Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Eingreifen von Berufsrettern

Eingreifen von Berufsrettern

20. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

N zündet das Haus seiner reichen Tante T an. Nachbarn alarmieren die Feuerwehr. Als Berufsfeuerwehrfrau F die Schreie von T hört, stürzt sie sich mit voller Schutzmontur in das brennende Haus. Bevor sie T retten kann, wird F durch einen herunterfallenden Dachbalken tödlich verletzt.

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Einordnung des Falls

Eingreifen von Berufsrettern

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N hat durch das Anzünden des Hauses eine kausale Verletzungshandlung für die Verletzung des Rechtsguts Leben der F gesetzt.

Ja!

Nach der Äquivalenztheorie ist jede Tatsache ursächlich für einen Schadenseintritt, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele. Damit sind auch völlig unwahrscheinliche Geschehensabläufe umfasst. Würde man das Anzünden des Hauses hinwegdenken, so wäre F nicht zum Löschen in das Haus gerannt und wäre dort nicht von dem brennenden Balken tödlich verletzt worden. Damit ist die Verletzungshandlung des N kausal für den Tod der F.
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2. N ist die Rechtsgutsverletzung der F auch adäquat-kausal zurechenbar.

Genau, so ist das!

Die Zurechnung umfasst die Adäquanz und den Schutzzweck der Norm. Nach der Adäquanztheorie sind solche Erfolge nicht zurechenbar, wenn der Geschehensablauf außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt. F ist als Teil der Berufsfeuerwehr zur Rettung von Personen verpflichtet. Damit ist das korrekte Eingreifen von Berufsrettern in der Brandlegung typischerweise angelegt. Dass es dabei zu einer Gesundheits- oder Lebensgefahr kommen kann, liegt damit nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit.

3. N ist die Rechtsgutsverletzung der F auch unter den Grundsätzen des Schutzzwecks der Norm zurechenbar.

Ja, in der Tat!

Nach dem Schutzzweck der Norm wird die Zurechenbarkeit grundsätzlich durch eine freiwillige Entscheidung des Geschädigten unterbrochen. In Ausnahmefällen kommt jedoch ein Fall der psychisch vermittelten Kausalität in Betracht. Diese ist immer dann gegeben, wenn der Geschädigte vernünftigerweise zu seiner Entscheidung kommen konnte und die Selbstgefährdung nicht außer Verhältnis zu der Motivation steht. F hat sich jedoch nicht eigenverantwortlich selbst gefährdet, da sie aufgrund beruflicher Stellung zur Rettungshandlung verpflichtet war.
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