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Geschäftsführung durch den Komplementär
Geschäftsführung durch den Komplementär
16. Februar 2025
12 Kommentare
4,7 ★ (10.451 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Komplementärin A und Kommanditist B gründen die Baguette-Liefer KG. Weil B mit dem Kunden K ohnehin befreundet ist, soll B die Geschäfte mit K eigenständig abschließen. A sagt dem B "Mach du das mal".
Diesen Fall lösen 72,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Geschäftsführung durch den Komplementär
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich ist nur A vertretungsberechtigt?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 170 HGB ist allerdings dispositiv, sodass A und B im Gesellschaftsvertrag für B eine organschaftliche Vertretungsmacht vereinbaren können.
Nein!
3. B kann als Kommanditist daher nicht für die Gesellschaft handeln?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ist das von B vorgenommene Geschäft mit K wirksam?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
yolojura
3.2.2023, 23:41:49
Wo steht denn hier der Satz "Mach du mal" im Sachverhalt, der in der Lösung präsentiert wird?

Nora Mommsen
4.2.2023, 09:24:30
Hallo yolojura, danke für deine Rückfrage. Diese Angabe fehlt tatsächlich. Sie ist (in der Theorie) Teil der Skizze, die hier noch nicht ergänzt wurde. Wir haben den Sachverhalt entsprechend ergänzt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Amastris
26.2.2024, 20:07:15
Ich tue mir schwer mit der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht. Das erste betrifft das Innenverhältnis, das zweite das Außenverhältnis. Durch Vollmachtserteilung wird man nach außen vertretungsberechtigt. Bekommt man dadurch aber auch innen Geschäftsführungsbefugnis? Bezieht sich das dann auf den internen Rahmen des Vollmachtsumfangs? Man hat ja einmal das Dürfen und das Können. Im Außenverhältnis interessiert aber lediglich das Können für die Wirksamkeit eines Vertrages mit Dritten. Mich verwirrt die Lösung, die beides erfordert. Kann das bitte nochmal jemand erklären?
J K
18.5.2024, 19:58:15
Huch, das erste Mal, dass die Fragen als tatsächliche Fragen dastehen und nicht als
Aussagen deren Richtigkeit es zu bewerten gilt.
Leo Lee
21.5.2024, 14:10:16
Hallo J K, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat ist ein überwiegender Teil der Aufgaben als „
Aussagenbewertung“ konzipiert. Allerdings gibt es auch hin und wieder klassische Fragen (es sind mehr als man denkt!), die du bei Nutzung der App alle finden kannst. Gotta catch ´em all ;)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
M K
25.6.2024, 16:54:25
Warum erfordert (laut Lösung) die Wirksamkeit des Geschäfts die Geschäftsführungsbefugnis des Vertreters?
Vivii
28.7.2024, 14:33:39
Welchen Hintergrund hat es bzw. welcher Sinn und Zweck steht dahinter, dass der Kommanditist die KG grds. nicht vertreten darf?
Eileen 🦊
29.7.2024, 09:35:17
Ich könnte mir vorstellen, dass das mit der privilegierten Haftung zu tun hat. Der vollständig Haftende
Komplementärhat das gesamte Risiko der unternehmerischen Entscheidung zu tragen. Deswegen erscheint es nur fair, wenn der beschränkt Haftende nicht so weitreichende Befugnisse hat. LG :)

Sebastian Schmitt
6.9.2024, 13:05:04
Hallo @[Vivii](238884), @[Eileen 🦊](190132) hat Deine Frage schon genau richtig beantwortet und die Antwort auf Deine Frage findet sich auch in den Lösungshinweisen der Aufgabe. Persönliches Haftungsrisiko des Kommanditisten (§ 171 I HGB) und Vertretungsmacht iSd Möglichkeit, die Gesellschaft nach außen zu verpflichten (§ 170 I HGB), sollen nach der Idee des Gesetzgebers schlicht Hand in Hand gehen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Eileen 🦊
29.7.2024, 09:37:58
Mich verwirrt die Feststellung, dass 170 HGB nicht dispositiv ist und anschließend das Ergebnis, dass mittels rechtsgeschäftlich erteilter Vertretungsmacht doch davon abgewichen werden kann. Hab ich etwas überlesen? Könntet ihr das bitte nochmals erläutern? LG

Johannes Nebe
22.8.2024, 09:40:00
§ 170 HGB betrifft die organschaftliche Vertretung ("als solcher nicht berechtigt", Abs. 1). Wenn § 170 HGB nicht abdingbar ist, dann betrifft das nur seinen Regelungsgehalt. Die rechtsgeschäftlichen Vertretungsmöglichkeiten sind dadurch nicht ausgeschlossen.
Eileen 🦊
22.8.2024, 17:24:33
Glaube ich hab es jetzt. Vielen Dank!