Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

§ 399 Alt. 2 BGB + verlängerter Eigentumsvorbehalt

§ 399 Alt. 2 BGB + verlängerter Eigentumsvorbehalt

17. September 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Textilhändlerin T bezieht von Lieferant L Kleidungsstücke, die dieser unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefert. Die Kleidungsstücke veräußert T weiter an Kaufhausinhaberin K. T und K haben vereinbart, dass die Kaufpreisforderungen nicht abgetreten werden dürfen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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