+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Komplementärin A und Kommanditist B sind Gesellschafter der Reparatur-KG, deren Geschäftsgegenstand die Reparatur von Kfz ist. A möchte in Zukunft zudem auch Kfz an- und verkaufen.

Einordnung des Falls

Zustimmungserfordernis der Kommanditisten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da A als Komplementärin vertretungsbefugt ist, kann sie im Außenverhältnis auch ungewöhnliche Geschäfte vornehmen.

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Ja!

Aus §§ 161 Abs. 2, 126 Abs. 2 HGB ergibt sich, dass eine Beschränkung der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam ist. A kann daher jede Art von Geschäften nach außen wirksam vornehmen. Das rechtliche Können (Vertretungsbefugnis) ist stets vom rechtlichen Dürfen (Geschäftsführungsbefugnis) zu trennen.

2. Komplementäre dürfen ungewöhnliche Geschäfte also jederzeit vornehmen.

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Nein, das ist nicht der Fall!

§ 164 S. 1 Hs. 2 HGB sieht ein Widerspruchsrecht der Kommanditisten bei Geschäften vor, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen.

3. Bei der Erweiterung des Geschäftsgegenstandes handelt es sich um ein außergewöhnliches Geschäft.

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Ja, in der Tat!

Die Abgrenzung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften ist für den Einzelfall und unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Strukturen zu bestimmen. Ein außergewöhnliches Geschäft liegt idR vor, wenn es über den gewöhnlichen Rahmen des bisherigen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft hinausgeht. Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes ist das typische Beispiel für außergewöhnliche Geschäfte, da dadurch der bisherige Rahmen entweder geändert oder erweitert wird.

4. Kann sich B als Kommanditist dagegen wehren?

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Ja!

§ 164 S. 1 Hs. 2 HGB sieht ein Widerspruchsrecht der Kommanditisten bei außergewöhnlichen Geschäften vor. Nach allgemeiner Auffassung ist § 164 S. 1 Hs. 2 HGB weiter zu verstehen und es besteht wie bei der OHG gemäß §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 2 HGB ein Zustimmungserfordernis. B muss der Erweiterung des Geschäftsgegenstandes daher zustimmen. Bei einem Widerspruch dürfte A das Geschäft (im Innenverhältnis) nicht vornehmen.

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JO

Jonas

4.11.2022, 12:33:53

Kann man hier auch von einem Grundlagengeschäft ausgehen und darauf das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter stützen?

LI

lililaw

4.12.2022, 00:39:10

Das würde mich auch interessieren :)


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