Anspruch gegen den Dritten auf Übertragung des gepfändeten Gegenstands
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S verkauft und übereignet D einen Ring. Der Ring bleibt zunächst bei S. Später bemerkt S, dass er sich beim Preis verschrieben hat und erklärt gegenüber D die Anfechtung des Kaufvertrags. G hat eine titulierte Forderung gegen S und lässt den Ring pfänden. D will dagegen vorgehen.
Einordnung des Falls
Anspruch gegen den Dritten auf Übertragung des gepfändeten Gegenstands
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann gegen die Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.
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Ja!
2. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn D das behauptete Interventionsrecht tatsächlich zusteht und G keine Einwendungen hat.
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Genau, so ist das!
3. G steht gegen das Interventionsrecht des D der Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) zu. Die Klage des D ist unbegründet.
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Ja, in der Tat!
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Tr(u)mpeltier junior
14.12.2020, 00:16:04
Hier könnte man ggfs noch das Stichwort "dolo agit" für diese Fallgruppe des §242 bgb ergänzen. [Dolo agit ist die Abkürzung des lateinischen Rechtssatzes Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est (sinngemäß: Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss)-->aus Wikipedia].

Eigentum verpflichtet 🏔️
18.12.2020, 01:56:58
Hallo TJ, danke für die Anmerkung, haben wir ergänzt!
evanici
10.9.2023, 23:05:14
Klingt jetzt vielleicht etwas naiv, aber was, wenn er die Übereignung gar nicht anfechten möchte und der Käufer sich ggf. auf den höheren Kaufpreis einlässt? Im Zweifel müsste doch dann nur das dingliche Geschäft mit der Kaufpreisübertragung angefochten werden oder ggf. ein neues dingliches Geschäft abgeschlossen werden über die Übereignung der Differenz des höheren Kaufpreises, die Übereignung des Ringes bliebe doch unberührt. Dann wäre das doch gar nicht so selbstverständlich, dass G seinen § 812er-Anspruch geltend macht. Also ich finde die SV-Informationen insoweit etwas zu dünn.