Rechtsnatur und Systematik
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A zündet sein Haus an, in dem er mit seiner Ehefrau wohnt. Anschließend möchte er das Geld aus der Versicherungssumme kassieren. Das Feuer breitet sich im Dachstuhl aus.
Einordnung des Falls
Rechtsnatur und Systematik
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A sein Haus angezündet hat, hat er sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
2. A hat sich auch wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er bei Tatbegehung "in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken".
Ja!
3. Da A darauf abgezielt hat, die Versicherungssumme zu kassieren, hat er bei Tatbegehung in der Absicht gehandelt, eine andere Straftat zu ermöglichen (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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JesMal
21.2.2021, 15:39:59
Aber der Betrug in einem besonders schweren Fall (§§ 263 I, III Nr. 5 StGB) wäre doch eine solche andere Straftat? Aus dem Sachverhalt wurde mir nicht klar das es euch nur um die Problematik rund um das Verhältnis von § 265 StGB und den §§ 306 ff. StGB gehen sollte, daher hatte ich mit Ja geantwortet.
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Speetzchen
21.2.2021, 21:34:43
Da hast du Recht, wenn man der Respr. des BGH folgt, danach reicht es § 306b II Nr. 2 aus, wenn der T bei der Brandstiftung die Absicht hat, zu irgendeinem späteren Zeitpunkt einen Betrug zum Nachteil der Brandversicherung zu begehen. Die h.L. sieht das kritisch - wenn der T noch keine konkreten Vorstellungen (wann er den Brand meldet usw.) zum Betrug hat. Da im Sachverhalt hierzu nichts steht, wurde wahrscheinlich der h.L. gefolgt ! lg
Blotgrim
6.7.2023, 23:51:44
Wie in dem anderen Thread bereits erwähnt wäre es cool klarzustellen, dass ihr euch in der Aufgabe § 265 beschränkt, denn § 263 wäre nach der Rspr. eine mögliche Tat Im Sinne der Norm Lg
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consul
2.9.2023, 12:07:46
Laut der Rspr. ist das richtig, allerdings widerspricht die Lit. der Rspr. mit einer weit vertretenen Gegenmeinung, die aus historischer Sicht der Gesetzgebung Zustimmung verdienen könnte.