Zustimmungserfordernis der Kommanditisten

19. Februar 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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inkl. MoPeG

Komplementärin A und Kommanditist B sind Gesellschafter der Reparatur-KG, deren Geschäftsgegenstand die Reparatur von Kfz ist. A möchte in Zukunft zudem auch Kfz an- und verkaufen.

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Einordnung des Falls

Zustimmungserfordernis der Kommanditisten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da A als Komplementärin vertretungsbefugt ist, kann sie im Außenverhältnis auch ungewöhnliche Geschäfte vornehmen.

Ja!

Aus §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 4 S. 2 u. 3 HGB ergibt sich, dass eine Beschränkung der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam ist. A kann daher jede Art von Geschäften nach außen wirksam vornehmen. Das rechtliche Können (Vertretungsbefugnis) ist stets vom rechtlichen Dürfen (Geschäftsführungsbefugnis) zu trennen. MoPeG-Änderung (1.1.2024): § 126 Abs. 2 HGB a.F. = § 124 Abs. 4 S. 2 u. 3 HGB n.F.
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2. Komplementäre dürfen ungewöhnliche Geschäfte also jederzeit vornehmen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für Geschäfte, die über die gewöhnliche Geschäftsführung hinausgehen bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter, also auch der Kommanditisten (§ 161 Abs. 2 HGB iVm § 116 Abs. 2 HGB). MoPeG-Änderung (1.1.2024): Der Wortlaut des § 164 S. 1 Hs. 2 HGB a.F. hatte noch indiziert, dass den Kommanditisten bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, lediglich ein Widerspruchsrecht zustehe. Schon nach der alten Gesetzeslage entsprache es aber der ganz herrschenden Meinung, dass für die Durchführung solcher Maßnahmen die Zustimmung aller Gesellschafter einzuholen war. Der Passus wurde deshalb ersatzlos gestrichen.

3. Bei der Erweiterung des Geschäftsgegenstandes handelt es sich um ein außergewöhnliches Geschäft.

Ja, in der Tat!

Die Abgrenzung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften ist für den Einzelfall und unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Strukturen zu bestimmen. Ein außergewöhnliches Geschäft liegt idR vor, wenn es über den gewöhnlichen Rahmen des bisherigen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft hinausgeht. Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes ist das typische Beispiel für außergewöhnliche Geschäfte, da dadurch der bisherige Rahmen entweder geändert oder erweitert wird.

4. Kann sich B als Kommanditist dagegen wehren?

Ja!

Für Geschäfte, die über die gewöhnliche Geschäftsführung hinausgehen bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter, also auch der Kommanditisten (§ 161 Abs. 2 HGB iVm § 116 Abs. 2 HGB). B muss der Erweiterung des Geschäftsgegenstandes daher zustimmen. Erteilt er die Zustimmung nicht, darf A das Geschäft (im Innenverhältnis) nicht vornehmen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

Jonas

4.11.2022, 12:33:53

Kann man hier auch von einem

Grundlagengeschäft

ausgehen und darauf das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter stützen?

LI

lililaw

4.12.2022, 00:39:10

Das würde mich auch interessieren :)

Nils

Nils

23.1.2024, 07:24:50

Um

Grundlagengeschäfte

handelt es sich immer bei Maßnahmen, die die Grundlagen einer Gesellschaft berühren und daher für ihre Wirksamkeit der Zustimmung aller Gesellschafter

Nils

Nils

23.1.2024, 07:25:19

Um

Grundlagengeschäfte

handelt es sich immer bei Maßnahmen, die die Grundlagen einer Gesellschaft berühren und daher für ihre Wirksamkeit der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. Das ist hier der Fall.

Steinfan

Steinfan

28.2.2024, 13:11:47

Hey, ich würde hier insoweit widersprechen, als zwischen Geschäftsführung und

Grundlagengeschäft

unterschieden werden sollte. „

Grundlagengeschäfte

betreffen das GesVerhältnis und seine Gestaltung, sie sind überhaupt kein Teil der Geschäftsführung, also weder gewöhnliche noch außergewöhnliche Geschäfte derselben, BGHZ 76, 164 (entspr. für Vertretungsmacht, → § 124 Rn. 29 und Bspe dort), distanziert zur Terminologie nun BGH ZIP 2013, 66 (71); 2014, 2231 Rn. 12, 13, 18; dazu noch unten, → Rn. 21. Der Kritik ist zuzugeben, dass eine trennscharfe und zwingende Abgrenzung abstrakt nicht immer möglich ist. Entscheidend ist ggf. die Auslegung des GesVertrags.“ (Hopt/Roth HGB 43. Aufl. 2024 § 116 Rn. 3) Nicht jede zustimmungsbedürftige Maßnahme ist also ein

Grundlagengeschäft

. Handeln für die Gesellschaft betrifft grundsätzlich die Geschäftsführung und ist kein

Grundlagengeschäft

(vgl. auch mit weiteren Beispielen MAH PersGesR/Karrer § 14 Rn. 3 ff.). LG

Johannes Nebe

Johannes Nebe

1.6.2024, 12:41:45

Hier kommt man beim Lösen der Aufgabe für eine Weile auf die Idee, zwischen ungewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften unterscheiden zu wollen. Am Ende liegt in diesen Begriffen jedoch kein Unterschied. Es wäre didaktisch daher besser, sich in der Aufgabe für einen der beiden Begriffe zu entscheiden.

GI

gismo

12.2.2025, 00:06:28

Andere Ergänzung: könnte beantwortet werden ob der Hinweis “Das rechtliche Können (Vertretungsbefugnis) ist stets vom rechtlichen Dürfen (Geschäftsführungsbefugnis) zu trennen” bedeutet, dass Vertretungsbefugnis immer das Außenverhältnis also Vertretungsmacht betrifft & die Begriffe gleichzusetzen sind??


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