Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
§ 399 Alt. 2 BGB + verlängerter Eigentumsvorbehalt
§ 399 Alt. 2 BGB + verlängerter Eigentumsvorbehalt
3. Juli 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (13.818 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Textilhändlerin T bezieht von Lieferant L Kleidungsstücke, die dieser unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefert. Die Kleidungsstücke veräußert T weiter an Kaufhausinhaberin K. T und K haben vereinbart, dass die Kaufpreisforderungen nicht abgetreten werden dürfen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 399 Alt. 2 BGB + verlängerter Eigentumsvorbehalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine wirksame Abtretungsvereinbarung zwischen T und L vor.
Ja!
2. Eine Abtretung einer Forderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern Zedent und Schuldner ein Abtretungsverbot (§ 399 Alt.2 BGB) vereinbart haben.
Genau, so ist das!
3. Das vertragliche Abtretungsverbot ist aufgrund der Kollision mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt vorliegend sittenwidrig (§ 138 Abs.1 BGB) und nichtig.
Nein, das trifft nicht zu!
4. L ist hier trotz vertraglichen Abtretungsausschlusses (§ 399 Alt.2 BGB) Inhaber der Forderung aus der Weiterveräußerung geworden.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blackpanther
4.8.2023, 18:57:27
Was, wenn
§ 354a HGBnicht einschlägig wäre? Eine Abtretung an den Lieferanten würde gem. § 399 Alt. 2 BGB scheitern und die Vorbehaltskäuferin würde sich vertragsbrüchig verhalten.
David.
5.8.2023, 14:07:43
Genau, dies hätte zur Folge, dass der Lieferant nicht Inhaber der Forderung werden würde. Durch die Vereinbarung des
Abtretungsverbots würde der Erstkäufer eine Pflicht aus dem
Kaufvertragmit dem Vorbehaltsverkäufer verletzen und sich damit
schadensersatzpflichtig machen. Der Vorbehaltsverkäufer wird wiederum die Ermächtigung zur Weiterveräußerung regelmäßig nur für den Fall erteilen, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung abtretbar ist. Im Zweifel kann man das im Wege der Auslegung annehmen. Das hätte dann zur Folge, dass der Vorbehaltskäufer als Nichtberechtigter weiterveräußern würde. Für den Vorbehaltsverkäufer würde das die Gefahr bedeuten, dass er sein Eigentum durch gutgläubigen Erwerb des Zweitkäufers verlieren könnte. Bezüglich eines gutgläubigen Erwerbs bestünde im Handelsverkehr grds. eine Erkundigungspflicht, hier stellt sich das Problem jedoch schon wegen
§ 354a HGBnicht. Bei einem privaten Abnehmer besteht eine Erkundigungspflicht regelmäßig nicht, im Einzelfall kann natürlich aber auch etwas anderes anzunehmen sein.

Lorenz-Ultra
17.12.2024, 10:43:56
Grds. nimmt der BGH an, dass das
Abtretungsverbot, ungeachtet des Prioritätsprinzips (§ 185 II 2,
408 BGB), wirksam ist. Insofern stimme ich zu, auch wenn eine genauere Erklärung hilfreich gewesen wäre. Weiterhin könnte noch auf die Teile der Lit eingehen, welche das
Abtretungsverbotnach dem Prioritätsprinzip als unwirksam ansehen. ME müsste jedoch dargestellt werden, dass eine Weiterveräußerung durch den VK ohne die
notwendigeVorausabtretung
jedenfalls nicht von der Ermächtigung des VVK gem. § 185 I BGB umfasst ist und somit nichtig wäre. Demnach wäre mE auf die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs gem. § 932 ff. BGB (bei welchem regelmäßig in Branchen in denen EVB üblich ist Nachforschungs
obliegenheitenentstehen könnten) einzugehen. VG
pactasuntservanda04
20.5.2025, 20:58:01
okalinkk
22.5.2025, 14:17:02
ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch, aber inwiefern können den K und T ein
Abtretungsverbotüberhaupt vereinbaren? ginge des nicht nur zwischen Abtretendem und
Schuldner?
cornelius.spans
7.6.2025, 13:39:51
Hi @[okalinkk](253888), genau, das
Abtretungsverbotwird, wie sich aus § 399 Alt. 2 BGB ergibt, von den Parteien vereinbart, zwischen denen die Forderung ursprünglich besteht. T verkauft an K Kleidung. K ist also
Schuldner des Kaufpreiszahlungsanspruchs, T der Gläubiger. Das vereinbarte
Abtretungsverbotsoll T daran hindern, seinen Anspruch abzutreten. Es ist also so, wie du selbst sagst: Das
Abtretungsverbotwird vereinbart zwischen Abtretendem (T als Altgläubiger, der seinen Anspruch durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt an L abtritt) und dem
Schuldner (K). Hoffe, das hilft. MfG
cornelius.spans
7.6.2025, 14:22:18
Hi, im Fall wird die Frage bearbeitet, ob das
Abtretungsverbotzwischen K (Käufer) und T (Zwischenhändler) sittenwidrig ist. Müsste aber nicht auch die Frage gestellt werden, ob die von L (Lieferant) und T vereinbarte Abtretung (im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts) sittenwidrig ist? Insb. käme hier doch in Betracht, dass der Zwischenhändler regelmäßig zum Vertragsbruch mit seinen Käufern verleitet sein wird, da mit diesen vereinbarte
Abtretungsverbote durch § 354a I HGB im Ergebnis keine Wirkung haben. Auch das für die Sittenwidrigkeit erforderliche subjektive Element dürfte gegeben sein, wenn
Abtretungsverbote branchenüblich sind und sich somit die Kollisionsgefahr dem Lieferanten aufdrängen musste. MfG