Geschäftsführung durch den Komplementär

16. Februar 2025

12 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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inkl. MoPeG

Komplementärin A und Kommanditist B gründen die Baguette-Liefer KG. Weil B mit dem Kunden K ohnehin befreundet ist, soll B die Geschäfte mit K eigenständig abschließen. A sagt dem B "Mach du das mal".

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Einordnung des Falls

Geschäftsführung durch den Komplementär

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich ist nur A vertretungsberechtigt?

Ja, in der Tat!

Gemäß §§ 161 Abs. 2, 124 ff. HGB sind nur die Komplementäre kraft ihrer Organstellung vertretungsberechtigt. Die Kommanditisten hingegen sind nach § 170 HGB von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen. Damit sollen die Komplementäre vor riskanten Abschlüssen geschützt werden, indem sie selbst den Umfang der seitens der KG eingegangenen Haftungsrisiken steuern können. Kraft seiner Organstellung kann nur A die Gesellschaft nach außen hin vertreten. B ist hierzu als Kommanditist nach § 170 HGB nicht befugt.
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2. § 170 HGB ist allerdings dispositiv, sodass A und B im Gesellschaftsvertrag für B eine organschaftliche Vertretungsmacht vereinbaren können.

Nein!

§ 170 HGB ist nicht dispositiv. Systematisch zeigt sich dies bereits daran, dass § 170 HGB nicht in § 163 HGB genannt ist, der die Möglichkeit zu abweichenden Regelungen einräumt. Bedeutung hat dies vor allem für den Entzug der Berechtigung. Stünde dem Kommanditisten organschaftliche Vertretungsmacht zu, so könnte diese nur unter den Voraussetzungen des § 124 Abs. 5 HGB entzogen werden. Es bedürfte also eines wichtigen Grundes sowie einer gerichtlichen Entscheidung.MoPeG-Änderung (1.1.2024): § 127 HGB a.F. = § 124 Abs. 5 HGB n.F.

3. B kann als Kommanditist daher nicht für die Gesellschaft handeln?

Nein, das ist nicht der Fall!

Anders als die Erteilung der Vertretungsmacht kraft Gesellschafterstellung ist die Einräumung rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (§ 167 BGB) möglich. Der Kommanditist kann insoweit nicht schlechter stehen, als jeder andere Dritte. Da es sich hierbei um eine abgeleitete Vertretungsmacht handelt, die jederzeit entzogen werden kann, verbleibt die Kontrolle über Haftungsrisiken letztlich weiterhin bei dem Komplementär. A kann dem B also jegliche Form der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht erteilen bis hin zur Prokura oder Generalvollmacht. Die Prokura kann auch bereits im Gesellschaftsvertrag erteilt werden, da es sich auch dann um eine rechtsgeschäftliche und keine organschaftliche Vertretungsmacht handelt.

4. Ist das von B vorgenommene Geschäft mit K wirksam?

Ja, in der Tat!

Dazu müsste B geschäftsführungsbefugt sein und Vertretungsmacht haben. In dem Satz "Mach Du mal" kann die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht nach § 167 Abs. 1 BGB gesehen werden. Damit ist B befugt, das Geschäft mit K abzuschließen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

YO

yolojura

3.2.2023, 23:41:49

Wo steht denn hier der Satz "Mach du mal" im Sachverhalt, der in der Lösung präsentiert wird?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.2.2023, 09:24:30

Hallo yolojura, danke für deine Rückfrage. Diese Angabe fehlt tatsächlich. Sie ist (in der Theorie) Teil der Skizze, die hier noch nicht ergänzt wurde. Wir haben den Sachverhalt entsprechend ergänzt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

AMA

Amastris

26.2.2024, 20:07:15

Ich tue mir schwer mit der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht. Das erste betrifft das Innenverhältnis, das zweite das Außenverhältnis. Durch Vollmachtserteilung wird man nach außen vertretungsberechtigt. Bekommt man dadurch aber auch innen Geschäftsführungsbefugnis? Bezieht sich das dann auf den internen Rahmen des Vollmachtsumfangs? Man hat ja einmal das Dürfen und das Können. Im Außenverhältnis interessiert aber lediglich das Können für die Wirksamkeit eines Vertrages mit Dritten. Mich verwirrt die Lösung, die beides erfordert. Kann das bitte nochmal jemand erklären?

JK

J K

18.5.2024, 19:58:15

Huch, das erste Mal, dass die Fragen als tatsächliche Fragen dastehen und nicht als

Aussage

n deren Richtigkeit es zu bewerten gilt.

LELEE

Leo Lee

21.5.2024, 14:10:16

Hallo J K, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat ist ein überwiegender Teil der Aufgaben als „

Aussage

nbewertung“ konzipiert. Allerdings gibt es auch hin und wieder klassische Fragen (es sind mehr als man denkt!), die du bei Nutzung der App alle finden kannst. Gotta catch ´em all ;)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

M K

M K

25.6.2024, 16:54:25

Warum erfordert (laut Lösung) die Wirksamkeit des Geschäfts die Geschäftsführungsbefugnis des Vertreters?

VI

Vivii

28.7.2024, 14:33:39

Welchen Hintergrund hat es bzw. welcher Sinn und Zweck steht dahinter, dass der Kommanditist die KG grds. nicht vertreten darf?

Eileen 🦊

Eileen 🦊

29.7.2024, 09:35:17

Ich könnte mir vorstellen, dass das mit der privilegierten Haftung zu tun hat. Der vollständig Haftende

Komplementär

hat das gesamte Risiko der unternehmerischen Entscheidung zu tragen. Deswegen erscheint es nur fair, wenn der beschränkt Haftende nicht so weitreichende Befugnisse hat. LG :)

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

6.9.2024, 13:05:04

Hallo @[Vivii](238884), @[Eileen 🦊](190132) hat Deine Frage schon genau richtig beantwortet und die Antwort auf Deine Frage findet sich auch in den Lösungshinweisen der Aufgabe. Persönliches Haftungsrisiko des Kommanditisten (§ 171 I HGB) und Vertretungsmacht iSd Möglichkeit, die Gesellschaft nach außen zu verpflichten (§ 170 I HGB), sollen nach der Idee des Gesetzgebers schlicht Hand in Hand gehen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Eileen 🦊

Eileen 🦊

29.7.2024, 09:37:58

Mich verwirrt die Feststellung, dass 170 HGB nicht dispositiv ist und anschließend das Ergebnis, dass mittels rechtsgeschäftlich erteilter Vertretungsmacht doch davon abgewichen werden kann. Hab ich etwas überlesen? Könntet ihr das bitte nochmals erläutern? LG

Johannes Nebe

Johannes Nebe

22.8.2024, 09:40:00

§ 170 HGB betrifft die organschaftliche Vertretung ("als solcher nicht berechtigt", Abs. 1). Wenn § 170 HGB nicht abdingbar ist, dann betrifft das nur seinen Regelungsgehalt. Die rechtsgeschäftlichen Vertretungsmöglichkeiten sind dadurch nicht ausgeschlossen.

Eileen 🦊

Eileen 🦊

22.8.2024, 17:24:33

Glaube ich hab es jetzt. Vielen Dank!


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