Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Angebot und Annahme
Konkludente Vertragsänderung bei Dauerschuldverhältnis - McFit (keine Kenntnis)
Konkludente Vertragsänderung bei Dauerschuldverhältnis - McFit (keine Kenntnis)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B trainiert im Fitnessstudio McBody GmbH (M). Am 23.03. kündigt M mittels eines Aufstellers an, dass ab 1.04. das Nutzungsentgelt auf €24,90 steigen soll. Die Zustimmung hierzu gelte mit Durchschreiten des Drehkreuzes als erteilt, sofern man nicht vorher widerspricht. B bemerkt den Aufsteller nicht und tritt ein.
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Einordnung des Falls
Konkludente Vertragsänderung bei Dauerschuldverhältnis - McFit (keine Kenntnis)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen B und M besteht ein Vertrag.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann M die monatlich geschuldete Nutzungsgebühr ohne Zustimmung der B erhöhen?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Bei dem Aufsteller handelt es sich um ein Angebot der M zur Änderung des Fitnessstudiovertrages (Erhöhung der Nutzungsgebühr).
Ja!
4. B muss dieses Angebot ausdrücklich annehmen.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Allein das Schweigen der B auf die vorgeschlagene Vertragsänderung stellt eine konkludente Annahme dar.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Jedenfalls indem B das Drehkreuz durchschritten hat, hat sie der Änderung konkludent zugestimmt.
Nein!
7. Kann M von B ab 01.04. die höhere Nutzungsgebühr verlangen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
antoniasophie
27.4.2022, 22:40:00
Super, wie schnell ihr den Sachverhalt bei Jurafuchs umgesetzt habt! 😊
QuiGonTim
28.4.2022, 08:44:44
Das Wort „Mitgliederinnen“, welches ihr im Ergänzungstext zur vorletzten Aufgabe verwandt habt, gibt es nicht.
Lukas_Mengestu
28.4.2022, 12:43:19
Da hast Du uns erwischt, danke Dir. Da das Mitglied im Deutschen ein Neutrum ist, gibt es hier in der Tat nur die Pluralform "Mitglieder". Wir haben das korrigiert, danke Dir :-)
Isabell
23.5.2022, 20:41:04
Praxistipp ist eine charmante Ergänzung!
Lukas_Mengestu
24.5.2022, 10:06:52
Das freut uns zu hören, Isabell :-)
Cocos.lawstudy
4.6.2022, 18:24:22
Bei der vorletzten Erklärung schreibt ihr ausversehen von Mcfit, aber es heißt hier ja Mcbody.
Lukas_Mengestu
7.6.2022, 09:31:15
Hallo Corina, vielen Dank für den Hinweis. Der Sachverhalt und unser modifiziertes Studio "McBody" sind an die tatsächlichen Vorgänge bei McFit angelehnt. Der Vertiefungshinweis bezieht sich insoweit auf den realen Sachverhalt, wo die Preisänderungen den Mitgliedern vorab auch per Mail zugeschickt worden waren. Deswegen haben wir an dieser Stelle den richtigen Namen verwendet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Cocos.lawstudy
7.6.2022, 09:55:21
Achso, ok. Danke
enise
16.1.2023, 16:50:19
könnte hier nicht auch ei Fall des potenziellen Erklärungsbewusstseins vorliegen? B erkennt nicht, dass sie durch schlüssiges Verhalten eine Annahmeerklärung abgegeben haben könnte. 🤔
Sambajamba10
25.1.2023, 09:40:39
Konkludentes Annahme liegt vor, wenn der Erklärende unmittelbar einen anderen Zweck verfolgt, mittelbar aber seinen Geschäftswillen zum Ausdruck bringt. Insofern könnte man denken, dass du Recht hast. Andererseits war es für B nötig, das Drehkreuz zu durchschreiten, um trainieren zu können. B hat das Angebot nicht wahrgenommen, weshalb ein objektiver, redlicher Betrachter nicht davon ausgehen kann, dass sie ihren Geschäftswillen zum Ausdruck gebracht hat. Daher ist ihr Verhalten lediglich als Schweigen aufzufassen, welchem grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen wird.
enise
25.1.2023, 10:45:40
hmm verstehe. Aber ist es denn einem obj. Dritten erkennbar, dass sie das Hinweisschild nicht wahrgenommen hat? (Verkehrsschutzgründe..)
Sambajamba10
25.1.2023, 11:25:23
Einerseits ist der Sachverhalt Gesetz, an ihm darf nicht gerüttelt werden. Andererseits ergibt sich das auch eindeutig aus der Zeichnung.
Dogu
22.5.2023, 14:08:11
Hier ist meines Erachtens kein Raum für ein potenzielles Erklärungsbewusstsein. B befindet sich nicht in einer Auktionshalle und daher in besonderen Räumlichkeiten, in denen durch Handzeichen Verträge geschlossen werden, sondern durchschreitet ein Drehkreuz in einem Fitnessstudio, dass nur nach vorherigem, separaten Vertragsschluss durchschritten werden kann. Das ist ein anderer Fall als bei der Weinversteigerung, da beim Studio praktisch niemand des Verkehrskreises der Fitnessstudiobesucher im Durchschreiten eines Drehkreuzes eine Annahme eines Vertragsschlusses sehen würde. Ansonsten müsste ja jeder im öffentlichen Raum ständig nach Plakaten Ausschau halten, auch wenn zuvor bei der entsprechenden Räumlichkeit kein Anlass bestand (anders wäre es bei einem Fitnessstudio mit Ticketverkauf zu sehen). Hier ist auch der Verkehr nicht schutzwürdig. Offensichtlich will der Betreiber seinen Kunden eine "einvernehmliche" Preiserhöhung unterjubeln. Das ist etwas ganz anderes als der gutgläubige Auktionator, der im Handheben zu Recht ein Gebot erkennen durfte.
Elias Von der Brelie
20.6.2023, 21:42:37
So wie ich das verstanden habe würde das bedeuten, dass Preiserhöhungen (also Abänderungen eines Vertrages) einseitig nicht möglich sind, die Partei welche eine höhere Zahlung verlangt aber eben auch nicht einseitig aus dem Vertrag zurücktreten kann. Bedeutet das, dass man solche Preiserhöhungen als Nutzer einfach ignorieren kann? Das kann doch Praktisch nicht sein oder? Solche Preiserhöhungen finden doch alltäglich statt. Oder ist es in einem Dienstleistungs Vertrag eben doch möglich einseitig den Vertrag zu beenden?
Richter Alexander Hold
14.11.2023, 10:20:03
Ich würde sagen, solange die Mindestvertragslaufzeit gilt (meist 12 oder 24 Monate), kann man als Nutzer zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen weiter trainieren, also zu dem geringeren Preis. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit steht es dem Fitnessstudio dann natürlich frei, einen erneuten Vertrag zu dem geringeren Preis mit dem Nutzer nicht mehr abzuschließen und auf den erhöhten Preis zu bestehen. Es kommt also meiner Meinung nach auf die Vertragslaufzeit an. Viele Studios haben nach Ende einer einmaligen langen Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten in ihren AGB stehen, dass sich danach der Vertrag automatisch jeden Monat um einen weiteren Monat verlängert. Sozusagen läuft der Vertrag also jeden Monat aus und es wird ein neuer abgeschlossen, zu dem natürlich das Studio dann auf den erhöhten Preis bestehen und bei der Verweigerung des Nutzers einen erneuten Vertragsschluss mit diesem ablehnen kann.
Flohm
24.7.2024, 11:31:39
Hey :) Schön wäre es, wenn ihr das neue Urteil (LG Bamberg, Urt. v. 15.03.2024 - Az.: 13 O 730/22) mit einbauen könntet und wenn noch auf die AGB-Prüfung eingegangen wird.
Flohm
24.7.2024, 11:35:11
Meine Anmerkung bezieht sich mehr auf die Aufgabe danach als auf diese. Ich wusste nicht, dass es dazu noch weitere Aufgaben gibt! LG
SGH
12.10.2024, 13:48:04
Hast du hier noch Aufgaben dazu gefunden; was den neuen Urteil thematisiert. Ich habe so einen Fall, den ich bearbeiten muss.