Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Angebot und Annahme
Konsens nach objektivem Erklärungswert, obwohl der wirkliche Wille nicht übereinstimmt
Konsens nach objektivem Erklärungswert, obwohl der wirkliche Wille nicht übereinstimmt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V will sein Gemälde für €980 verkaufen. Er vertippt sich jedoch und schickt K ein Angebot über €890. K ist damit einverstanden und antwortet: „Okay, abgemacht!“. Den wahren Willen von V hatte er nicht erkannt.
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Einordnung des Falls
Konsens nach objektivem Erklärungswert, obwohl der wirkliche Wille nicht übereinstimmt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat ein Angebot über den Verkauf des Bildes zum Preis von €890 abgegeben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat eine Annahme über den Kauf des Bildes zu €890 abgegeben.
Ja!
3. V und K haben einen Kaufvertrag über das Gemälde zum Preis von €890 geschlossen.
Genau, so ist das!
4. V kann seine Willenserklärung anfechten (§§ 119 Abs. 1 Alt. 2, 142 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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