Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Quad-Fall (Kausalität Verkehrssicherungspflicht)

Quad-Fall (Kausalität Verkehrssicherungspflicht)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

F besucht den Erlebnispark E. Dort nimmt sie an einer Quad-Tour teil, ohne einen Schutzhelm zu erhalten. F verletzt sich bei einem Unfall am Nasenbein. Diese Verletzung hätte nur mit einem Integralhelm verhindert werden können. Üblich beim Fahren von Quads ist jedoch nur ein offener Helm.

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Einordnung des Falls

Quad-Fall (Kausalität Verkehrssicherungspflicht)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat eine vertragliche Schutzpflicht verletzt (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).

Ja!

Bei der Fahrt mit einem Quad im Gelände besteht ein erhöhtes Risiko von Stürzen und eine Verpflichtung des Veranstalters, das Verletzungsrisiko möglichst gering zu halten. Da bei einem Sturz mit einem offenen Geländefahrzeug der Kopf des Fahrers besonders gefährdet ist, ist es erforderlich und zumutbar, den Teilnehmern Schutzhelme zur Verfügung zu stellen. E hat eine Schutzpflicht verletzt, indem er die Gäste seines Erlebnisparks ohne Helm hat Quads fahren lassen. Das Verschulden des E für die Pflichtverletzung wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
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2. F hat einen kausal auf der Schutzpflichtverletzung beruhenden Schaden erlitten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Schaden im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die kausal auf der Pflichtverletzung beruht. Bei einem Unterlassen dürfte ein pflichtgemäßes Verhalten nicht hinzugedacht werden können, ohne dass der Schaden in seiner konkreten Gestalt entfiele. Im Rechtsverkehr muss nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Die Pflichtverletzung liegt darin, dass E keine Schutzhelme ausgeteilt hat. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte E nur einen offenen Schutzhelm austeilen müssen. Dieser hätte aber die Verletzung der F nicht verhindert. Damit basiert der Schaden der F nicht kausal auf der Pflichtverletzung.

3. Die Verletzungshandlung des E besteht in einem Unterlassen (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Ein Handeln ist jedes Tun, Dulden, Unterlassen. Da rechtlich höhere Anforderungen an ein Unterlassen als an ein aktives Tun gestellt werden, ist eine Abgrenzung erforderlich. Grundsätzlich liegt ein aktives Tun vor, wenn jemand eine Gefahr für ein fremdes Recht(sgut) begründet oder erhöht. Ein Unterlassen liegt hingegen vor, wenn eine bestehende Gefahr, ohne sie durch ein Tun zu erhöhen, nicht abgewendet wird. Eine Fahrt mit dem Quad enthält eine gewisse Gefahr für die körperliche Unversehrtheit. Diese Gefahr hätte E durch das Austeilen eines Schutzhelms verringern können. Damit ist dem E ein Unterlassen vorzuwerfen.

4. E trifft eine Verkehrssicherungspflicht zum Austeilen von Helmen.

Ja!

Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen (Sicherungsmaßnahmen) treffen, um Schäden anderer zu verhindern. E betreibt den Erlebnispark und bietet geführte Quad-Touren an. Er ist damit Inhaber der Bestimmungsgewalt über die Gefahrenquelle. Da er auch einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Erlebnispark zieht, ist es ihm auch zumutbar alle Teilnehmer der Quad-Touren mit Schutzhelmen auszustatten.

5. Die Verletzungshandlung des E war kausal für die Rechtsgutsverletzung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei einem Unterlassen wird die modifizierte conditio-sine-qua-non-Formel angewendet. Demnach dürfte ein pflichtgemäßes Verhalten nicht hinzugedacht werden können, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele. Wie bereits festgestellt muss nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Daher wäre es zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten ausreichend gewesen, einen offenen Helm auszuteilen. Die Verletzung der F wäre jedoch auch mit einem offenen Helm entstanden. Damit fehlt es an der Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jopies

Jopies

30.9.2021, 20:08:41

Kommt es nur mit so vor oder sind die Fragen hier gedoppelt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.10.2021, 16:05:55

Gute Beobachtung, Jopies! Hintergrund ist, dass wir hier zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen durchspielen. Zunächst wird kurz eine vertragliche Haftung durchgeprüft (§ 280 I, 241 II BGB). Da man diese mangels kausalen Schadens aber ablehnt, geht es sodann zur deliktischen Haftung (§ 823 Abs. 1 BGB). Auch diese scheitert letztlich aber daran, dass es an einem kausalen Schaden fehlt. Die Prüfung erfolgt insofern sehr parallel. Sofern dies auch in einer Klausur vorkommt, kann man hier mit Verweisungen nach oben die Prüfung an den entsprechenden Stellen kürzer halten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CVA

cvas

5.9.2023, 10:02:29

Ist ein Anspruch nach § 823 I BGB gegeben, wenn man auf das Unterlassen des Bereitstellen eines geeigneten Helms abstellt?

NI

Nilson2503

8.10.2023, 16:09:43

Dann müsste eine Pflicht zum Verteilen eben dieser konkreten Helme bestanden haben, da ein Unterlassen ja nur dann reicht, wenn eine Pflicht zum Handeln bestanden hätte. Unterstellt die Pflicht zum Bereitstellen dieser Helme würde bestehen, so hättest du Recht.

FEL

feli2008

11.10.2024, 15:54:08

Aber es wurde doch vorher gesagt, dass bei der Kausalität nicht zu beachten ist, wenn hypothetische Umstände den Erfolg ebenfalls herbeigeführt hätten?

LELEE

Leo Lee

13.10.2024, 08:12:29

Hallo feli2008, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Magst du uns vielleicht noch kurz mitteilen, welche Aufgabe zu genau meinst? Die Einzelheiten eines Falles sind nämlich wichtig auch für die Beantwortung anderer Fragen, i.R.d. Bezug auf diese genommen werden. Grundsätzlich hast du natürlich völlig Recht damit, dass hypothetische Reserverursachen unbeachtlich sind. Anders ist es allerdings, wenn es um das UNTERLASSEN geht. Denn hier ist es nun mal der Natur des Unterlassens immanent, dass wir uns fragen müssen, was passiert wäre, hätte der Schädiger eben die gebotene Handlung NICHT unterlassen. Mithin gilt bei Unterlassen, dass wir uns gerade jedwede Handlung hinzudenken müssen, bei deren Vornahme der Erfolg eben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen wäre. Deshalb heißt die Kausalität i.R.d. Unterlassens (sowohl bei Straf- als auch bei Zivilrecht)

HYPOTHETISCHE Kausalität

. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Müko-BGB 9. Auflage, Wagner § 823 Rn. 66 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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