Fälle & Rechtsprechung
Definitionen
Prüfungsschemata
Zivilrechtliche Nebengebiete > Gesellschaftsrecht
Verbindlichkeiten vor Eintragung in das Handelsregister
Komplementär A und Kommanditist B betreiben ein Handelsgewerbe für den Überseetransport von Monet-Gemälden. Sie möchten daher die MonetAir KG gründen. Noch vor Eintragung in das Handelsregister nehmen die beiden die Geschäfte auf und schließen mehrere Verträge mit Kundin K.
Beschränkung auf Höhe der Einlage
Die beiden Kommanditisten A und B haben laut Gesellschaftsvertrag eine Haftsumme von je €10.000 und eine Einlage von €15.000. A hat €10.000 eingezahlt, B jedoch nur €8.000. Vertragspartner V verlangt sowohl von A als auch von B die Begleichung einer Rechnung.
Persönliche Haftung des Komplementärs
Komplementärin A und Kommanditist B sind Gesellschafter der „Schnelle Autos KG“, deren Geschäftsgegenstand der An- und Verkauf von Kfz ist. Weil die KG nicht sofort zahlt, verlangt Vertragspartner V von A die Begleichung einer ausstehenden Rechnung.
Zustimmungserfordernis der Kommanditisten
Komplementärin A und Kommanditist B sind Gesellschafter der Reparatur-KG, deren Geschäftsgegenstand die Reparatur von Kfz ist. A möchte in Zukunft zudem auch Kfz an- und verkaufen.
Geschäftsführung durch den Komplementär
Komplementärin A und Kommanditist B gründen die Baguette-Liefer KG. Weil B mit dem Kunden K ohnehin befreundet ist, soll B die Geschäfte mit K eigenständig abschließen. A sagt dem B "Mach du das mal".
Wirksamwerden im Innen- und Außenverhältnis
U und F möchten eine Copyshop-KG gründen, obwohl ihr Betrieb noch keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Vor der Eintragung ins Handelsregister kauft U im Namen der KG bei V einen Kopierer. Die KG bezahlt V nicht. V möchte deshalb Kommanditistin F direkt in Anspruch nehmen.
Vertragsschluss
Unternehmerin U und ihre Freundin F möchten ein Unternehmen gründen. Um die Seriosität zu steigern, möchte U persönlich haften. F hingegen möchte sich zwar finanziell beteiligen, allerdings auf keinen Fall persönlich haften.