Abwandlung: Geringerer Verarbeitungswert
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist Eigentümerin eines Goldbarrens (Wert: € 2.000). Der untalentierte Schmied B stiehlt den Barren, schmilzt ihn ein und schmiedet daraus einen hässlichen Goldring (Wert: € 2.200). A verlangt von B Herausgabe des Goldrings. B erwidert, er sei Eigentümer.
Einordnung des Falls
Abwandlung: Geringerer Verarbeitungswert
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B könnte Eigentum an dem Ring nach § 950 BGB erworben haben.
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Ja!
2. Ist der Goldring eine neue Sache?
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Genau, so ist das!
3. Der Ring ist wertvoller als der Goldbarren. Damit ist der Verarbeitungswert höher als der Wert der Rohstoffe.
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Nein, das trifft nicht zu!
4. Hat B Eigentum an dem Ring erworben?
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Nein!
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Im🍑nderabilie
21.12.2022, 14:02:49
Wäre in dem Fall die Annahme einer unberechtigten GoA vertretbar?

paul
3.4.2023, 10:36:43
Ne, ne angemaßte GoA, es fehlt ja am Fremdgeschäftsführungswillen, die Rechtsfolgen sind aber nahezu identisch zur unberechtigten, 687 II
evanici
15.9.2023, 13:41:51
Könntet ihr nochmal den Unterschied zwischen Verarbeitung und Umbildung erläutern?
Leo Lee
16.9.2023, 13:39:26
Hallo evanici, diese Begriffe sind Synonyme und haben die gleiche Bedeutung. Beide werden definiert als Realakte, i.R.d. durch ein willensgetragenes bzw. menschliches gesteuertes Verhalten am Ende eine neue Sache hergestellt wird. Siehe hierzu MüKo-BGB, 9. Auflage Füller § 950 Rn. 5 :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo