Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Verstecken in Sphäre des Eigentümers
Verstecken in Sphäre des Eigentümers
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T packt in einem Baumarkt eine Bohrmaschine in eine Kiste und versteckt diese Kiste sodann in einem von einem Gitterzaun umgebenen Außenbereich des Baumarkts, wo dieser Gartenmöbel ausstellt. T plant, den Zaun in der kommenden Nacht zu überqueren und die Kiste herauszuholen. An der Kasse hält Ladendetektiv L den T jedoch fest. L hatte die Aktion beobachtet.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verstecken in Sphäre des Eigentümers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die Kiste im Außenbereich des Baumarkts versteckt hat, hat er „neuen Gewahrsam begründet“.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat zu einem Diebstahl unmittelbar angesetzt (§ 242 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tigerwitsch
31.1.2021, 14:33:02
Wie hat sich T denn dann strafbar gemacht? Versuchte Unterschlagung?
Vulpes
31.1.2021, 15:12:46
Der Tatplan umfasst eine Unterschlagung der Sache, aber das unmittelbare Ansetzen wäre m.M.n. zu verneinen. Zwischen dem Verstecken der Sache und dem nächtlichen Abholen der Sache liegen noch einige wesentliche Zwischenschritte zur Vollendung (wohl auch anders vertretbar). Ich würde zu keiner Strafbarkeit des T kommen.
agi
10.10.2024, 16:06:03
Dadurch dass er die Kiste im Außenbereich des Baumarktes versteckt hat würde ich auch sagen, dass es für die Unterschlagung am TBM de Zueignung fehlt
Isabell
9.3.2021, 11:24:07
Darf dann aber überhaupt der Ladendetektiv handeln?
Real Thomas Fischer Fake 🐳
9.3.2021, 11:34:00
Was würde als Rechtfertigung für das Festhalten in Betracht kommen? Wohl nur § 229 BGB und § 127 I StPO. Beides ist mMn nicht anwendbar.
FML
10.3.2021, 18:11:43
Wäre die Frage inwieweit das Festhalten durch den Ladendetektiv konkret ausgeführt wurde und ob hierbei die Schwelle zur Straftat überschritten ist oder ob es „nur“ zur Durchsetzung des Hausrechts angewandt wurde. Da ist mir der SV zu dünn.
Real Thomas Fischer Fake 🐳
10.3.2021, 18:17:13
Also zumindest eine Nötigung wird bei lebensnaher Auslegung schon vorliegen, wenn von "festhalten" gesprochen wird. Und das erstmal anzunehmen, darauf zielt die Frage der Threaderstellerin wohl auch ab. :)
FML
10.3.2021, 20:09:50
Also gerade bei einer lebensnahen Auslegung fehlt mir für eine Nötigung die
Verwerflichkeit gem. 240 II StGB. Jedoch hätte ich auch keine Probleme den Ladendetektiv, sollte er einen Straftatbestand erfüllt haben, nach 127 I StPO als gerechtfertigt anzusehen, wenn man einen dringenden Tatverdacht genügen lässt. But you do you 🤷🏼♀️
Isabell
10.3.2021, 20:43:38
Richtig 😊