Anfechtungsrecht nach § 9 AnfG

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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G hat gegen S eine titulierte Forderung in Höhe von €30.000. S will seinen einzigen Wertgegenstand, einen Porsche 911, nicht abgeben. Daher schenkt er das Auto kurzerhand Tochter D, die noch daheim lebt. G lässt den Porsche dennoch pfänden. Gegen die Pfändung will D sich wehren.

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Einordnung des Falls

Anfechtungsrecht nach § 9 AnfG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D kann gegen die Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.

Ja!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Das Eigentum an dem Porsche ist ein solches Interventionsrecht. Demnach ist die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) für D der richtige Rechtsbehelf.
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2. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn D das behauptete Interventionsrecht tatsächlich zusteht und G keine Einwendungen hat.

Genau, so ist das!

Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist begründet, wenn (1) dem Kläger ein Interventionsrecht tatsächlich zusteht und (2) der Beklagte keine Einwendungen hat. D ist tatsächlich Eigentümerin des gepfändeten Autos.

3. G kann den Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) geltend machen, wenn er die Übertragung des Eigentums von S auf D anfechten kann (§ 9 AnfG).

Ja, in der Tat!

Damit sich ein Schuldner nicht durch Übertragung von Vermögensgegenständen auf Dritte der Zwangsvollstreckung entziehen kann, hat der Vollstreckungsgläubiger unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Übertragung von Gegenständen anzufechten. Diese Anfechtung ist im Anfechtungsgesetz (AnfG) geregelt. Der Vollstreckungsgläubiger kann die Anfechtung auch im Wege der Einrede geltend machen (§ 9 AnfG), zum Beispiel als Einrede im Verfahren nach § 771 ZPO. G kann dem Eigentum der D die Einrede des § 9 AnfG entgegenhalten, sofern die Eigentumsübertragung tatsächlich anfechtbar ist.

4. G kann die Eigentumsübertragung von S an D erfolgreich anfechten.

Ja!

Eine Rechtshandlung des Vollstreckungsschuldners ist unter folgenden Voraussetzungen anfechtbar: (1) Anfechtungsberechtigung (§ 2 AnfG), (2) Rechtshandlung des Schuldners (§ 1 Abs. 1 AnfG), (3) kausale, objektive Benachteiligung des Vollstreckungsgläubigers (§ 1 Abs. 1 AnfG), (4) Anfechtungsgrund (§§ 3, 4 AnfG), (5) Anfechtungsfrist (§§ 7, 8 AnfG). G ist anfechtungsberechtigt, weil eine Vollstreckung in das sonstige Vermögen des S mangels Werthaltigkeit fruchtlos wäre. Anfechtungsgegnerin ist D, die von der Rechtshandlung profitiert. Anfechtungsgrund ist die unentgeltliche Leistung an D (§ 4 Abs. 1 AnfG). Die Eigentumsübertragung ist also anfechtbar. G steht die Einwendung zu. Die Drittwiderspruchsklage der D ist unbegründet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

10.9.2023, 23:47:01

Zum Normverständnis: In §

9 AnfG

steht ja "bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist", das heißt, um diesen Einwand für die DWK zu erheben, müsste man die Vorschrift in einem "Erst-Recht-Schluss" so interpretieren, dass dies erst recht gilt, wenn der vollstreckbare Schuldtitel schon erlangt wurde? Die Vollstreckung würde aber vor Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels allerdings noch nicht drohen, oder?


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