Konsens: Übereinstimmung des wirklichen Willens
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V will sein Gemälde für €980 verkaufen. Er vertippt sich und schickt K ein Angebot über €890. K weiß, dass V eigentlich 980€ haben will. Bei der Annahme vertippt sich K ebenfalls und antwortet: „Mit €98 bin ich einverstanden“. V erkennt den Tippfehler des K.
Einordnung des Falls
Konsens: Übereinstimmung des wirklichen Willens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat ein Angebot über den Verkauf des Bildes zum Preis von €890 abgegeben.
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Nein!
2. K hat die Annahme über den Kauf des Bildes zu €980 erklärt.
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Genau, so ist das!
3. V und K haben einen Kaufvertrag über das Gemälde zum Preis von €980 geschlossen.
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Ja, in der Tat!
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Eigentum verpflichtet 🏔️
23.5.2020, 15:57:35
Finde das zu unklar formuliert "V erkennt den Tippfehler" welchen Tippfehler? Hier kamen ja mehrere vor. Also seinen eigenen oder den von K? Und weiß V auch, dass K weiß, dass er (V) eigentlich 980 meinte? Ich sehe bei all diesen Unwägbarkeiten keine wirksame Annahme des K.

Christian Leupold-Wendling
23.6.2020, 09:04:58
Fair point! Wir haben Klargestellt, dass V den Tippfehler „des K“ erkannt hat. Damit kommt es dann auch nicht mehr darauf an, ob V weiß, dass K weiß, dass V eigentlich 980€ meinte.
juraton
6.7.2020, 12:23:37
**now
QuiGonTim
10.2.2022, 16:44:41
Ist das schon ein Fall der falsa demonstratio non nocet?
Victor
11.2.2022, 00:02:39
Ja!
Paul21
17.10.2023, 21:49:08
Die Erklärung überzeugt nicht. Bzgl. des ersten Tippfehlers ist hier ausnahmsweise nicht nach dem obj. Empfängerhorizont auszulegen. Vielmehr gilt (wie bei anderen Fällen von falsa demonstratio non novet) der wahre Wille der Parteien.