Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Konsens nach objektivem Erklärungswert, obwohl der wirkliche Wille nicht übereinstimmt

Konsens nach objektivem Erklärungswert, obwohl der wirkliche Wille nicht übereinstimmt

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V will sein Gemälde für €980 verkaufen. Er vertippt sich jedoch und schickt K ein Angebot über €890. K ist damit einverstanden und antwortet: „Okay, abgemacht!“. Den wahren Willen von V hatte er nicht erkannt.

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Einordnung des Falls

Konsens nach objektivem Erklärungswert, obwohl der wirkliche Wille nicht übereinstimmt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat ein Angebot über den Verkauf des Bildes zum Preis von €890 abgegeben.

Ja, in der Tat!

Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glaube (§§ 133, 157 BGB) auszulegen ist.Der wahre Wille des V war auf die Veräußerung des Gemäldes zum Preis von €980 gerichtet. Ein objektiver Empfänger in der Position des K wusste nichts von dem Willen des V und musste davon ausgehen, dass es sich bei dem Angebot über €890 um den gewollten Preis handelt. Aus Gründen des Verkehrsschutzes überlagert der Empfängerhorizont den wahren Willen des Erklärenden.
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2. K hat eine Annahme über den Kauf des Bildes zu €890 abgegeben.

Ja!

Die Annahme muss mit dem Angebot inhaltlich korrespondieren. Sie ist nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (§§ 133, 157 BGB).Der wahre Wille des K bezog sich allein auf den Kaufpreis in Höhe von €890. Da sich die Annahme direkt auf das Angebot des V bezieht, musste ein objektiver Empfänger in der Postion des V auch davon ausgehen, dass es sich um eine Annahme zum Preis von €890 handelt.

3. V und K haben einen Kaufvertrag über das Gemälde zum Preis von €890 geschlossen.

Genau, so ist das!

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme, zustande. Die Übereinstimmung der beiden Willenserklärungen wird Konsens genannt. Die Parteien müssen sich über die essentialia negotii einigen.Trotz des abweichenden wahren Willens des V ergibt die Auslegung der Erklärungen, dass beide Erklärungen den Kaufpreis von €890 enthielten.

4. V kann seine Willenserklärung anfechten (§§ 119 Abs. 1 Alt. 2, 142 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

In bestimmten Fällen (§§ 119 ff. BGB) macht das Gesetz eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Verträge bindend sind („pacta sunt servanda“) und erlaubt die Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB). Beim Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt.2 BGB) fallen das Erklärte und das Gewollte bei Abgabe der Willenserklärung unbewusst auseinander.Die Auslegung ergibt, dass V €980 erklären wollte, aber €890 erklärt hat. Dies stellt einen Erklärungsirrtum dar, der eine Anfechtung der Willenserklärung erlaubt. Gegebenenfalls ist er dann aber zum Schadensersatz verpflichtet (§ 122 BGB).
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