Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Kommanditgesellschaft
Geschäftsführung durch den Komplementär
Geschäftsführung durch den Komplementär
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Komplementärin A und Kommanditist B gründen die Baguette-Liefer KG. Weil B mit dem Kunden K ohnehin befreundet ist, soll B die Geschäfte mit K eigenständig abschließen. A sagt dem B "Mach du das mal".
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Geschäftsführung durch den Komplementär
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich ist nur A vertretungsberechtigt?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 170 HGB ist allerdings dispositiv, sodass A und B im Gesellschaftsvertrag für B eine organschaftliche Vertretungsmacht vereinbaren können.
Nein!
3. B kann als Kommanditist daher nicht für die Gesellschaft handeln?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ist das von B vorgenommene Geschäft mit K wirksam?
Ja, in der Tat!
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