Anfechtungsrecht nach § 9 AnfG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat gegen S eine titulierte Forderung in Höhe von €30.000. S will seinen einzigen Wertgegenstand, einen Porsche 911, nicht abgeben. Daher schenkt er das Auto kurzerhand Tochter D, die noch daheim lebt. G lässt den Porsche dennoch pfänden. Gegen die Pfändung will D sich wehren.
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Einordnung des Falls
Anfechtungsrecht nach § 9 AnfG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann gegen die Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn D das behauptete Interventionsrecht tatsächlich zusteht und G keine Einwendungen hat.
Genau, so ist das!
3. G kann den Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) geltend machen, wenn er die Übertragung des Eigentums von S auf D anfechten kann (§ 9 AnfG).
Ja, in der Tat!
4. G kann die Eigentumsübertragung von S an D erfolgreich anfechten.
Ja!
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