Quad-Fall (Kausalität Verkehrssicherungspflicht)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F besucht den Erlebnispark E. Dort nimmt sie an einer Quad-Tour teil, ohne einen Schutzhelm zu erhalten. F verletzt sich bei einem Unfall am Nasenbein. Diese Verletzung hätte nur mit einem Integralhelm verhindert werden können. Üblich beim Fahren von Quads ist jedoch nur ein offener Helm.
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Einordnung des Falls
Quad-Fall (Kausalität Verkehrssicherungspflicht)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat eine vertragliche Schutzpflicht verletzt (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. F hat einen kausal auf der Schutzpflichtverletzung beruhenden Schaden erlitten.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Verletzungshandlung des E besteht in einem Unterlassen (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. E trifft eine Verkehrssicherungspflicht zum Austeilen von Helmen.
Ja!
5. Die Verletzungshandlung des E war kausal für die Rechtsgutsverletzung.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jopies
30.9.2021, 20:08:41
Kommt es nur mit so vor oder sind die Fragen hier gedoppelt?
Lukas_Mengestu
1.10.2021, 16:05:55
Gute Beobachtung, Jopies! Hintergrund ist, dass wir hier zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen durchspielen. Zunächst wird kurz eine vertragliche Haftung durchgeprüft (§ 280 I, 241 II BGB). Da man diese mangels kausalen Schadens aber ablehnt, geht es sodann zur deliktischen Haftung (§ 823 Abs. 1 BGB). Auch diese scheitert letztlich aber daran, dass es an einem kausalen Schaden fehlt. Die Prüfung erfolgt insofern sehr parallel. Sofern dies auch in einer Klausur vorkommt, kann man hier mit Verweisungen nach oben die Prüfung an den entsprechenden Stellen kürzer halten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
cvas
5.9.2023, 10:02:29
Ist ein Anspruch nach § 823 I BGB gegeben, wenn man auf das Unterlassen des Bereitstellen eines geeigneten Helms abstellt?
Nilson2503
8.10.2023, 16:09:43
Dann müsste eine Pflicht zum Verteilen eben dieser konkreten Helme bestanden haben, da ein Unterlassen ja nur dann reicht, wenn eine Pflicht zum Handeln bestanden hätte. Unterstellt die Pflicht zum Bereitstellen dieser Helme würde bestehen, so hättest du Recht.
feli2008
11.10.2024, 15:54:08
Aber es wurde doch vorher gesagt, dass bei der Kausalität nicht zu beachten ist, wenn hypothetische Umstände den Erfolg ebenfalls herbeigeführt hätten?
Leo Lee
13.10.2024, 08:12:29
Hallo feli2008, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Magst du uns vielleicht noch kurz mitteilen, welche Aufgabe zu genau meinst? Die Einzelheiten eines Falles sind nämlich wichtig auch für die Beantwortung anderer Fragen, i.R.d. Bezug auf diese genommen werden. Grundsätzlich hast du natürlich völlig Recht damit, dass hypothetische Reserverursachen unbeachtlich sind. Anders ist es allerdings, wenn es um das UNTERLASSEN geht. Denn hier ist es nun mal der Natur des Unterlassens immanent, dass wir uns fragen müssen, was passiert wäre, hätte der Schädiger eben die gebotene Handlung NICHT unterlassen. Mithin gilt bei Unterlassen, dass wir uns gerade jedwede Handlung hinzudenken müssen, bei deren Vornahme der Erfolg eben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen wäre. Deshalb heißt die Kausalität i.R.d. Unterlassens (sowohl bei Straf- als auch bei Zivilrecht)
HYPOTHETISCHE Kausalität. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Müko-BGB 9. Auflage, Wagner § 823 Rn. 66 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo