Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Tenor
Baumbach: Beklagter 1 verliert, Beklagter 2 gewinnt
Baumbach: Beklagter 1 verliert, Beklagter 2 gewinnt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eigentümer Kurt (K) begehrt von Architektin Birgit (B1) und Bauunternehmer Bert (B2) als Gesamtschuldner insgesamt €8.000. Der Hauptsachetenor lautet: „Die Beklagte zu 1) wird verurteilt an den Kläger €8.000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Einordnung des Falls
Baumbach: Beklagter 1 verliert, Beklagter 2 gewinnt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da K sowohl B1 als auch B2 auf €8000 verklagt hat, liegt der Gebührenstreitwert hier bei €16.000 (§ 39 GKG).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. B1 wurde in Höhe von €8.000 verklagt und auch verurteilt. Damit muss er die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist in der ZPO explizit geregelt, wie die Kosten zu verteilen sind, wenn der Kläger bei einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme mehrerer Beklagter in unterschiedlichem Verhältnis obsiegt (§ 100 ZPO)?
Nein!
4. Um die Kostenquote der Gerichtskosten zu ermitteln, wird bei der Baumbach'schen Kostenformel zunächst ein fiktiver Streitwert aller Angriffs- und Verteidigungsmittel gebildet.
Genau, so ist das!
5. Um die Gerichtskosten zu ermitteln, ist als zweiter Schritt der Ausgang jedes einzelnen Angriffs zu bestimmen und die Gesamtverlustquote der einzelnen Beteiligten zu ermitteln.
Ja, in der Tat!
6. Als dritter und letzter Schritt für die Berechnung der Gerichtsgebührenquote wird die Verlustquote der einzelnen Beteiligten mit dem normalen Streitwert ins Verhältnis gesetzt.
Nein!
7. Ist der Kostentenor allein mit der Bestimmung der Verteilung der Gerichtskosten vollständig?
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Da K seine gegen B2 gerichtete Klage verloren hat, muss K seine eigenen gesamten außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Nein, das trifft nicht zu!
9. B1 muss ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Ja!
10. B2 muss seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Nein, das ist nicht der Fall!
11. Der Kostentenor lautet: „Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers werden dem Beklagten zu 1) auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Ja, in der Tat!
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