Persönliche Haftung des Komplementärs

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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inkl. MoPeG

Komplementärin A und Kommanditist B sind Gesellschafter der „Schnelle Autos KG“, deren Geschäftsgegenstand der An- und Verkauf von Kfz ist. Weil die KG nicht sofort zahlt, verlangt Vertragspartner V von A die Begleichung einer ausstehenden Rechnung.

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Einordnung des Falls

Persönliche Haftung des Komplementärs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die KG selbst ist Schuldnerin des Anspruchs geworden.

Genau, so ist das!

Damit die KG als Schuldnerin in Anspruch genommen werden kann, müsste sie ein selbständiges Rechtssubjekt sein. Wie auch die GbR und die OHG kann die KG unter ihrer Firma Verbindlichkeiten eingehen (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB) und dementsprechend Schuldnerin des Anspruchs werden. MoPeG-Änderung (1.1.2024): § 124 Abs. 1 HGB a.F. = § 105 Abs. 2 HGB n.F.
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2. In der KG gibt es keine persönlich haftenden Gesellschafter, weshalb nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei der Kommanditgesellschaft sind nur die Kommanditisten in ihrer Haftung beschränkt. Die Komplementäre hingegen haften wie die Gesellschafter einer OHG persönlich und unbeschränkt.Es gehört zu den wesentlichen Strukturmerkmalen der Personengesellschaften, dass zumindest ein Gesellschafter persönlich und unbeschränkt haftet.

3. K muss zunächst die KG in Anspruch nehmen, bevor er den Anspruch gegen A geltend machen kann.

Nein!

Nach der Akzessorietätslehre führt die Haftung der Gesellschaft immer auch zur akzessorischen Haftung der (persönlich haftenden) Gesellschafter. Für die KG ist diese Haftung in §§ 161 Abs. 2, 126 HGB geregelt. Es handelt sich außerdem um einen primären Anspruch. der Gläubiger muss also nicht erst die Gesellschaft erfolglos in Anspruch nehmen. K kann daher die Begleichung der ausstehenden Rechnung auch von A verlangen. MoPeG-Änderung (1.1.2024): § 128 HGB a.F. = § 126 HGB n.F.
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