Geschäftsführung durch den Komplementär

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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inkl. MoPeG

Komplementärin A und Kommanditist B gründen die Baguette-Liefer KG. Weil B mit dem Kunden K ohnehin befreundet ist, soll B die Geschäfte mit K eigenständig abschließen. A sagt dem B "Mach du das mal".

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Einordnung des Falls

Geschäftsführung durch den Komplementär

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich ist nur A vertretungsberechtigt?

Ja, in der Tat!

Gemäß §§ 161 Abs. 2, 124 ff. HGB sind nur die Komplementäre kraft ihrer Organstellung vertretungsberechtigt. Die Kommanditisten hingegen sind nach § 170 HGB von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen. Damit sollen die Komplementäre vor riskanten Abschlüssen geschützt werden, indem sie selbst den Umfang der seitens der KG eingegangenen Haftungsrisiken steuern können. Kraft seiner Organstellung kann nur A die Gesellschaft nach außen hin vertreten. B ist hierzu als Kommanditist nach § 170 HGB nicht befugt.
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2. § 170 HGB ist allerdings dispositiv, sodass A und B im Gesellschaftsvertrag für B eine organschaftliche Vertretungsmacht vereinbaren können.

Nein!

§ 170 HGB ist nicht dispositiv. Systematisch zeigt sich dies bereits daran, dass § 170 HGB nicht in § 163 HGB genannt ist, der die Möglichkeit zu abweichenden Regelungen einräumt. Bedeutung hat dies vor allem für den Entzug der Berechtigung. Stünde dem Kommanditisten organschaftliche Vertretungsmacht zu, so könnte diese nur unter den Voraussetzungen des § 124 Abs. 5 HGB entzogen werden. Es bedürfte also eines wichtigen Grundes sowie einer gerichtlichen Entscheidung.MoPeG-Änderung (1.1.2024): § 127 HGB a.F. = § 124 Abs. 5 HGB n.F.

3. B kann als Kommanditist daher nicht für die Gesellschaft handeln?

Nein, das ist nicht der Fall!

Anders als die Erteilung der Vertretungsmacht kraft Gesellschafterstellung ist die Einräumung rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (§ 167 BGB) möglich. Der Kommanditist kann insoweit nicht schlechter stehen, als jeder andere Dritte. Da es sich hierbei um eine abgeleitete Vertretungsmacht handelt, die jederzeit entzogen werden kann, verbleibt die Kontrolle über Haftungsrisiken letztlich weiterhin bei dem Komplementär. A kann dem B also jegliche Form der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht erteilen bis hin zur Prokura oder Generalvollmacht. Die Prokura kann auch bereits im Gesellschaftsvertrag erteilt werden, da es sich auch dann um eine rechtsgeschäftliche und keine organschaftliche Vertretungsmacht handelt.

4. Ist das von B vorgenommene Geschäft mit K wirksam?

Ja, in der Tat!

Dazu müsste B geschäftsführungsbefugt sein und Vertretungsmacht haben. In dem Satz "Mach Du mal" kann die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht nach § 167 Abs. 1 BGB gesehen werden. Damit ist B befugt, das Geschäft mit K abzuschließen.
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