Zustimmungserfordernis der Kommanditisten

24. November 2024

4,8(8.130 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
inkl. MoPeG

Komplementärin A und Kommanditist B sind Gesellschafter der Reparatur-KG, deren Geschäftsgegenstand die Reparatur von Kfz ist. A möchte in Zukunft zudem auch Kfz an- und verkaufen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Zustimmungserfordernis der Kommanditisten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da A als Komplementärin vertretungsbefugt ist, kann sie im Außenverhältnis auch ungewöhnliche Geschäfte vornehmen.

Ja!

Aus §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 4 S. 2 u. 3 HGB ergibt sich, dass eine Beschränkung der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam ist. A kann daher jede Art von Geschäften nach außen wirksam vornehmen. Das rechtliche Können (Vertretungsbefugnis) ist stets vom rechtlichen Dürfen (Geschäftsführungsbefugnis) zu trennen. MoPeG-Änderung (1.1.2024): § 126 Abs. 2 HGB a.F. = § 124 Abs. 4 S. 2 u. 3 HGB n.F.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Komplementäre dürfen ungewöhnliche Geschäfte also jederzeit vornehmen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für Geschäfte, die über die gewöhnliche Geschäftsführung hinausgehen bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter, also auch der Kommanditisten (§ 161 Abs. 2 HGB iVm § 116 Abs. 2 HGB). MoPeG-Änderung (1.1.2024): Der Wortlaut des § 164 S. 1 Hs. 2 HGB a.F. hatte noch indiziert, dass den Kommanditisten bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, lediglich ein Widerspruchsrecht zustehe. Schon nach der alten Gesetzeslage entsprache es aber der ganz herrschenden Meinung, dass für die Durchführung solcher Maßnahmen die Zustimmung aller Gesellschafter einzuholen war. Der Passus wurde deshalb ersatzlos gestrichen.

3. Bei der Erweiterung des Geschäftsgegenstandes handelt es sich um ein außergewöhnliches Geschäft.

Ja, in der Tat!

Die Abgrenzung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften ist für den Einzelfall und unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Strukturen zu bestimmen. Ein außergewöhnliches Geschäft liegt idR vor, wenn es über den gewöhnlichen Rahmen des bisherigen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft hinausgeht. Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes ist das typische Beispiel für außergewöhnliche Geschäfte, da dadurch der bisherige Rahmen entweder geändert oder erweitert wird.

4. Kann sich B als Kommanditist dagegen wehren?

Ja!

Für Geschäfte, die über die gewöhnliche Geschäftsführung hinausgehen bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter, also auch der Kommanditisten (§ 161 Abs. 2 HGB iVm § 116 Abs. 2 HGB). B muss der Erweiterung des Geschäftsgegenstandes daher zustimmen. Erteilt er die Zustimmung nicht, darf A das Geschäft (im Innenverhältnis) nicht vornehmen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen