Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Tenor
Baumbach: Beklagter 1 gewinnt, B2+B3 verlieren
Baumbach: Beklagter 1 gewinnt, B2+B3 verlieren
13. Juli 2025
15 Kommentare
4,9 ★ (34.672 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Eigentümer Kurt (K) begehrt von Architektin Birgit (B1), den Bauunternehmern Bert (B2) und Bernd (B3) als Gesamtschuldner insgesamt €8.000. Der Hauptsachetenor lautet: „Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger €8.000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Einordnung des Falls
Baumbach: Beklagter 1 gewinnt, B2+B3 verlieren
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Gebührenstreitwert liegt hier bei €8.000 (§ 39 GKG).
Genau, so ist das!
2. Um die Kostenquote der Gerichtskosten zu ermitteln, wird bei der Baumbach'schen Kostenformel zunächst ein fiktiver Streitwert gebildet.
Ja, in der Tat!
3. Der fiktive Streitwert beträgt hier €16.000.
Nein!
4. Nur B2 und B3 sind unterlegen.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühren lautet: Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 50% und den Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 50% auferlegt.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Da K seine gegen B1 gerichtete Klage verloren hat, muss K seine gesamten außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Nein!
7. Die außergerichtlichen Kosten von B1 trägt K.
Genau, so ist das!
8. Der Kostentenor lautet: „Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägerstragen der Kläger und die Beklagten zu 2) und 3) je zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden dem Kläger auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Adrian
22.12.2023, 22:48:05
Irgendwo in der Mitte dieses Abschnitts heißt es, die Beklagten hätten nur 1/3 der Gerichtskosten zu tragen. Im abschließenden Formulierungsvorschlag erst, wird richtigerweise von 2/3 ausgegangen.

Lukas_Mengestu
23.12.2023, 01:02:15
Hallo Adrian, vielen Dank für die Nachfrage. In der von Dir angesprochenen Subsumtion ging es erst einmal nur um die Auswertung der einzelnen Angriffe. Da B2 und B3 als
Gesamtschuldner verurteilt wurden, wird ihr Unterliegensanteil aber im Ergebnis zusammengerechnet, weshalb sich im Formulierungsbeispiel dann die 2/3 finden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
jomolino
15.1.2025, 10:07:09
In einer vorherigen aufgabe hieß es, die Kostentragung als
Gesamtschuldner ergebe sich aus dem Gesetz. Ich nehme an, gemeint war § 100 Abs. 4. In dieser Aufgabe ist die Tenorierung ohne die
gesamtschuldnerische Verurteilung als falsch markiert. Ist diese Tenorierung nun doch erforderlich?
Julia
16.4.2025, 02:53:36
Ich glaube falsch war die Tenorierung, weil da zu je 1/3 stand, aber da sie
Gesamtschuldner sind, haften sie ja für 2/3. Dass in der Antwort dann „als
Gesamtschuldner“ steht, ist denke ich nur eine Klarstellung.
Dünendiva
21.6.2025, 09:00:18
Soweit ich weiß muss im Tenor immer stehen soweit als
Gesamtschuldner verurteilt wird, also sowohl in der Hauptsache, als auch bei dem Kostentenor unabhängig ob die gleich unterliegen (§
100 ZPO) oder zu unterschiedlichen Teilen
sparfüchsin
25.4.2025, 10:08:35
Muss ich hier erwähnen, dass K 1/3 seiner außergerichtlichen Kosten selbst trägt? Ich hätte tenoriert: „Die GK haben K zu 1/3 und B2 und B3 zu 2/3 als
Gesamtschuldner zu tragen. Die agK des K haben B2 und B3 zu 2/3 als
Gesamtschuldner zu tragen. Die agK des B1 hat K zu tragen.“
cvas_
15.5.2025, 11:04:09
Ich glaube, das ist durch den Satz "Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt." erfasst.
Florian
11.6.2025, 12:40:43
M.E. muss eine Darstellung der Kostentragung als
Gesamtschuldner zwingend erfolgen. Wenn dies nicht dargestellt wird. Bei den außergerichtlichen Kosten des Klägers habt ihr dies nicht dargestellt. Liege ich insofern richtig? Falls ja, wäre es super, wenn ihr das anpassen würdet:)