Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Tenor
Kostenentscheidung Streitgenossenschaft (drei Beklagte)
Kostenentscheidung Streitgenossenschaft (drei Beklagte)
4. Juli 2025
13 Kommentare
4,9 ★ (18.912 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Dagobert (D) verklagt Tick (T1), Trick (T2) und Track (T3). Der Hauptsachetenor lautet: „T1, T2, T3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an D €3.000 zu zahlen.“
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kostenentscheidung Streitgenossenschaft (drei Beklagte)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T1, T2, und T3 sind einfache Streitgenossen.
Ja, in der Tat!
2. D kann von T1, T2 und T3 jeweils nur €1.000 verlangen.
Nein!
3. T1, T2 und T3 haften auch im Hinblick auf die Kosten gesamtschuldnerisch (§ 100 Abs. 4 ZPO).
Genau, so ist das!
4. Der Kostentenor lautet: "Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu je 1/3."
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Zhene4ka
29.5.2023, 16:05:08
Hallo :) Würde man in diesem Fall am Ende des Urteils schreiben, dass sich die
Kostenentscheidungaus §100 IV ZPO ergibt?

Lukas_Mengestu
8.6.2023, 15:23:05
Hallo Zhene4ka, du würdest dort dann § 91 Abs. 1 iVm § 100 Abs. 4 ZPO zitieren. Denn die Kostengrundentscheidung (komplette Kostentragung) ergibt sich aus § 91 ZPO, die Verteilung auf die
Gesamtschuldner aus § 100 Abs. 4 ZPO. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Entenpulli
6.12.2023, 17:20:52
Wie funktioniert das dann in der Praxis, wenn keiner alleine in der Lage ist, die volle Summe, jeder aber in der Lage ist, seinen Anteil zu begleichen? Darf der Kläger dann trotzdem nur gegen einen der
Gesamtschuldner vorgehen, wohl wissend, dass selbst im Wege der Zwangsvollstreckung nur ein Teil bei ihm zu holen wäre? Danke im Voraus
Florian
11.6.2025, 12:14:29
Meiner Einschätzung nach ist der Kläger da dann komplett frei. Der Innenausgleich der
Gesamtschuldner ist dann ein Problem der Beklagten im Innenverhältnis.

Nocebo
8.7.2024, 16:45:24
Hier ist in der Antwort richtig, dass sich de Rechtsfolge bereits aus dem Gesetz ergibt - das ist bei der Frage zu § 100 Abs. 1 ZPO leider falsch und könnte einfach von hier übernommen werden.
Florian
11.6.2025, 12:12:44
Aber es kann doch nicht in beiden Fällen die gleiche Formulierung verwendet werden. Entweder es muss immer ausdrücklich eine Kostentragung als
Gesamtschuldner tenoriert werden oder es muss im Fall des §100 Abs. 1 ZPO der jeweilige Anteil dargestellt werden, aber es darf nicht in beiden Fällen heißen "die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger". Was sagt ihr dazu? @[Sebastian Schmitt](263562) @[Tim Gottschalk](287974)

Tim Gottschalk
11.6.2025, 18:22:09
Hallo @[Nocebo](222699), das haben wir in der anderen Aufgabe angepasst. Vielen Dank für den Hinweis. @[Florian](48917) doch, tatsächlich ist in beiden Fällen einfach die Tenorierung der Kosten ohne besonderen Zusatz zulässig. Die genauen Rechtsfolgen können dann im Kostenfestsetzungsverfahren durch den Rechtspfleger anhand des Gesetzes und des Tenors in der Hauptsache bestimmt werden. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Florian
11.6.2025, 19:31:59
Es kann also - egal, ob eine Kostenhaftung als
Gesamtschuldner vorliegt oder nicht - immer tenoriert werden "die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten"? Und je nachdem, ob sie als
Gesamtschuldner in der Hauptsache verurteilt wurden oder nicht wird dann bei der Kostenfestsetzung unterschiedlich berechnet? @[Tim Gottschalk](287974)

Tim Gottschalk
11.6.2025, 19:44:03
Hallo @[Florian](48917), genau so ist es. Für die Klausur ist das aber natürlich nicht empfehlenswert, da der Korrektor so nicht sieht, ob man die richtige Rechtsfolge kennt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team