Anspruch gegen den Dritten auf Übertragung des gepfändeten Gegenstands


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S verkauft und übereignet D einen Ring. Der Ring bleibt zunächst bei S. Später bemerkt S, dass er sich beim Preis verschrieben hat und erklärt gegenüber D die Anfechtung des Kaufvertrags. G hat eine titulierte Forderung gegen S und lässt den Ring pfänden. D will dagegen vorgehen.

Einordnung des Falls

Anspruch gegen den Dritten auf Übertragung des gepfändeten Gegenstands

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D kann gegen die Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.

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Ja!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Das Eigentum an dem Ring ist ein solches Interventionsrecht. Demnach ist die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) für D der richtige Rechtsbehelf.

2. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn D das behauptete Interventionsrecht tatsächlich zusteht und G keine Einwendungen hat.

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Genau, so ist das!

Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist begründet, wenn (1) dem Kläger ein Interventionsrecht tatsächlich zusteht und (2) der Beklagte keine Einwendungen hat. D ist tatsächlich Eigentümer des gepfändeten Rings. Denn die Anfechtung des Kaufvertrags (§§ 119 Abs. 1 Var. 2, 142 Abs. 1 BGB) lässt die Übereignung des Rings wegen des Abstraktionsprinzips unberührt. D bleibt also trotz des nichtigen Kaufvertrags weiter Eigentümer des Rings.

3. G steht gegen das Interventionsrecht des D der Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) zu. Die Klage des D ist unbegründet.

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Ja, in der Tat!

Der Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) greift immer dann, wenn die Geltendmachung des Interventionsrechts missbräuchlich ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn S gegen D einen Anspruch auf Übertragung des gepfändeten Gegenstands hat. Denn wenn S ohnehin die Inhaberschaft des Eigentums an dem Ring zusteht, soll G auch auf ihn zugreifen können. S hat gegen D einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums (§ 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB). Wegen dieses „dolo-agit“-Einwands ist die Drittwiderspruchsklage des D unbegründet.

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TJ

Tr(u)mpeltier junior

14.12.2020, 00:16:04

Hier könnte man ggfs noch das Stichwort "dolo agit" für diese Fallgruppe des §242 bgb ergänzen. [Dolo agit ist die Abkürzung des lateinischen Rechtssatzes Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est (sinngemäß: Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss)-->aus Wikipedia].

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

18.12.2020, 01:56:58

Hallo TJ, danke für die Anmerkung, haben wir ergänzt!

EV

evanici

10.9.2023, 23:05:14

Klingt jetzt vielleicht etwas naiv, aber was, wenn er die Übereignung gar nicht anfechten möchte und der Käufer sich ggf. auf den höheren Kaufpreis einlässt? Im Zweifel müsste doch dann nur das dingliche Geschäft mit der Kaufpreisübertragung angefochten werden oder ggf. ein neues dingliches Geschäft abgeschlossen werden über die Übereignung der Differenz des höheren Kaufpreises, die Übereignung des Ringes bliebe doch unberührt. Dann wäre das doch gar nicht so selbstverständlich, dass G seinen § 812er-Anspruch geltend macht. Also ich finde die SV-Informationen insoweit etwas zu dünn.


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