Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Verstecken in Sphäre des Eigentümers
Verstecken in Sphäre des Eigentümers
16. April 2025
24 Kommentare
4,8 ★ (13.859 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T packt in einem Baumarkt eine Bohrmaschine in eine Kiste und versteckt diese Kiste sodann in einem von einem Gitterzaun umgebenen Außenbereich des Baumarkts, wo dieser Gartenmöbel ausstellt. T plant, den Zaun in der kommenden Nacht zu überqueren und die Kiste herauszuholen. An der Kasse hält Ladendetektiv L den T jedoch fest. L hatte die Aktion beobachtet.
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Einordnung des Falls
Verstecken in Sphäre des Eigentümers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die Kiste im Außenbereich des Baumarkts versteckt hat, hat er „neuen Gewahrsam begründet“.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat zu einem Diebstahl unmittelbar angesetzt (§ 242 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch
31.1.2021, 14:33:02
Wie hat sich T denn dann strafbar gemacht? Versuchte Unterschlagung?

Vulpes
31.1.2021, 15:12:46
Der Tatplan umfasst eine Unterschlagung der Sache, aber das unmittelbare Ansetzen wäre m.M.n. zu verneinen. Zwischen dem Verstecken der Sache und dem nächtlichen Abholen der Sache liegen noch einige wesentliche Zwischenschritte zur
Vollendung(wohl auch anders vertretbar). Ich würde zu keiner Strafbarkeit des T kommen.
agi
10.10.2024, 16:06:03
Dadurch dass er die Kiste im Außenbereich des Baumarktes versteckt hat würde ich auch sagen, dass es für die Unterschlagung am TBM de Zueignung fehlt

Isabell
9.3.2021, 11:24:07
Darf dann aber überhaupt der Ladendetektiv handeln?

Real Thomas Fischer Fake 🐳
9.3.2021, 11:34:00
Was würde als Rechtfertigung für das Festhalten in Betracht kommen? Wohl nur § 229 BGB und § 127 I StPO. Beides ist mMn nicht anwendbar.
FML
10.3.2021, 18:11:43
Wäre die Frage inwieweit das Festhalten durch den Ladendetektiv konkret ausgeführt wurde und ob hierbei die Schwelle zur Straftat überschritten ist oder ob es „nur“ zur Durchsetzung des Hausrechts angewandt wurde. Da ist mir der SV zu dünn.

Real Thomas Fischer Fake 🐳
10.3.2021, 18:17:13
Also zumindest eine
Nötigungwird bei lebensnaher Auslegung schon vorliegen, wenn von "festhalten" gesprochen wird. Und das erstmal anzunehmen, darauf zielt die Frage der Threaderstellerin wohl auch ab. :)
FML
10.3.2021, 20:09:50
Also gerade bei einer lebensnahen Auslegung fehlt mir für eine
Nötigungdie
Verwerflichkeitgem. 240 II StGB. Jedoch hätte ich auch keine Probleme den Ladendetektiv, sollte er einen Straftatbestand erfüllt haben, nach 127 I StPO als gerechtfertigt anzusehen, wenn man einen dringenden Tatverdacht genügen lässt. But you do you 🤷🏼♀️

Isabell
10.3.2021, 20:43:38
Richtig 😊
lexspecialia
21.2.2025, 17:56:26
schön wäre noch eine Aufgabe, wo die Problematik behandelt wird: Täter verpackt etwas anderes in einen Verpackungsinhalt, was günstiger ist und geht damit an die Kasse. Kassiererin scannt nur die Verpackung und lässt den Täter dann passieren. Liegt ein
Tatbestandsausschließendes Einverständnisvor bzgl. der Sache ? Hier gibt es einen Meinungsstreit Einheitstheorie und Trennungstheorie. Einheitstheorie: Verpackung und Verpackungsinhalt ergeben eine Einheit-> EInverständnis (+) keine
WegnahmeTrennungstheorie: Verpackung und INhalt sind getrennt zu betrachten. Durch scannen der Verpackung wird nur der Inhalt den die Kasse anzeigt ein Einverständnis erteilt -> daher mit anderen Verpackungsinhalt als das was die Kasse anzeigt kein Einverständnis ->
Wegnahme(+)

Dodo S.
25.3.2025, 17:58:19
Hallo lexspecialia, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Dodo Shi, für das Jurafuchs-Team
JackA
24.3.2025, 18:31:51
Ob hier bereits unmittelbar zu Tat angesetzt wurde ist streitig (dafür: LG Potsdam, NStZ, 2007, 336 [3 Meter hoher Zaun mit Stacheldraht]; MüKoStGB, 5. Aufl. § 22 Rn. 118; dagegen: LG Mönchengladbach, BeckRS 2014, 20461 [6 Meter hoher Zaun]). Eine andere Ansicht dürfte mithin vertretbar sein.