Konkludente Vertragsänderung bei Dauerschuldverhältnis - McFit (keine Kenntnis)


leicht

Diesen Fall lösen 80,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B trainiert im Fitnessstudio McBody GmbH (M). Am 23.03. kündigt M mittels eines Aufstellers an, dass ab 1.04. das Nutzungsentgelt auf €24,90 steigen soll. Die Zustimmung hierzu gelte mit Durchschreiten des Drehkreuzes als erteilt, sofern man nicht vorher widerspricht. B bemerkt den Aufsteller nicht und tritt ein.

Einordnung des Falls

Konkludente Vertragsänderung bei Dauerschuldverhältnis - McFit (keine Kenntnis)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen B und M besteht ein Vertrag.

Genau, so ist das!

Bei einem Vertrag handelt es sich um ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, das ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien begründet.Zwischen B und M besteht ein „Fitnessstudiovertrag“. Dieser Vertrag enthält Elemente des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB, Bereitstellung der Geräte) und des Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB, Anleitung der Nutzung, Kurse).Im Schuldrecht herrscht - anders als im Sachenrecht - kein Typenzwang. Neben den ausdrücklich kodifizierten Vertragsformen (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag …) können deshalb zwischen den Parteien auch „typengemischte Verträge“ abgeschlossen werden (vgl. § 311 Abs. 1 BGB). Die rechtliche Behandlung richtet sich nach dem im Vordergrund stehenden Vertragstypus (sog. Absorptionsmethode).

2. Kann M die monatlich geschuldete Nutzungsgebühr ohne Zustimmung der B erhöhen?

Nein, das trifft nicht zu!

Nicht nur der Abschluss eines Vertrages bedarf zwei übereinstimmender, in Bezug aufeinander abgegebener Willenserklärungen, Antrag und Annahme (§§ 145, 147 BGB). Vielmehr ist auch eine Änderung eines bestehenden Vertrages grundsätzlich nur mit Zustimmung der beteiligten Parteien möglich. Etwas anderes gilt bei Dauerschuldverhältnissen nur dann, wenn die Parteien eine wirksame Preisanpassungsklausel vereinbart haben. Der Sachverhalt enthält keinen Hinweis darauf, dass die Parteien M ein einseitiges Anpassungsrecht eingeräumt haben. M kann von B also nur dann eine höhere Nutzungsgebühr verlangen, wenn B dieser Änderung zustimmt.

3. Bei dem Aufsteller handelt es sich um ein Angebot der M zur Änderung des Fitnessstudiovertrages (Erhöhung der Nutzungsgebühr).

Ja!

Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt.Bei dem Aufsteller handelt es sich um ein hinreichend bestimmtes Änderungsangebot, wonach die monatliche Nutzungsgebühr aller Bestandskundinnen auf €24,90 ansteigen soll.

4. B muss dieses Angebot ausdrücklich annehmen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Annahme ist eine Willenserklärung, mit der das Einverständnis mit dem Antrag ausgedrückt wird. Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung liegt in einem äußerlich erkennbaren Verhalten, das auf das Vorliegen eines Handlungswillens, eines Erklärungsbewusstseins und eines Geschäftswillen schließen lässt. Die Annahme muss dabei nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich auch durch schlüssiges Verhalten ergeben.B kann ihre Zustimmung zur Vertragsänderung somit auch durch entsprechend schlüssiges Verhalten zum Ausdruck bringen (z.B. zustimmendes Nicken, Zahlung des höheren Entgeltes …).

5. Allein das Schweigen der B auf die vorgeschlagene Vertragsänderung stellt eine konkludente Annahme dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Die konkludente Annahme ist vom bloßen Schweigen zu unterscheiden. Schweigen gilt nur dann als Willenserklärung, wenn (1) die Parteien es vereinbart haben oder (2) das Gesetz es bestimmt (z.B. in §§ 108 Abs. 2 S. 2, 177 Abs. 2 BGB als Ablehnung sowie in §§ 516 Abs. 2 S. 2, 1943 BGB und § 362 Abs. 1 HGB als Zustimmung). B und M haben keine Vereinbarung getroffen, dass dem Schweigen einer Partei ein bestimmter Erklärungswert zukommen soll. Auch eine gesetzliche Bestimmung liegt nicht vor.

6. Jedenfalls indem B das Drehkreuz durchschritten hat, hat sie der Änderung konkludent zugestimmt.

Nein!

Eine Annahme durch schlüssiges Verhalten liegt vor, wenn der Annahmewille aus der Sicht des Antragenden „aktiv“ zum Ausdruck kommt.Das Durchschreiten des Drehkreuzes stellt eine aktive Handlung dar. B hat hier aber ersichtlich den Aufsteller nicht wahrgenommen. Das Durchschreiten des Drehkreuzes war notwendig, um zum Trainingsbereich zu gelangen. Aus Sicht der M kann allein aus dem Durchschreiten des Drehkreuzes insoweit nicht geschlossen werden, dass B eine rechtsverbindliche Annahmeerklärung abgeben wollte.Ebenfalls gut vertretbar wäre es hier, dass man die Vertragsänderung bereits am Zugang des Angebots scheitern lässt. McFit hatte wohl deshalb alle Mitglieder zusätzlich noch per E-Mail benachrichtigt. Spätestens dann liegt der Schwerpunkt bei der Frage der Annahme der Erklärung.

7. Kann M von B ab 01.04. die höhere Nutzungsgebühr verlangen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die geschuldeten Leistungen der Vertragsparteien ergeben sich aus dem zwischen Ihnen geschlossenen Vertrag sowie zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.B hat der Vertragsänderung nicht zugestimmt, somit bleibt die ursprünglich vereinbarte Nutzungsgebühr bestehen.Solltest Du von einer solchen Änderung betroffen und hiermit nicht einverstanden sein sein, so solltest Du einen Widerspruch formulieren und einreichen. Damit stellst Du klar, dass Deine fortgesetzte Nutzung gerade keine konkludente Zustimmung darstellt.

Jurafuchs kostenlos testen


Antonia

Antonia

27.4.2022, 22:40:00

Super, wie schnell ihr den Sachverhalt bei Jurafuchs umgesetzt habt! 😊

QUIG

QuiGonTim

28.4.2022, 08:44:44

Das Wort „Mitgliederinnen“, welches ihr im Ergänzungstext zur vorletzten Aufgabe verwandt habt, gibt es nicht.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.4.2022, 12:43:19

Da hast Du uns erwischt, danke Dir. Da das Mitglied im Deutschen ein Neutrum ist, gibt es hier in der Tat nur die Pluralform "Mitglieder". Wir haben das korrigiert, danke Dir :-)

Isabell

Isabell

23.5.2022, 20:41:04

Praxistipp ist eine charmante Ergänzung!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.5.2022, 10:06:52

Das freut uns zu hören, Isabell :-)

Cocos.lawstudy

Cocos.lawstudy

4.6.2022, 18:24:22

Bei der vorletzten Erklärung schreibt ihr ausversehen von Mcfit, aber es heißt hier ja Mcbody.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.6.2022, 09:31:15

Hallo Corina, vielen Dank für den Hinweis. Der Sachverhalt und unser modifiziertes Studio "McBody" sind an die tatsächlichen Vorgänge bei McFit angelehnt. Der Vertiefungshinweis bezieht sich insoweit auf den realen Sachverhalt, wo die Preisänderungen den Mitgliedern vorab auch per Mail zugeschickt worden waren. Deswegen haben wir an dieser Stelle den richtigen Namen verwendet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Cocos.lawstudy

Cocos.lawstudy

7.6.2022, 09:55:21

Achso, ok. Danke

enise

enise

16.1.2023, 16:50:19

könnte hier nicht auch ei Fall des potenziellen Erklärungsbewusstseins vorliegen? B erkennt nicht, dass sie durch schlüssiges Verhalten eine Annahmeerklärung abgegeben haben könnte. 🤔

Sambajamba10

Sambajamba10

25.1.2023, 09:40:39

Konkludentes Annahme liegt vor, wenn der Erklärende unmittelbar einen anderen Zweck verfolgt, mittelbar aber seinen Geschäftswillen zum Ausdruck bringt. Insofern könnte man denken, dass du Recht hast. Andererseits war es für B nötig, das Drehkreuz zu durchschreiten, um trainieren zu können. B hat das Angebot nicht wahrgenommen, weshalb ein objektiver, redlicher Betrachter nicht davon ausgehen kann, dass sie ihren Geschäftswillen zum Ausdruck gebracht hat. Daher ist ihr Verhalten lediglich als Schweigen aufzufassen, welchem grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen wird.

enise

enise

25.1.2023, 10:45:40

hmm verstehe. Aber ist es denn einem obj. Dritten erkennbar, dass sie das Hinweisschild nicht wahrgenommen hat? (Verkehrsschutzgründe..)

Sambajamba10

Sambajamba10

25.1.2023, 11:25:23

Einerseits ist der Sachverhalt Gesetz, an ihm darf nicht gerüttelt werden. Andererseits ergibt sich das auch eindeutig aus der Zeichnung.

Dogu

Dogu

22.5.2023, 14:08:11

Hier ist meines Erachtens kein Raum für ein potenzielles Erklärungsbewusstsein. B befindet sich nicht in einer Auktionshalle und daher in besonderen Räumlichkeiten, in denen durch Handzeichen Verträge geschlossen werden, sondern durchschreitet ein Drehkreuz in einem Fitnessstudio, dass nur nach vorherigem, separaten Vertragsschluss durchschritten werden kann. Das ist ein anderer Fall als bei der Weinversteigerung, da beim Studio praktisch niemand des Verkehrskreises der Fitnessstudiobesucher im Durchschreiten eines Drehkreuzes eine Annahme eines Vertragsschlusses sehen würde. Ansonsten müsste ja jeder im öffentlichen Raum ständig nach Plakaten Ausschau halten, auch wenn zuvor bei der entsprechenden Räumlichkeit kein Anlass bestand (anders wäre es bei einem Fitnessstudio mit Ticketverkauf zu sehen). Hier ist auch der Verkehr nicht schutzwürdig. Offensichtlich will der Betreiber seinen Kunden eine "einvernehmliche" Preiserhöhung unterjubeln. Das ist etwas ganz anderes als der gutgläubige Auktionator, der im Handheben zu Recht ein Gebot erkennen durfte.

EB

Elias Von der Brelie

20.6.2023, 21:42:37

So wie ich das verstanden habe würde das bedeuten, dass Preiserhöhungen (also Abänderungen eines Vertrages) einseitig nicht möglich sind, die Partei welche eine höhere Zahlung verlangt aber eben auch nicht einseitig aus dem Vertrag zurücktreten kann. Bedeutet das, dass man solche Preiserhöhungen als Nutzer einfach ignorieren kann? Das kann doch Praktisch nicht sein oder? Solche Preiserhöhungen finden doch alltäglich statt. Oder ist es in einem Dienstleistungs Vertrag eben doch möglich einseitig den Vertrag zu beenden?

Richter Alexander Hold

Richter Alexander Hold

14.11.2023, 10:20:03

Ich würde sagen, solange die Mindestvertragslaufzeit gilt (meist 12 oder 24 Monate), kann man als Nutzer zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen weiter trainieren, also zu dem geringeren Preis. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit steht es dem Fitnessstudio dann natürlich frei, einen erneuten Vertrag zu dem geringeren Preis mit dem Nutzer nicht mehr abzuschließen und auf den erhöhten Preis zu bestehen. Es kommt also meiner Meinung nach auf die Vertragslaufzeit an. Viele Studios haben nach Ende einer einmaligen langen Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten in ihren AGB stehen, dass sich danach der Vertrag automatisch jeden Monat um einen weiteren Monat verlängert. Sozusagen läuft der Vertrag also jeden Monat aus und es wird ein neuer abgeschlossen, zu dem natürlich das Studio dann auf den erhöhten Preis bestehen und bei der Verweigerung des Nutzers einen erneuten Vertragsschluss mit diesem ablehnen kann.


© Jurafuchs 2024