Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: Keine Verarbeitung I - bloße Wertsteigerung
Abwandlung: Keine Verarbeitung I - bloße Wertsteigerung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B stiehlt von P ein Jungkalb, das sie in ihrem Stall unterbringt und bis zur Schlachtreife mästet. Kurz vor der Schlachtung erscheint P und fordert von B Herausgabe des Kalbs.
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Einordnung des Falls
Abwandlung: Keine Verarbeitung I - bloße Wertsteigerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P kann Herausgabe des Kalbs verlangen, wenn er noch Eigentümer ist (§ 985 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Eigentumserwerb der B kommt nur nach § 950 BGB in Betracht.
Ja!
3. Ist das schlachtreife Kalb eine neue Sache im Vergleich zum Jungkalb?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ist B Eigentümerin des Schlachtkalbs aufgrund gesetzlichen Eigentumserwerbs nach § 950 BGB?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
21.12.2022, 13:59:47
Blöde Frage, aber: Warum kommt hier ein gesetzlicher Eigentumserwerb nicht (zum Teil) nach § 948 bzw § 947 in Betracht?
Rozaa
24.7.2023, 14:32:01
Das habe ich mich auch gefragt.
Lorenz
14.8.2023, 10:38:48
Das Futter als
wesentlicher Bestandteil? In der Folge würden Futtermittelproduzenten
Eigentümervon Millionen Kühen werden.
evanici
15.9.2023, 13:34:05
Ggf. könnte man dann aber über § 947 II rausfliegen, da das jeweilige Tier dann als Hauptsache anzusehen ist und bleibt...
Sebastian Schmitt
6.9.2024, 16:54:05
Hallo @[Im🍑nderabilie](170862), ein interessanter Gedanke! Meine erste Idee war ebenfalls, dass das eigtl nicht sein kann, auch wenn man eine ordentliche rechtliche Begründung dafür vielleicht nicht direkt parat hat. Aber: Sollte ich zB wirklich (Mit-)Eigentum an der Nachbarskatze erhalten (können), wenn ich sie mit ein paar Stückchen Wurst füttere? In einem Urteil vom 22.1.2004 (11 U 144/03, NJW-RR 2004, 1430) hat ein Senat des OLG Celle entschieden, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt eines Futtermittelherstellers am Futter nach Verfütterung an für ihn fremde Schweine tatsächlich nach § 947 II BGB erlischt. Andes gewendet ist danach das Futter also bloße Nebensache ggü dem Tier, das das Futter frisst (MüKo-BGB/Füller, 9. Aufl 2023, § 947 Rn 6). Das ist dewegen recht spannend, weil § 947 II BGB als Ausnahmevorschrift sehr eng gehandhabt wird und man nicht viele Beispielsfälle dazu findet, in denen er tatsächlich vorliegt. Entsprechendes würde über den Verweis nach § 948 I BGB auch dort gelten. Wenn wir dieser (für unseren Fall mE durchaus plausiblen) Ansicht folgen, haben wir also keinen (teilweisen) Eigentumserwerb durch das Füttern. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team