Referendariat
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Anspruch gegen den Dritten auf Übertragung des gepfändeten Gegenstands
Anspruch gegen den Dritten auf Übertragung des gepfändeten Gegenstands
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S verkauft und übereignet D einen Ring. Der Ring bleibt zunächst bei S. Später bemerkt S, dass er sich beim Preis verschrieben hat und erklärt gegenüber D die Anfechtung des Kaufvertrags. G hat eine titulierte Forderung gegen S und lässt den Ring pfänden. D will dagegen vorgehen.
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Einordnung des Falls
Anspruch gegen den Dritten auf Übertragung des gepfändeten Gegenstands
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann gegen die Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn D das behauptete Interventionsrecht tatsächlich zusteht und G keine Einwendungen hat.
Genau, so ist das!
3. G steht gegen das Interventionsrecht des D der Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) zu. Die Klage des D ist unbegründet.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tr(u)mpeltier junior
14.12.2020, 00:16:04
Hier könnte man ggfs noch das Stichwort "dolo agit" für diese Fallgruppe des §242 bgb ergänzen. [Dolo agit ist die Abkürzung des lateinischen Rechtssatzes Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est (sinngemäß: Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss)-->aus Wikipedia].
Eigentum verpflichtet 🏔️
18.12.2020, 01:56:58
Hallo TJ, danke für die Anmerkung, haben wir ergänzt!
evanici
10.9.2023, 23:05:14
Klingt jetzt vielleicht etwas naiv, aber was, wenn er die
Übereignunggar nicht anfechten möchte und der Käufer sich ggf. auf den höheren Kaufpreis einlässt? Im Zweifel müsste doch dann nur das dingliche Geschäft mit der Kaufpreisübertragung angefochten werden oder ggf. ein neues dingliches Geschäft abgeschlossen werden über die
Übereignungder Differenz des höheren Kaufpreises, die
Übereignungdes Ringes bliebe doch unberührt. Dann wäre das doch gar nicht so selbstverständlich, dass G seinen § 812er-Anspruch geltend macht. Also ich finde die SV-Informationen insoweit etwas zu dünn.
HenniPotter
17.1.2024, 12:28:28
Ich würde eher sagen, dass die Annahme, dass der Verkäufer weiter am Vertrag festhalten und nur den Kaufpreis ändern wollen würde, etwas zu sehr "an den Haaren herbeigezogen". Ich glaube, hier ist durch die "ich habe mich verschrieben" indiziert, dass der Verkäufer das Geschäft insgesamt rückabwickeln will. Dafür, dass sowohl der Verkäufer als auch der Käufer am Vertrag unter den neuen Bedingungen festhalten wollen, gibt es hier keine Indidizien.
Nocebo
20.5.2024, 15:28:36
Wird hier nicht aber das Zurückbehaltungsrecht des D ausgehebelt? Dieser müsste den Ring ja nur gegen Rückzahlung des Kaufpreises rückübereignen gem. §
273 BGB. Eine Klage gegen ihn hätte somit nur Zug-um-Zug erfolg und ein solcher Titel wäre erst bei Annahmeverzug vollstreckbar.