Konsens: Übereinstimmung des wirklichen Willens


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V will sein Gemälde für 980 € verkaufen. Er vertippt sich und schickt K ein Angebot über 890 €. K weiß, dass V eigentlich 980 € haben will. Bei der Annahme vertippt sich K ebenfalls und antwortet: „Mit 98 bin ich einverstanden“. V erkennt den Tippfehler des K.

Einordnung des Falls

Konsens: Übereinstimmung des wirklichen Willens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat ein Angebot über den Verkauf des Bildes zum Preis von 890 € abgegeben.

Nein!

Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (§§ 133, 157 BGB) ist. Der wahre Wille des V war auf die Veräußerung des Bildes zum Preis von 980 € gerichtet. Ein objektiver Empfänger in der Position des K kannte zudem den wahren Willen des V und musste daher davon ausgehen, dass es sich um einen Tippfehler handelt. Damit ist trotz des Tippfehlers von einem Angebot in Höhe von 980 € statt 890 € auszugehen.

2. K hat die Annahme über den Kauf des Bildes zu 980 € erklärt.

Genau, so ist das!

Die Annahme muss auf das Angebot Bezug nehmen und inhaltlich mit ihm korrespondieren. Sie ist nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (§§ 133, 157 BGB). K kannte den wahren Willen des V und war mit dem Kaufpreis von 980 € einverstanden. Auch V erkannte den Tippfehler des K und musste daher davon ausgehen, dass 980 € anstelle von 98 gewollt sind. Damit erklärte K die Annahme zum Kauf des Bildes für 980 €.

3. V und K haben einen Kaufvertrag über das Gemälde zum Preis von 980 € geschlossen.

Ja, in der Tat!

Ein Vertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme. Eine Übereinstimmung der beiden Willenserklärungen wird Konsens genannt. Sie liegt vor, wenn die Parteien sich über die essentialia negotii geeinigt haben. Dem Wortlaut zufolge könnten V und K keine übereinstimmenden Erklärungen hinsichtlich des Kaufpreises abgegeben haben. Die Auslegung ergibt jedoch, dass beide Erklärungen den Kaufpreis von 980 € enthielten.

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Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

23.5.2020, 15:57:35

Finde das zu unklar formuliert "V erkennt den Tippfehler" welchen Tippfehler? Hier kamen ja mehrere vor. Also seinen eigenen oder den von K? Und weiß V auch, dass K weiß, dass er (V) eigentlich 980 meinte? Ich sehe bei all diesen Unwägbarkeiten keine wirksame Annahme des K.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

23.6.2020, 09:04:58

Fair point! Wir haben Klargestellt, dass V den Tippfehler „des K“ erkannt hat. Damit kommt es dann auch nicht mehr darauf an, ob V weiß, dass K weiß, dass V eigentlich 980€ meinte.

JURA

juraton

6.7.2020, 12:23:37

**now

QUIG

QuiGonTim

10.2.2022, 16:44:41

Ist das schon ein Fall der

falsa demonstratio non nocet

?

VIC

Victor

11.2.2022, 00:02:39

Ja!

PAUL21

Paul21

17.10.2023, 21:49:08

Die Erklärung überzeugt nicht. Bzgl. des ersten Tippfehlers ist hier ausnahmsweise nicht nach dem obj. Empfängerhorizont auszulegen. Vielmehr gilt (wie bei anderen Fällen von falsa demonstratio non novet) der wahre Wille der Parteien.

0815jurafuchs

0815jurafuchs

13.2.2024, 12:53:30

Unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts aus der Sicht des K, der die wahren Absichten Vs kannte, durfte man m.E. von einer Annahme des Angebots über 980 € ausgehen.

PAUL21

Paul21

13.2.2024, 17:41:44

Die Argumentation würde aber auf alle Fälle der

falsa demonstratio non nocet

anwendbar sein. Das würde dazu führen, dass man in Fällen der

falsa demonstratio non nocet

– anders als in anderen Aufgaben behauptet – keine Ausnahme vom Grundsatz macht, nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen und einzig den wahren Willen der Parteien berücksichtigt. Vielmehr finden die §§ 133, 157 BGB auch in solchen Fällen Anwendung.


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