Referendariat
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Anspruch gegen den Dritten auf Übertragung des gepfändeten Gegenstands
Anspruch gegen den Dritten auf Übertragung des gepfändeten Gegenstands
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S verkauft und übereignet D einen Ring. Der Ring bleibt zunächst bei S. Später bemerkt S, dass er sich beim Preis verschrieben hat und erklärt gegenüber D die Anfechtung des Kaufvertrags. G hat eine titulierte Forderung gegen S und lässt den Ring pfänden. D will dagegen vorgehen.
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Einordnung des Falls
Anspruch gegen den Dritten auf Übertragung des gepfändeten Gegenstands
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann gegen die Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn D das behauptete Interventionsrecht tatsächlich zusteht und G keine Einwendungen hat.
Genau, so ist das!
3. G steht gegen das Interventionsrecht des D der Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) zu. Die Klage des D ist unbegründet.
Ja, in der Tat!
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