Konsens: Übereinstimmung des wirklichen Willens
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V will sein Gemälde für 980 € verkaufen. Er vertippt sich und schickt K ein Angebot über 890 €. K weiß, dass V eigentlich 980 € haben will. Bei der Annahme vertippt sich K ebenfalls und antwortet: „Mit 98 bin ich einverstanden“. V erkennt den Tippfehler des K.
Einordnung des Falls
Konsens: Übereinstimmung des wirklichen Willens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat ein Angebot über den Verkauf des Bildes zum Preis von 890 € abgegeben.
Nein!
2. K hat die Annahme über den Kauf des Bildes zu 980 € erklärt.
Genau, so ist das!
3. V und K haben einen Kaufvertrag über das Gemälde zum Preis von 980 € geschlossen.
Ja, in der Tat!
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Eigentum verpflichtet 🏔️
23.5.2020, 15:57:35
Finde das zu unklar formuliert "V erkennt den Tippfehler" welchen Tippfehler? Hier kamen ja mehrere vor. Also seinen eigenen oder den von K? Und weiß V auch, dass K weiß, dass er (V) eigentlich 980 meinte? Ich sehe bei all diesen Unwägbarkeiten keine wirksame Annahme des K.
![Christian Leupold-Wendling](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__lshtholsxkjgqbdyxepjf.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Christian Leupold-Wendling
23.6.2020, 09:04:58
Fair point! Wir haben Klargestellt, dass V den Tippfehler „des K“ erkannt hat. Damit kommt es dann auch nicht mehr darauf an, ob V weiß, dass K weiß, dass V eigentlich 980€ meinte.
juraton
6.7.2020, 12:23:37
**now
QuiGonTim
10.2.2022, 16:44:41
Ist das schon ein Fall der
falsa demonstratio non nocet?
Victor
11.2.2022, 00:02:39
Ja!
Paul21
17.10.2023, 21:49:08
Die Erklärung überzeugt nicht. Bzgl. des ersten Tippfehlers ist hier ausnahmsweise nicht nach dem obj. Empfängerhorizont auszulegen. Vielmehr gilt (wie bei anderen Fällen von falsa demonstratio non novet) der wahre Wille der Parteien.
![0815jurafuchs](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__rcxhvneinanyoimjmplbg.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
0815jurafuchs
13.2.2024, 12:53:30
Unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts aus der Sicht des K, der die wahren Absichten Vs kannte, durfte man m.E. von einer Annahme des Angebots über 980 € ausgehen.
Paul21
13.2.2024, 17:41:44
Die Argumentation würde aber auf alle Fälle der
falsa demonstratio non nocetanwendbar sein. Das würde dazu führen, dass man in Fällen der
falsa demonstratio non nocet– anders als in anderen Aufgaben behauptet – keine Ausnahme vom Grundsatz macht, nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen und einzig den wahren Willen der Parteien berücksichtigt. Vielmehr finden die §§ 133, 157 BGB auch in solchen Fällen Anwendung.