Konsens: Übereinstimmung des wirklichen Willens


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V will sein Gemälde für €980 verkaufen. Er vertippt sich und schickt K ein Angebot über €890. K weiß, dass V eigentlich 980€ haben will. Bei der Annahme vertippt sich K ebenfalls und antwortet: „Mit €98 bin ich einverstanden“. V erkennt den Tippfehler des K.

Einordnung des Falls

Konsens: Übereinstimmung des wirklichen Willens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat ein Angebot über den Verkauf des Bildes zum Preis von €890 abgegeben.

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Nein!

Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (§§ 133, 157 BGB) ist. Der wahre Wille des V war auf die Veräußerung des Bildes zum Preis von €980 gerichtet. Ein objektiver Empfänger in der Position des K kannte zudem den wahren Willen des V und musste daher davon ausgehen, dass es sich um einen Tippfehler handelt. Damit ist trotz des Tippfehlers von einem Angebot in Höhe von €980 statt €890 auszugehen.

2. K hat die Annahme über den Kauf des Bildes zu €980 erklärt.

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Genau, so ist das!

Die Annahme muss auf das Angebot Bezug nehmen und inhaltlich mit ihm korrespondieren. Sie ist nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (§§ 133, 157 BGB ). K kannte den wahren Willen des V und war mit dem Kaufpreis von €980 einverstanden. Auch V erkannte den Tippfehler des K und musste daher davon ausgehen, dass €980 anstelle von €98 gewollt sind. Damit erklärte K die Annahme zum Kauf des Bildes für €980.

3. V und K haben einen Kaufvertrag über das Gemälde zum Preis von €980 geschlossen.

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Ja, in der Tat!

Ein Vertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme. Eine Übereinstimmung der beiden Willenserklärungen wird Konsens genannt. Sie liegt vor, wenn die Parteien sich über die essentialia negotii geeinigt haben. Dem Wortlaut zufolge könnten V und K keine übereinstimmenden Erklärungen hinsichtlich des Kaufpreises abgegeben haben. Die Auslegung ergibt jedoch, dass beide Erklärungen den Kaufpreis von €980 enthielten.

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Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

23.5.2020, 15:57:35

Finde das zu unklar formuliert "V erkennt den Tippfehler" welchen Tippfehler? Hier kamen ja mehrere vor. Also seinen eigenen oder den von K? Und weiß V auch, dass K weiß, dass er (V) eigentlich 980 meinte? Ich sehe bei all diesen Unwägbarkeiten keine wirksame Annahme des K.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

23.6.2020, 09:04:58

Fair point! Wir haben Klargestellt, dass V den Tippfehler „des K“ erkannt hat. Damit kommt es dann auch nicht mehr darauf an, ob V weiß, dass K weiß, dass V eigentlich 980€ meinte.

JU

juraton

6.7.2020, 12:23:37

**now

QU

QuiGonTim

10.2.2022, 16:44:41

Ist das schon ein Fall der falsa demonstratio non nocet?

VI

Victor

11.2.2022, 00:02:39

Ja!

PA

Paul21

17.10.2023, 21:49:08

Die Erklärung überzeugt nicht. Bzgl. des ersten Tippfehlers ist hier ausnahmsweise nicht nach dem obj. Empfängerhorizont auszulegen. Vielmehr gilt (wie bei anderen Fällen von falsa demonstratio non novet) der wahre Wille der Parteien.


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