Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Eingreifen von Berufsrettern

Eingreifen von Berufsrettern

3. Juli 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

N zündet das Haus seiner reichen Tante T an. Nachbarn alarmieren die Feuerwehr. Als Berufsfeuerwehrfrau F die Schreie von T hört, stürzt sie sich mit voller Schutzmontur in das brennende Haus. Bevor sie T retten kann, wird F durch einen herunterfallenden Dachbalken tödlich verletzt.

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Einordnung des Falls

Eingreifen von Berufsrettern

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N hat durch das Anzünden des Hauses eine kausale Verletzungshandlung für die Verletzung des Rechtsguts Leben der F gesetzt.

Ja!

Nach der Äquivalenztheorie ist jede Tatsache ursächlich für einen Schadenseintritt, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele. Damit sind auch völlig unwahrscheinliche Geschehensabläufe umfasst. Würde man das Anzünden des Hauses hinwegdenken, so wäre F nicht zum Löschen in das Haus gerannt und wäre dort nicht von dem brennenden Balken tödlich verletzt worden. Damit ist die Verletzungshandlung des N kausal für den Tod der F.
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2. N ist die Rechtsgutsverletzung der F auch adäquat-kausal zurechenbar.

Genau, so ist das!

Die Zurechnung umfasst die Adäquanz und den Schutzzweck der Norm. Nach der Adäquanztheorie sind solche Erfolge nicht zurechenbar, wenn der Geschehensablauf außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt. F ist als Teil der Berufsfeuerwehr zur Rettung von Personen verpflichtet. Damit ist das korrekte Eingreifen von Berufsrettern in der Brandlegung typischerweise angelegt. Dass es dabei zu einer Gesundheits- oder Lebensgefahr kommen kann, liegt damit nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit.

3. N ist die Rechtsgutsverletzung der F auch unter den Grundsätzen des Schutzzwecks der Norm zurechenbar.

Ja, in der Tat!

Nach dem Schutzzweck der Norm wird die Zurechenbarkeit grundsätzlich durch eine freiwillige Entscheidung des Geschädigten unterbrochen. In Ausnahmefällen kommt jedoch ein Fall der psychisch vermittelten Kausalität in Betracht. Diese ist immer dann gegeben, wenn der Geschädigte vernünftigerweise zu seiner Entscheidung kommen konnte und die Selbstgefährdung nicht außer Verhältnis zu der Motivation steht. F hat sich jedoch nicht eigenverantwortlich selbst gefährdet, da sie aufgrund beruflicher Stellung zur Rettungshandlung verpflichtet war.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Cosmonaut

Cosmonaut

21.5.2023, 13:09:09

Sind dies die sog. Herausfordererfälle? Eure Formulierung der „psychisch vermittelten Kausalität“ kommt sehr an das heran, was ich einst unter der „Herausforderer-Formel“ des BGH erlernt habe. Sind diese gleichbedeutend? Ich habe zumindest den (auch hoch examensrelevanten) Fall des Polizisten, der einen Kriminellen verfolgt, und dabei aus einem Fenster springt, aber kraft unterlegenen Wissens nicht sieht, dass er in eine Kellertreppe hinab stürzt, weil er nicht weit genug hinaus sprang, nicht gefunden. Könntet Ihr diesen inklusive entsprechendem Suchindex ergänzen?

Cosmonaut

Cosmonaut

21.5.2023, 14:05:39

Herausforderungsformel

: a. vernünftiger Anlass, i.e. Angst um das eigene Leben / Strafverfolgung b. angemessenes Verhältnis zwischen Zweck und Be

drohung

c. RGV beruht gerade auf den gesteigerten Risiken der herausgeforderten Handlung

CR7

CR7

19.12.2023, 17:01:52

@[Cosmonaut](188718) sehr gut zusammengefasst!

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

5.12.2024, 15:26:14

Hallo @[Cosmonaut](188718), sucht man nach einem Schlagwort, ist das tatsächlich im weiteren Sinne ein "Herausforderungs-Fall", hier in der besonderen Konstellation des "Berufsretters", weil F sogar von Berufs wegen zum Einschreiten verpflichtet ist. Die von uns hier verwendete Formulierung "

psychisch vermittelte Kausalität

" trifft dagegen eine Aussage über die Art und Weise, wie die Kausalität begründet wird, nämlich nicht durch körperliche Ursachen. Psychisch vermittelt ist die Kausalität also zB auch in Schockfällen, nicht psychisch/physisch dagegen zB im Fall klassischer Verletzungen durch einen Faustschlag ins Gesicht (näher zB Geigel/Schmidt, Haftpflichtprozess, 29. Aufl 2024, Kap 1 Rn 23). Für Prüfungsarbeiten ist es sicherlich sinnvoll, diese Begriffe zu kennen (und als Schlagwort zu nennen). Inhaltlich würde ich die Bezeichnungen aber nicht überbewerten. Das sind ja letztlich nur Versuche der Strukturierung durch das Schrifttum, die im Gesetzestext überhaupt nicht auftauchen und demensprechend nicht immer klar definiert sind. Was die Verlinkung des anderen Falls angeht: Danke für den Hinweis! Ich schaue mir gerne mal an, ob es sich mE anbietet, hier in der Aufgabe eine Verlinkung einzufügen. Leider habe ich gerade mit den von Dir genannten Schlagwörtern (versucht: "Kellertreppe", "Treppe", "Fenster") anscheinend nicht den Fall finden können, den Du meinst. Dementsprechend kann ich inhaltlich für den Moment nichts dazu sagen. Für die Zukunft oder falls jemand anders von Euch gerade über den Fall stolpert: Am einfachsten macht Ihr es uns und am schnellsten können Eure Hinweise geprüft und umgesetzt werden, wenn Ihr uns die Aufgabe, auf die Ihr Bezug nehmt, konkret nennt. Klickt dazu über der Aufgabe auf das Kästchen mit dem nach rechts oben herausragenden Pfeil ("Teilen"-Symbol), anschließend rechts auf die beiden überlappenden Quadrate. Dann habt Ihr den Link zur Aufgabe in der Zwischenablage und könnt ihn zB mit Strg+v in Euren Post einfügen. Falls das nicht geht, liegt es evtl an Eurem AdBlocker, also am besten die Jurafuchs-Seite whitelisten oder mal mit einem anderen Browser probieren. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

FTE

Findet Nemo Tenetur

23.3.2025, 22:59:37

Ich habe sehr grundsätzliche Schwierigkeiten mit dem Merkmal “

Schutzzweck der Norm

”. Also ich persönlich, wenn ich versuche es im Fall anzuwenden. Oft scheitere ich nämlich schon daran zu checken, um welche Norm es eigentlich geht. Den zweiten Schritt (

Schutzzweck

herausarbeiten) könnte ich dann glaube ich hinbekommen. Dritter Schritt: ? Ist das Verhalten oder der Erfolg vom

Schutzzweck

erfasst? Finde ich dann wieder schwierig. Ich denke der dritte Schritt fällt ja auch leichter, wenn man die ersten beiden – also um welchen

Schutzzweck

welcher Norm geht’s – schon beantwortet hat. Deshalb ein Wunsch (weil es auch in Lösungsskizzen, Lehrbücher oder keine Ahnung wo mE regelmäßig nicht klar benannt wird): könnten ihr jeweils kurz dazu schreiben, um welche Norm es geht und welcher der in Rede stehende

Schutzzweck

ist? In vielen Fällen und vielleicht für viele hier ist das vielleicht total offensichtlich; vielleicht steht es auch deshalb oft in anderen Quellen nicht dabei. Da Jurafuchs aber oft meine letzte Hoffnung ist, wenn ich etwas nicht verstanden habe (und deshalb inzwischen mein erster Anlaufpunkt, wenn ich etwas verstehen möchte), würde ich mich sehr freuen, wenn ihr beim

Schutzzweck der Norm

kurz dazu schreiben könntet, was die jeweilige (Sorgfalts-)Norm ist. Danke!

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

16.5.2025, 08:37:12

Hallo @[Findet

Nemo Tenetur

](254807), ich kann gut verstehen, dass und warum Dir das Probleme macht. Zunächst mal zu dieser Aufgabe hier: Wir haben jetzt noch einmal explizit klargestellt, dass es natürlich um § 823 I BGB geht, der Fall steht ja auch im Kapitel zu § 823 I BGB und die Nachweise in den Fundstellen beziehen sich ebenfalls auf §

823 BGB

. § 823 I BGB dürfte in der Ausbildung nach meinem Eindruck auch einer der Fälle sein, in denen Ihr es am ehesten mit "

Schutzzweck

"-Fragen zu tun bekommt. Bei unseren sonstigen Aufgaben, insbesondere denen, die sich auf speziellere Normen beziehen, sollte dazu eigentlich mehr stehen. Falls Ihr dort mögliche Fehler entdeckt oder die Erläuterungen Euch mal zu knapp vorkommen, sind wir für Hinweise jederzeit dankbar und schauen uns das gerne nochmal genauer an. Ich fürchte jedoch, Du stellst Dir das mit dem

Schutzzweck

etwas konkreter vor, als es in vielen Fällen ist. Hier geht es wie gesagt um § 823 I BGB. Zielrichtung des § 823 I BGB ist es, Schäden an den genannten Rechten und Rechtsgütern grds im Wege der Totalreparation (§§ 249 ff BGB) zu ersetzen. Das wusstest Du vermutlich vorher auch schon und bei der Subsumtion hilft Dir das kaum weiter. Die

Lehre vom Schutzzweck der Norm

ist dann eine Einschränkung bei solchen Schäden, die zwar (adäquat-)kausal auf das Verhalten des Schädigers zurückzuführen sind, bei denen wir es aber aus wertenden (!) Gründen für zu weitreichend halten, sie auch noch über § 823 I BGB zu erfassen. Zu § 823 I BGB kann man sich insoweit ganz gut an den klassischen Fallgruppen orientieren, in denen das problematisch und dementsprechend zu diskutieren ist bzw zumindest sein kann. Das sind insbesondere Fälle der mittelbaren Verursachung (des "Dazwischentretens", sei es des Geschädigten/Opfers oder Dritter) und der

Schockschäden

. Und dann kommt es eben auf eine saubere Argumentation anhand der Umstände des konkreten Sachverhalts an. Vor allem ist natürlich wichtig, dieses Problem überhaupt zu erkennen, das geht aber mit der Kenntnis der Fallgruppen eigentlich recht gut, zumal die Beteiligten in Euren Aufgaben häufig auch etwas in diese Richtung vortragen werden. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

FTE

Findet Nemo Tenetur

16.5.2025, 22:46:54

Vielen Dank @[Sebastian Schmitt](263562) für die ausführliche Erklärung. Ich glaube ich habe es immer noch nicht ganz verstanden, kann aber nun vielleicht meine Verständnisschwierigkeiten etwas präziser formulieren. Ich glaube ich finde es komisch, dass bei der Frage der adäquaten Kausalität iRd Punktes “

Schutzzweck der Norm

” bei § 823 I dann wieder auf den

Schutzzweck

von § 823 I abgestellt wird. Denn wenn ich eine RGV bereits bejaht habe, verstehe ich nicht, wie ich dann später plötzlich noch dazu kommen kann zu sagen, der

Schutzzweck

des § 823 I ist doch nicht betroffen. Deutlicher wird was ich meine vielleicht am einem (von mir ausgedachten) Beispiel des Unterlassens: Es gibt ein Verbot im Krankenhaus, das besagt, dass man keine Topfpflanzen mitbringen darf, weil da Keime in der Erde drin sein könnten und das die Patienten gefährdet. Deshalb muss das Krankenhaus darüber aufklären/das Verbot aussprechen. Das ist nicht passiert. Dann bringt jemand nichtsahnend eine Topfpflanze mit und der Patient isst aber einfach die Pflanze auf und erleidet dadurch eine Zustandsverschlechterung. Und der Besuch hätte die Pflanze aber nicht mitgebracht wenn er von dem Verbot gewusst hätte. Dann lägen ja auch Rechtsgutsverletzung (Zustandsverschlechterung des Pat.),

Verletzungshandlung

in Form des Unterlassens der

Verkehrssicherungspflicht

und äquivalente Kausalität vor. Ich hätte gedacht, dass man in so Fallkonstellationen dann sagen würde, dass das Aufessen der Pflanze nicht vom

Schutzzweck

(Keimreduktion) der Norm (Hinweispflicht) erfasst ist. Und dass dadurch dann die Zurechnung durchbrochen ist. Die ganze Prüfung würde ja dennoch im § 823 I stattfinden, aber hier würde man dann doch nicht auf den

Schutzzweck

des § 823 I, sondern eben auf den

Schutzzweck

(Keimreduktion) der Hinweispflicht abstellen, oder? Deshalb finde ich es komisch, dass der in Rede stehende

Schutzzweck der Norm

sich dadurch ändert, ob ein

Tun oder Unterlassen

vorliegt. Also im Fall hier in der Aufgabe frage ich mich, wieso nicht die Norm, um deren

Schutzzweck

es geht die “Du sollst keine Häuser anzünden” ist, anstatt die Schutzgüter des § 823 I (Gesundheit etc.). Eben mit der Überlegung, dass der

Schutzzweck

von “Du sollst keine Häuser anzünden” nicht nur der ist, dass das Haus nicht abbrennt, sondern dass daraus auch eine besondere Gefährlichkeit für andere resultiert, uA deshalb, weil Leute zum Retten kommen, und das eben auch von dieser Norm des “du sollst keine Häuser anzünden” erfasst ist. Ich hoffe, dadurch ist meine Verständnisschwierigkeit etwas nachvollziehbarer geworden. Falls du oder jemand anders nochmal Motivation zum nochmal Erklären hat, freue ich mich sehr!

PAUHE

Paul Hendewerk

20.5.2025, 18:16:13

@[Findet

Nemo Tenetur

](254807) § 823 I BGB soll im Ausgangspunkt vor allen Beeinträchtigungen der aufgezählten Rechte/Rechtsgüter schützen. Dieser weite Haftungsmaßstab bedarf im einzelnen Falle jedoch - ähnlich wie im Strafrecht - der normativen Korrektur, die durch das Kriterium des

Schutzzweck

szusammenhangs realisiert wird. Eine der Fallgruppen, die den

Schutzzweckzusammenhang

sowohl im Straf- als auch auch im zivilrechtlichen Deliktsrecht entfallen lässt, ist die

eigenverantwortliche Selbstgefährdung

. Wenn sich der Geschädigte eigenverantwortlich selbstgefährdet, schlägt sich in der RG-Verletzung nicht die

Verletzungshandlung

des Schädigers, sondern ebendiese

eigenverantwortliche Selbstgefährdung

nieder.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

20.6.2025, 10:20:17

Hallo @[Findet

Nemo Tenetur

](254807), nur weil wir eine adäquat-kausale Rechtsgutsverletzung haben, muss die noch nicht vom

Schutzzweck der Norm

gedeckt sein. Den

Schutzzweck

hast Du ja vorher noch gar nicht geprüft, sondern nur die Rechtsgutsverletzung + die Kausalität nach der Äquivalenz- und

Adäquanztheorie

. Und Dein Beispiel ist schon sehr speziell. Entscheidend ist nicht allein der

Schutzzweck

irgendeines Verbots, sondern auch der

Schutzzweck

der verletzten Haftungs(!)norm bzw des der Haftung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (vgl Staudinger/Höpfner, BGB, Neubearb 2021, § 249 Rn 28, 32 f; Erman/Ebert, BGB, 17. Aufl 2023, Vor § 249 Rn 34). Du verstehst das Ganze also vielleicht etwas zu sehr "strafrechtlich" und schaust zu sehr auf ein "Verbot". Der

Schutzzweck

der haftungsbegründenden Norm kann natürlich eng mit einem ganz konkreten Verbot/Gebot zusammenspielen (vgl MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl 2022, § 249 Rn 122 ff). Dann sind wir oft (auch) bei

§ 823 II BGB

, wo Euch zB StGB- oder StVO-§§ erwarten, gerade in Prüfungsaufgaben. Häufig wird es aber selbst dann letztlich um die von mir genannten Konstellationen gehen (Verfolger- oder

Schockschäden

-Fälle), bei denen die grundlegende Argumentation auch über verschiedene

Schutzgesetz

e hinweg sehr ähnlich ist. Es gibt außerdem jede Menge Fälle, für die einfach nur § 823 I BGB unsere haftungsbegründende Norm ist, auf deren

Schutzzweck

wir schauen (zB bei fahrlässiger, also nicht strafbarer Sachbeschädigung). Denn auch § 823 I BGB hat ja einen solchen Zweck, er schützt nämlich die genannten Rechte oder Rechtsgüter vor Verletzungen bzw knüpft daran zumindest die

Schaden

sersatzpflicht. Und zivilrechtlich gibt es doch streng genommen gar keine Norm, die sagt, man soll keine Häuser anzünden. Das sagt nur das StrafR und das berücksichtigen wir besonders über

§ 823 II BGB

iVm §§ 306 ff StGB. Es gibt aber eine zivilrechtliche (Haftungs-)Norm, die uns sagt, dass man zB bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung fremden Eigentums oder bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit eines anderen zum

Schaden

sersatz verpflichtet ist - und das ist eben § 823 I BGB. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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