Grundfall: Anwartschaftsrecht
19. Februar 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A kauft bei Schmuckhändlerin S einen Verlobungsring für ihre Freundin F. A und S vereinbaren, dass A den Ring unter Eigentumsvorbehalt am 01.07. mitnehmen darf. Am 01.08. übereignet S den Ring unbedingt an As Rivalin R. Am 01.09. bezahlt A die letzte Rate.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Anwartschaftsrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist am 01.07. Eigentümerin des Verlobungsrings geworden.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat den Verlobungsring an R am 01.08. nach § 929 S. 1 BGB übereignen können?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. S konnte R das Eigentum an dem Ring am 01.08. nach §§ 929 S. 1, 931 BGB verschaffen.
Ja, in der Tat!
4. Kann R am 01.08. Herausgabe des Rings von A verlangen?
Nein!
5. Fällt damit dauerhaft das Eigentum und der Besitz an dem Ring auseinander?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ajboby90
24.11.2023, 21:07:21
Hatte leider den SV zunächst völlig fehlinterpretiert. Ich dachte an eine "normale" Freundschaft A - F und somit in Richtung einer Stellvertretung oder Schenkungsabsicht des Rings an F. Erst mit dem Bild (ich lese normalerweise stets nur den Text) wurde mir klar, wie es gemeint ist.
Leo Lee
25.11.2023, 10:18:06
Hallo ajboby90, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat könnte der Text „alleine“ manchmal zu Verwirrungen führen. Wir gestalten u.a. die Sachverhalte allerdings so, dass die Nutzer und Nutzerinnen ein Gespür dafür entwickeln können, worauf es eigentlich ankommt (hier also dass es wie du richtig sagt nicht um eine Stellvertretung geht aufgrund der zweiten Hälfte des SVs)! Wir bitten insofern um Nachsicht und freuen uns, dass das Bild i.V.m. mit dem Text noch weiterhelfen konnte. Beachte allerdings, dass wie erwähnt in der zweiten Hälfte des SVs – auch ohne Bild – deutlich wird, dass die R hier „interveniert“, weshalb die F hier im Grunde irrelevant ist für den Fall :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
jakoobus
21.12.2023, 17:19:34
Welchen
Herausgabeanspruchgenau soll S hier im Zuge der §§ 929 1, 931 an R abgetreten haben? Nach der hM soll es doch nicht möglich sein den § 985 an sich abzutreten, da dieser untrennbar mit der Position des Eigentümers verbunden ist. Viele Grüße!
Leo Lee
25.12.2023, 14:22:52
Hallo jakoobus, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat wird 985 nicht abgetreten. Allerdings hat der Vorbehaltsverkäufer bis zur vollständigen Zahlung immer noch einen POTENZIELLEN Heruasgabeanspruch; nämlich aus einem Rückgewähranspruch gem. §§ 346 I, 449 II, falls er gem. 323 I zurücktritt (weil Preis nicht gezahlt und damit eine Nichtleistung vorliegt). Und genau diesen potenziellen
Herausgabeanspruchkann er dann abtreten. Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Oechsler § 931 Rn. 15 ff. empfehlen :). Besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!

Lord Denning
22.2.2024, 09:44:53
Liebes Jurafuchs-Team, warum wirkt, trotz des ähnlichen Wortlautes von § 883 I 1 und § 161 I 1, die Unwirksamkeit bei letzterem absolut und nicht nur relativ? Vielen Dank schon mal im Voraus :)