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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A zündet sein Haus an, in dem er mit seiner Ehefrau wohnt. Anschließend möchte er das Geld aus der Versicherungssumme kassieren. Das Feuer breitet sich im Dachstuhl aus.

Einordnung des Falls

Rechtsnatur und Systematik

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A sein Haus angezündet hat, hat er sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

Das Haus stellt ein Gebäude dar, das der Wohnung von Menschen dient, da es von Personen zumindest vorübergehend tatsächlich als Ort privater Lebensführung benutzt wird. Durch das Inbrandsetzen des A wurde der Wohnzweck auch nicht (konkuldent) aufgehoben (sog. Entwidmung), da A nicht alleiniger Bewohner des Hauses war.

2. A hat sich auch wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er bei Tatbegehung "in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken".

Ja!

In § 306b Abs. 2 StGB werden drei Arten von Qualifikationen zu § 306a StGB geregelt. Bei § 306b Abs. 2 StGB handelt es sich nach h.M. um einen selbstständigen Qualifikationstatbestand, d.h. anders als bei § 306b Abs. 1 StGB um keine Erfolgsqualifikation. § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB schärft die Strafe, "wenn der Täter in den Fällen des § 306a StGB in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken", wobei Absicht zielgerichtetes Wollen verlangt.nach der Gegenmeinung soll entweder die enge räumlich-zeitliche Verbindung zwischen Brand und Folgetat aus der Rspr. zum alten § 307 Nr. 2 a.F. übernommen werden, oder die durch den Brand entstandene spezifische Gefahr (z.B. Rauchentwicklung, Panik etc.) muss für die Folgetat durch den Täter ausgenutzt werden. Dagegen spricht allerdings, dass der Strafgrund übersehen wird: Die besondere Verschärfung liegt nämlich in der gesteigerten Absicht gegenüber dem Grunddelikt, da der Täter seine Interessen auf besonders gefährliche und rücksichtslose Art und Weise verwirklicht.

3. Da A darauf abgezielt hat, die Versicherungssumme zu kassieren, hat er bei Tatbegehung in der Absicht gehandelt, eine andere Straftat zu ermöglichen (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB qualifiziert die Tat durch ein besonderes subjektives Merkmal. Fraglich ist, in welchem Verhältnis die andere Straftat, die ermöglicht werden soll, zur Brandstiftung stehen muss. Nach h.L. und Rspr. des BGH ist allein der mit der Brandstiftung tateinheitlich verwirklichte Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) hinsichtlich des Gebäudes und hinsichtlich des beschädigten Inventars keine andere Tat im Sinne der Norm. Auf das Konkurrenzverhältnis komme es dabei nicht an. Maßgeblich sei allein, dass nach der Vorstellung des Täters eine weitere, von der Brandstiftungshandlung verschiedene, auf die Verwirklichung der anderen Straftat abzielende Handlung ermöglicht werden solle. A möchte das Geld aus der Versicherungssumme kassieren. Der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) stellt keine andere Straftat dar.

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JESMA

JesMal

21.2.2021, 15:39:59

Aber der Betrug in einem besonders schweren Fall (§§ 263 I, III Nr. 5 StGB) wäre doch eine solche andere Straftat? Aus dem Sachverhalt wurde mir nicht klar das es euch nur um die Problematik rund um das Verhältnis von § 265 StGB und den §§ 306 ff. StGB gehen sollte, daher hatte ich mit Ja geantwortet.

Speetzchen

Speetzchen

21.2.2021, 21:34:43

Da hast du Recht, wenn man der Respr. des BGH folgt, danach reicht es § 306b II Nr. 2 aus, wenn der T bei der Brandstiftung die Absicht hat, zu irgendeinem späteren Zeitpunkt einen Betrug zum Nachteil der Brandversicherung zu begehen. Die h.L. sieht das kritisch - wenn der T noch keine konkreten Vorstellungen (wann er den Brand meldet usw.) zum Betrug hat. Da im Sachverhalt hierzu nichts steht, wurde wahrscheinlich der h.L. gefolgt ! lg

BL

Blotgrim

6.7.2023, 23:51:44

Wie in dem anderen Thread bereits erwähnt wäre es cool klarzustellen, dass ihr euch in der Aufgabe § 265 beschränkt, denn § 263 wäre nach der Rspr. eine mögliche Tat Im Sinne der Norm Lg

consul

consul

2.9.2023, 12:07:46

Laut der Rspr. ist das richtig, allerdings widerspricht die Lit. der Rspr. mit einer weit vertretenen Gegenmeinung, die aus historischer Sicht der Gesetzgebung Zustimmung verdienen könnte.


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