+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Klassisches Klausurproblem
F besucht den Erlebnispark E. Dort nimmt sie an einer Quad-Tour teil, ohne einen Schutzhelm zu erhalten. F verletzt sich bei einem Unfall am Nasenbein. Diese Verletzung hätte nur mit einem Integralhelm verhindert werden können. Üblich beim Fahren von Quads ist jedoch nur ein offener Helm.
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Einordnung des Falls
Quad-Fall (Kausalität Verkehrssicherungspflicht)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat eine vertragliche Schutzpflicht verletzt (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Ja!
Bei der Fahrt mit einem Quad im Gelände besteht ein erhöhtes Risiko von Stürzen und eine Verpflichtung des Veranstalters, das Verletzungsrisiko möglichst gering zu halten. Da bei einem Sturz mit einem offenen Geländefahrzeug der Kopf des Fahrers besonders gefährdet ist, ist es erforderlich und zumutbar, den Teilnehmern Schutzhelme zur Verfügung zu stellen.
E hat eine Schutzpflicht verletzt, indem er die Gäste seines Erlebnisparks ohne Helm hat Quads fahren lassen. Das Verschulden des E für die Pflichtverletzung wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
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2. F hat einen kausal auf der Schutzpflichtverletzung beruhenden Schaden erlitten.
Nein, das ist nicht der Fall!
Ein Schaden im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die kausal auf der Pflichtverletzung beruht. Bei einem Unterlassen dürfte ein pflichtgemäßes Verhalten nicht hinzugedacht werden können, ohne dass der Schaden in seiner konkreten Gestalt entfiele. Im Rechtsverkehr muss nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden.
Die Pflichtverletzung liegt darin, dass E keine Schutzhelme ausgeteilt hat. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte E nur einen offenen Schutzhelm austeilen müssen. Dieser hätte aber die Verletzung der F nicht verhindert. Damit basiert der Schaden der F nicht kausal auf der Pflichtverletzung.
3. Die Verletzungshandlung des E besteht in einem Unterlassen (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Ein Handeln ist jedes Tun, Dulden, Unterlassen. Da rechtlich höhere Anforderungen an ein Unterlassen als an ein aktives Tun gestellt werden, ist eine Abgrenzung erforderlich. Grundsätzlich liegt ein aktives Tun vor, wenn jemand eine Gefahr für ein fremdes Recht(sgut) begründet oder erhöht. Ein Unterlassen liegt hingegen vor, wenn eine bestehende Gefahr, ohne sie durch ein Tun zu erhöhen, nicht abgewendet wird.
Eine Fahrt mit dem Quad enthält eine gewisse Gefahr für die körperliche Unversehrtheit. Diese Gefahr hätte E durch das Austeilen eines Schutzhelms verringern können. Damit ist dem E ein Unterlassen vorzuwerfen.
4. E trifft eine Verkehrssicherungspflicht zum Austeilen von Helmen.
Ja!
Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen (Sicherungsmaßnahmen) treffen, um Schäden anderer zu verhindern.
E betreibt den Erlebnispark und bietet geführte Quad-Touren an. Er ist damit Inhaber der Bestimmungsgewalt über die Gefahrenquelle. Da er auch einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Erlebnispark zieht, ist es ihm auch zumutbar alle Teilnehmer der Quad-Touren mit Schutzhelmen auszustatten.
5. Die Verletzungshandlung des E war kausal für die Rechtsgutsverletzung.
Nein, das ist nicht der Fall!
Bei einem Unterlassen wird die modifizierte conditio-sine-qua-non-Formel angewendet. Demnach dürfte ein pflichtgemäßes Verhalten nicht hinzugedacht werden können, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele. Wie bereits festgestellt muss nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden.
Daher wäre es zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten ausreichend gewesen, einen offenen Helm auszuteilen. Die Verletzung der F wäre jedoch auch mit einem offenen Helm entstanden. Damit fehlt es an der Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung.
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