Vergessene Gegenstände | innerhalb einer Gewahrsamssphäre


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Student O vergisst nach der Strafrechtsvorlesung seinen aus gazeartigem Gewebe in Italien gefertigten Schal im Hörsaal seiner Universität U. Dies bemerkt er schnell, kann jedoch wegen eines Termins erst am Abend wieder den Hörsaal aufsuchen, der die ganze Zeit für jedermann frei zugänglich war. Strafrechtsprofessor P, der modisch am Puls der Zeit bleiben möchte, hatte den Schal jedoch etwa eine halbe Stunde nach Vorlesungsende an sich und mit nach Hause genommen.

Einordnung des Falls

Vergessene Gegenstände | innerhalb einer Gewahrsamssphäre

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Als O den Hörsaal ohne den Schal verließ, behielt er dennoch den Gewahrsam hieran.

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Nein!

Gewahrsam ist als die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft zu verstehen, deren Reichweite und Grenzen sich nach der Verkehrsanschauung bestimmen. Bei vergessenen Sachen kann der Gewahrsam fortbestehen, solange keine äußeren Faktoren der Wiedererlangung entgegenstehen und der Gewahrsamsinhaber sich an den Ort des Verlusts erinnern kann (gelockerter Gewahrsam). Von einem Gewahrsamsverlust ist allerdings auszugehen, wenn der Gegenstand in einem öffentlichen, mithin für jede Person zugänglichen Bereich liegt und der ortsabwesende Geschädigte nicht in der Lage ist, auf die Sache einzuwirken. Bei dem Vorlesungssaal handelt es sich um einen öffentlich zugänglichen Raum. Nach dem Verlassen des Vorlesungssaal hatte O keine Einwirkungsmöglichkeit mehr.

2. P hat den Schal des O weggenommen.

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Genau, so ist das!

Die Wegnahme bezeichnet den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsam. Indem P den Schal mit nach Hause nahm, verbrachte er diesen in seine Gewahrsamssphäre. Spätestens dadurch begründete er Alleingewahrsam. Dies geschah auch ohne den Willen der R. Somit hat P den Schal weggenommen.

3. Als O den Hörsaal ohne den Schal verließ, wurde der Schal gewahrsamslos.

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Nein, das trifft nicht zu!

Wird eine Sache innerhalb des Herrschaftsbereichs eines Dritten (Gaststätte, U-Bahn) verloren, führt dies zur Gewahrsamsneubegründung beim jeweiligen Inhaber, der einen generellen Gewahrsamswillen bezüglich aller Sachen in seinem Herrschaftsbereich hat.Der Schal wurde im Hörsaal der U verloren, also in ihrem Herrschaftsbereich. Somit hat Rektorin R als handelndes Organ der U neuen Gewahrsam an dem Schal begründet.

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