Referendariat

Die ZVR-Klausur

Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Anspruch gegen den Dritten auf Übertragung des gepfändeten Gegenstands

Anspruch gegen den Dritten auf Übertragung des gepfändeten Gegenstands

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S verkauft und übereignet D einen Ring. Der Ring bleibt zunächst bei S. Später bemerkt S, dass er sich beim Preis verschrieben hat und erklärt gegenüber D die Anfechtung des Kaufvertrags. G hat eine titulierte Forderung gegen S und lässt den Ring pfänden. D will dagegen vorgehen.

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Einordnung des Falls

Anspruch gegen den Dritten auf Übertragung des gepfändeten Gegenstands

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D kann gegen die Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.

Ja!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Das Eigentum an dem Ring ist ein solches Interventionsrecht. Demnach ist die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) für D der richtige Rechtsbehelf.
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2. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn D das behauptete Interventionsrecht tatsächlich zusteht und G keine Einwendungen hat.

Genau, so ist das!

Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist begründet, wenn (1) dem Kläger ein Interventionsrecht tatsächlich zusteht und (2) der Beklagte keine Einwendungen hat. D ist tatsächlich Eigentümer des gepfändeten Rings. Denn die Anfechtung des Kaufvertrags (§§ 119 Abs. 1 Var. 2, 142 Abs. 1 BGB) lässt die Übereignung des Rings wegen des Abstraktionsprinzips unberührt. D bleibt also trotz des nichtigen Kaufvertrags weiter Eigentümer des Rings.

3. G steht gegen das Interventionsrecht des D der Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) zu. Die Klage des D ist unbegründet.

Ja, in der Tat!

Der Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) greift immer dann, wenn die Geltendmachung des Interventionsrechts missbräuchlich ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn S gegen D einen Anspruch auf Übertragung des gepfändeten Gegenstands hat. Denn wenn S ohnehin die Inhaberschaft des Eigentums an dem Ring zusteht, soll G auch auf ihn zugreifen können. S hat gegen D einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums (§ 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB). Wegen dieses „dolo-agit“-Einwands ist die Drittwiderspruchsklage des D unbegründet.
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