Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: Keine Verarbeitung I - bloße Wertsteigerung
Abwandlung: Keine Verarbeitung I - bloße Wertsteigerung
4. April 2025
6 Kommentare
4,6 ★ (13.304 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B stiehlt von P ein Jungkalb, das sie in ihrem Stall unterbringt und bis zur Schlachtreife mästet. Kurz vor der Schlachtung erscheint P und fordert von B Herausgabe des Kalbs.
Diesen Fall lösen 81,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung: Keine Verarbeitung I - bloße Wertsteigerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P kann Herausgabe des Kalbs verlangen, wenn er noch Eigentümer ist (§ 985 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Eigentumserwerb der B kommt nur nach § 950 BGB in Betracht.
Ja!
3. Ist das schlachtreife Kalb eine neue Sache im Vergleich zum Jungkalb?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ist B Eigentümerin des Schlachtkalbs aufgrund gesetzlichen Eigentumserwerbs nach § 950 BGB?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie
21.12.2022, 13:59:47
Blöde Frage, aber: Warum kommt hier ein gesetzlicher Eigentumserwerb nicht (zum Teil) nach § 948 bzw § 947 in Betracht?
Rozaa
24.7.2023, 14:32:01
Das habe ich mich auch gefragt.
Lorenz
14.8.2023, 10:38:48
Das Futter als
wesentlicher Bestandteil? In der Folge würden Futtermittelproduzenten Eigentümer von Millionen Kühen werden.
evanici
15.9.2023, 13:34:05
Ggf. könnte man dann aber über § 947 II rausfliegen, da das jeweilige Tier dann als Hauptsache anzusehen ist und bleibt...

Sebastian Schmitt
6.9.2024, 16:54:05
Hallo @[Im🍑nderabilie](170862), ein interessanter Gedanke! Meine erste Idee war ebenfalls, dass das eigtl nicht sein kann, auch wenn man eine ordentliche rechtliche Begründung dafür vielleicht nicht direkt parat hat. Aber soll ich zB wirklich (Mit-)Eigentum an der Nachbarskatze erhalten (können), wenn ich sie mit ein paar Stückchen Wurst füttere? In einem Urteil vom 22.1.2004 (11 U 144/03, NJW-RR 2004, 1430) hat ein Senat des OLG Celle entschieden, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt eines Futtermittelherstellers am Futter nach Verfütterung an für ihn fremde Schweine tatsächlich nach § 947 II BGB erlischt (wie es iE auch @[evanici](214760) vorschlägt). Andes gewendet ist danach das Futter also bloße Nebensache ggü dem Tier, das das Futter frisst (MüKo-BGB/Füller, 9. Aufl 2023, § 947 Rn 6). Das ist deswegen recht spannend, weil § 947 II BGB als Ausnahmevorschrift sehr eng gehandhabt wird und man nicht viele Beispielsfälle dazu findet, in denen er tatsächlich vorliegt. Entsprechendes würde über den Verweis nach § 948 I BGB auch dort gelten. Wenn wir dieser (für unseren Fall mE durchaus plausiblen) Ansicht folgen, haben wir also keinen (teilweisen) Eigentumserwerb durch das Füttern. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
simon_487
28.2.2025, 15:47:50
Lässt sich hinsichtlich des Futters vllt auch argumentieren, dass weder Verbindung noch Vermischung §§ 947f. vorliegt? Das Futter wird vom Tier verdaut und ausgeschieden. Das Futter als Sache ist also gar nicht mehr vorhanden.