Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Angebot und Annahme
Konsens nach objektivem Erklärungswert, obwohl der wirkliche Wille nicht übereinstimmt
Konsens nach objektivem Erklärungswert, obwohl der wirkliche Wille nicht übereinstimmt
4. April 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V will sein Gemälde für €980 verkaufen. Er vertippt sich jedoch und schickt K ein Angebot über €890. K ist damit einverstanden und antwortet: „Okay, abgemacht!“. Den wahren Willen von V hatte er nicht erkannt.
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Einordnung des Falls
Konsens nach objektivem Erklärungswert, obwohl der wirkliche Wille nicht übereinstimmt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat ein Angebot über den Verkauf des Bildes zum Preis von €890 abgegeben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat eine Annahme über den Kauf des Bildes zu €890 abgegeben.
Ja!
3. V und K haben einen Kaufvertrag über das Gemälde zum Preis von €890 geschlossen.
Genau, so ist das!
4. V kann seine Willenserklärung anfechten (§§ 119 Abs. 1 Alt. 2, 142 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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