Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Konsens: Übereinstimmung des wirklichen Willens

Konsens: Übereinstimmung des wirklichen Willens

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V will sein Gemälde für 980 € verkaufen. Er vertippt sich und schickt K ein Angebot über 890 €. K weiß, dass V eigentlich 980 € haben will. Bei der Annahme vertippt sich K ebenfalls und antwortet: „Mit 98 bin ich einverstanden“. V erkennt den Tippfehler des K.

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Einordnung des Falls

Konsens: Übereinstimmung des wirklichen Willens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat ein Angebot über den Verkauf des Bildes zum Preis von 890 € abgegeben.

Nein!

Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (§§ 133, 157 BGB) ist. Der wahre Wille des V war auf die Veräußerung des Bildes zum Preis von 980 € gerichtet. Ein objektiver Empfänger in der Position des K kannte zudem den wahren Willen des V und musste daher davon ausgehen, dass es sich um einen Tippfehler handelt. Damit ist trotz des Tippfehlers von einem Angebot in Höhe von 980 € statt 890 € auszugehen.
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2. K hat die Annahme über den Kauf des Bildes zu 980 € erklärt.

Genau, so ist das!

Die Annahme muss auf das Angebot Bezug nehmen und inhaltlich mit ihm korrespondieren. Sie ist nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (§§ 133, 157 BGB). K kannte den wahren Willen des V und war mit dem Kaufpreis von 980 € einverstanden. Auch V erkannte den Tippfehler des K und musste daher davon ausgehen, dass 980 € anstelle von 98 gewollt sind. Damit erklärte K die Annahme zum Kauf des Bildes für 980 €.

3. V und K haben einen Kaufvertrag über das Gemälde zum Preis von 980 € geschlossen.

Ja, in der Tat!

Ein Vertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme. Eine Übereinstimmung der beiden Willenserklärungen wird Konsens genannt. Sie liegt vor, wenn die Parteien sich über die essentialia negotii geeinigt haben. Dem Wortlaut zufolge könnten V und K keine übereinstimmenden Erklärungen hinsichtlich des Kaufpreises abgegeben haben. Die Auslegung ergibt jedoch, dass beide Erklärungen den Kaufpreis von 980 € enthielten.
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