Grundfall: Anwartschaftsrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A kauft bei Schmuckhändlerin S einen Verlobungsring für ihre Freundin F. A und S vereinbaren, dass A den Ring unter Eigentumsvorbehalt am 01.07. mitnehmen darf. Am 01.08. übereignet S den Ring unbedingt an As Rivalin R. Am 01.09. bezahlt A die letzte Rate.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist am 01.07. Eigentümerin des Verlobungsrings geworden.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat den Verlobungsring an R am 01.08. nach § 929 S. 1 BGB übereignen können?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. S konnte R das Eigentum an dem Ring am 01.08. nach §§ 929 S. 1, 931 BGB verschaffen.
Ja, in der Tat!
4. Kann R am 01.08. Herausgabe des Rings von A verlangen?
Nein!
5. Fällt damit dauerhaft das Eigentum und der Besitz an dem Ring auseinander?
Nein, das ist nicht der Fall!
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