Anfechtungsrecht nach § 9 AnfG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat gegen S eine titulierte Forderung in Höhe von €30.000. S will seinen einzigen Wertgegenstand, einen Porsche 911, nicht abgeben. Daher schenkt er das Auto kurzerhand Tochter D, die noch daheim lebt. G lässt den Porsche dennoch pfänden. Gegen die Pfändung will D sich wehren.
Einordnung des Falls
Anfechtungsrecht nach § 9 AnfG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann gegen die Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
2. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn D das behauptete Interventionsrecht tatsächlich zusteht und G keine Einwendungen hat.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
3. G kann den Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) geltend machen, wenn er die Übertragung des Eigentums von S auf D anfechten kann (§ 9 AnfG).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
4. G kann die Eigentumsübertragung von S an D erfolgreich anfechten.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
Jurafuchs kostenlos testen
evanici
10.9.2023, 23:47:01
Zum Normverständnis: In § 9 AnfG steht ja "bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist", das heißt, um diesen Einwand für die DWK zu erheben, müsste man die Vorschrift in einem "Erst-Recht-Schluss" so interpretieren, dass dies erst recht gilt, wenn der vollstreckbare Schuldtitel schon erlangt wurde? Die Vollstreckung würde aber vor Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels allerdings noch nicht drohen, oder?