Verlorene Gegenstände | innerhalb einer Gewahrsamssphäre


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A legt einen Umschlag mit 500 Euro auf seinen Schuhschrank. Als er dagegen stößt, rutscht der Umschlag hinter den Schuhschrank und bleibt dort verborgen. Bei einem Einbruch einige Monate später findet T den Umschlag und nimmt ihn mit.

Einordnung des Falls

Verlorene Gegenstände | innerhalb einer Gewahrsamssphäre

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hatte zum Zeitpunkt des Einbruchs „Gewahrsam“ an dem Umschlag.

Genau, so ist das!

Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Grenzen und Reichweite sich nach der Verkehrsanschauung bestimmen. Eine Beendigung des Gewahrsamsverhältnisses tritt mit dem Ende der Möglichkeit ein, die Sache zu beherrschen. Das Verlegen innerhalb einer Gewahrsamssphäre beseitigt den Gewahrsam nicht. Es gilt die Binsenweisheit: "Die Wohnung verliert nichts". Der Gewahrsam des A bestand also fort.

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