§ 399 Alt. 2 BGB + verlängerter Eigentumsvorbehalt
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Textilhändlerin T bezieht von Lieferant L Kleidungsstücke, die dieser unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefert. Die Kleidungsstücke veräußert T weiter an Kaufhausinhaberin K. T und K haben vereinbart, dass die Kaufpreisforderungen nicht abgetreten werden dürfen.
Einordnung des Falls
§ 399 Alt. 2 BGB + verlängerter Eigentumsvorbehalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine wirksame Abtretungsvereinbarung zwischen T und L vor.
Ja!
2. Eine Abtretung einer Forderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern Zedent und Schuldner ein Abtretungsverbot (§ 399 Alt.2 BGB) vereinbart haben.
Genau, so ist das!
3. Das vertragliche Abtretungsverbot ist aufgrund der Kollision mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt vorliegend sittenwidrig (§ 138 Abs.1 BGB) und nichtig.
Nein, das trifft nicht zu!
4. L ist hier trotz vertraglichen Abtretungsausschlusses (§ 399 Alt.2 BGB) Inhaber der Forderung aus der Weiterveräußerung geworden.
Ja!
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Blackpanther
4.8.2023, 18:57:27
Was, wenn § 354a HGB nicht einschlägig wäre? Eine Abtretung an den Lieferanten würde gem. § 399 Alt. 2 BGB scheitern und die Vorbehaltskäuferin würde sich vertragsbrüchig verhalten.
David.
5.8.2023, 14:07:43
Genau, dies hätte zur Folge, dass der Lieferant nicht Inhaber der Forderung werden würde. Durch die Vereinbarung des Abtretungsverbots würde der Erstkäufer eine Pflicht aus dem Kaufvertrag mit dem Vorbehaltsverkäufer verletzen und sich damit schadensersatzpflichtig machen. Der Vorbehaltsverkäufer wird wiederum die Ermächtigung zur Weiterveräußerung regelmäßig nur für den Fall erteilen, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung abtretbar ist. Im Zweifel kann man das im Wege der Auslegung annehmen. Das hätte dann zur Folge, dass der Vorbehaltskäufer als Nichtberechtigter weiterveräußern würde. Für den Vorbehaltsverkäufer würde das die Gefahr bedeuten, dass er sein Eigentum durch gutgläubigen Erwerb des Zweitkäufers verlieren könnte. Bezüglich eines gutgläubigen Erwerbs bestünde im Handelsverkehr grds. eine Erkundigungspflicht, hier stellt sich das Problem jedoch schon wegen § 354a HGB nicht. Bei einem privaten Abnehmer besteht eine Erkundigungspflicht regelmäßig nicht, im Einzelfall kann natürlich aber auch etwas anderes anzunehmen sein.