Quad-Fall (Kausalität Verkehrssicherungspflicht)
20. Mai 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F besucht den Erlebnispark E. Dort nimmt sie an einer Quad-Tour teil, ohne einen Schutzhelm zu erhalten. F verletzt sich bei einem Unfall am Nasenbein. Diese Verletzung hätte nur mit einem Integralhelm verhindert werden können. Üblich beim Fahren von Quads ist jedoch nur ein offener Helm.
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Einordnung des Falls
Quad-Fall (Kausalität Verkehrssicherungspflicht)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat eine vertragliche Schutzpflicht verletzt (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. F hat einen kausal auf der Schutzpflichtverletzung beruhenden Schaden erlitten.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Verletzungshandlung des E besteht in einem Unterlassen (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. E trifft eine Verkehrssicherungspflicht zum Austeilen von Helmen.
Ja!
5. Die Verletzungshandlung des E war kausal für die Rechtsgutsverletzung.
Nein, das ist nicht der Fall!
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