Monaten bis zu zehn Jahren) umgangen werde. -> "Andere Straftat" soll nur ein Delikt sein, bei dem sich auch die Gemeingefahr des Deliktes in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang realisiere. Der BGH ist ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift gegenteiliger Auffassung und verweist auf gleichlautende Formulierungen in § 211 II (§ 306 II Nr. 2 ist Absichtsqualifikation wie bei § 211, 3. Gruppe) und § 315 III Nr. 1 lit b)